Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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3. Die Preise für Weidenschienen (D) gelten für
den Hersteller. Der Händler (mit Ausnahme des Her⸗
stellers, der zugleich Händler ist), darf auf diese Preise
nicht mehr als 10 v. H. aufschlagen.
4. Die Preise für Weidenrinde (D) sind die höchsten
Verkaufspreise, die auch bei der Veräußerung an den
Verarbeiter nicht überschritten werden dürfen. Als
Weidenrinde im Sinne dieser Bekanntmachung ist nur
die Rinde bis zu ihrer ersten Aufschließung zu
verstehen.
2 ⸗ *
Höchstpreistafel.
A. Für Natarrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr usw.).
Für je 50 kg
1. Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr, Korb⸗
rohr, Malakkarohr), hart und weich M
a) bis 10 mm Durchmesser...... 175,00
b) über 10 mum Durchmesser...128,00
2. Peddig (mit und ohne Glanzstellen)
a) unter 3 mm Durchmesser. .. 230,090
b) 3 mmbis 10 mm Durchmesser. .. 200,00
d) über 10 mu Durchmesser .. 130,00
d. Peddig naturhell (gebleicht)
a) unter 3 mm Durchmesser. . 2758,00
b) über 3 mun bis 10 mu Durchmesser 220,00
4. Flechtrohr Nr. 126, nicht über 4mm breit 600,00
v. Rohrschienen (Wickelrohr) über 4 mm
breit, bis 2 mm startkk....... 300,00
Bb. Rohrschienen, Korbschienen. .200,00
7. Rohrbast 40,,00
v8. Nohrabsall (Bruchpeddig, Peddigenden) 20,00
Der Durchmesser wird in der Mitte des Rohres
oberhalb des Knotens (also an der dünneren Stelle)
gemessen.
B. Füͤr Flechtweiden.

O. Für Weidenstöcke.

1. Grüne Weideustödcke:
a) abgewipfelt...
b) nicht abgewipfelt. .
2. Geschälte weiße Weidenstöcke
a) bis 15 mm Stärke ..
bp) über 15 bis 18 mm Stärke
c) 18 27 *
d) 27 mu Stärke....
8. Geschalte rote Weidenftöcke 3
für geschälte rote (gekochte oder gesottene,
Weidensiöcke darf 1,00 46 zu den für geschälte
weil Weidenstöcke festgesezten Preisen zuge—
schlagen werden.
D. Für Weidenschienen.
Weidenschienen ohne Kantenschnitt und ohne Rd—
sicht auf die Breite Für je 50 Ag
a) bis 1 mm stark 170,09 4
b) über 1 wm bis 1u/, mm stark 140,00 4
c) über 13/, mim stark —120,00 4M
Weidenschienen mit Kantenschnitt ohne
Rücksicht auf die Breite:
a) bis 1 mm stark 210,60 4
b) über 1 wm bis 1/, mim stark 175,00 M
c) über 12/, m stark 150, 00 A
Für Weidenschienen aus gekochten Weiden dürfen
15,00.4 für je 50 kg zu den vbigen Preisen zuge⸗
chlagen werden.
P. Für Rinde von Weiden und Weidenstöden.
Binde
von Weiden von Weidenhcder
für je 50 xz, fur je 50 bg
.3 M
2,00 L,ʒ
4,80 95,80

Fuer je 60 bg
M
8,00
1,50

1. Frische fseuchte Rinde
2. Lufttrockene Rinde

Klasffe J.
Einjãhrige
zlatte, sichlank
gefunde
Ruiturschãl⸗
——M

Klasse I.
Andere ein⸗
— Weiden
einschl. der
vildgewach.
sowie zwei⸗
83 iy
chl anke,
——
weiden
4

Klaffe II.
Andere zwei⸗
und mehrjähr.
Weiden, die
ich zum Korb⸗
flechten eig⸗
nen, gausschl.
der Stoce.
—*

83
Zahlungsbedingungen.
Die in 8 2 festgesetzten Höchstpreise schließen die
Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahn—
hof bezw. Vostamt oder bis zur nächsten Schiffslade—
ttelle, die Kosten der Verladung sowie die Kosten der
Verpackung ein.
Alle Preise gelten für Barzahlung. Wird de—
Preis gestundet, so dürfen 2 v. H. Jahreszinsen Aber
Reichsbankdiskont vereinbart werden.
84.
Vu rückhalten von Vorraten.
Beim Zurückhalten von Vorräten ist Enteignnng
zu gewärtigen.

—

⏑⏑—
1. Grune Weiden, wie sie
der Stock liefert:
a) seuchte Weiden:
unsortiert...
sortiert....
trockene Weiden:
unsortiert...
sortiert....
2. Geschälte, weiße Weiden:
a) 40 bis 60 em.
b) ũber 60 bis 80 em
e) 80 „100,
dy 100, 180,
e) 35 180 3160
ij i6o 200
) 200 cm..

für jen far je — J
50 xg bO kg 60 k8

4,00
5.00

2,80 10

9,00
10.00

6,00
700

8,00

85.

47, 00
10,00
33 00
—
2.
27

25,00

Ausnahmen.
Anträge auj Bewilligung von Ausnahmen sind
an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion G des König—
lich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48
Verlängerte Hedemannstraße 10, zu richten. Die Ent—
scheidung über diese Anträge behält sich der unter—
zeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor.
86.
Jukrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1917 in
Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung, betres⸗
fend Höchstpreise für Naturrohr (Glanzrohr) und Wei—
den, Nr. V. J. 1886/5. 16. K. R. A. vom 1. September
1916 aufgehoben.

12.00

8. Geschälte rote Weiden:
kür geschälte rote (gekochte oder gesottene) Weiden
dürfen 83,00 Mk. zu den für geschälte weiße
Weiden festgesetzten Preisen (B2) augeschlagen
werden.
Saarbrücken, den 1. April 1917.
Könial. Preußisches Slellbertretendes Generalrommando 21. Armeerorvs.
            
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