jätzlichen Erwägungen nicht erteilt Unbefugtes Mischen ist
srafsbar G618 Ziffer 7 der Verordnung).
4. Auslandische Futtermittel
Für Futtermittel, die nach dem 28. Januar 1916
aus dem VAuslande eingeführt sind, ‚elten besondere Be—
stimmungen. Diese Futtermittel müssen, soweit sie aus
e ischen Staaten und Holland edngeführt sind, an
die Bezugsvereinigung, der deutschen Landwirte, soweit
ai ifuhr aus der Schweiz und Oesterreich-Ungarn er—
folgt, an die Zentral Einkaufsgesellschaft abgeliefert werden.
Naub'wenn diese Stellen die Uebernahme ablehnen sollten,
ist anderweite Abgabe gestattet.
7. Schlußbemerkung.
Da die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte
zei inläundischen Futtermitteln, die gentral-Einkaufsgesell⸗
schaft und die Bezugsvereinigung bei ausländischen Futter—
mitiein gruündsätlich die angebotene Ware übernehmen,
kann es nicht gut vorkommen, daß Futtermittel rechtzeitig
im freien Handel erscheinen. Trotzdem bietet der Handel
noch immer Futtermittel öffentlich oder unter der Hand an
Fs werden hierbei zumeist Preise gefordert, die zu dem
neren Futterwert der Ware in keinem Verbhältnis stehen
Ddie Futtermittel werden hierdurch zum Schaden der All⸗
Jgemeinheit, zum Vorteil wucherischen Handels der öffent—
lichen Bewirtschaftung entzogen. Sie gelangen nur an
solche Stellen, welche die hohen Preise zu zahlen ver—
möngen, nicht aber an diejenigen Tierhalter, deren Berück
fichtigung im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die rück
sichtslose Bekämpfung des rechtswidrigen Futtermittelhan—
deis ist daher geboten. Diese wird dann Erfolg haben,
wenn Behörden und Private von allen zu ihrer Kenntnis
lommenden Fällen der Reichsfuttermittelstelle oder unmittel—
bar den Polizeibehörden oder Staatsanmaltschaften An—
zeige erstatten.
Berlin, den 16. Februar 1917.
Reichsfuttermittelstelle.
Dr. Mehnert.
ugnnmusiihen te an
278. Bekanntmachung.
Der Kommunalverband hat größere Mengen Saat—⸗
wicken, Runkelrübensamen (Eckernförder Walze) Saat—
hafer, Saatgerste, Saaterbsen und Saatbohnen abzu—
geben. Der Bedarf ist bei dem zuständigen Bürger—
meisteramt anzumelden.
Saarbruücken, den 8. März 1917.
Der Landroft
Bekannutmachung.
Der Herr kommandierende General des 21. Armee—
Korps, hier, hat dem Polizeisergeanten Hayo in
Ludweiler für umsichtiges und tatkräftiges Ber—
halten bei der Festnahme von 3 entwichenen russischen
Kriegsgefangenen am 20. Februar 1917 eine Beloh—
nung von 20 Mk. bewilligt und dem Genannten seine
Anerkennung ausgesprochen.
Saarbrücken, den 26. März 1917.
Der Königliche Landrat.
J. V. von Salmuth.
279.34
vorunimushungen Muerer ehbrücn
28041 Bekanntmachung.
Im Bezirk der Ersatzkommission Saarbrücken-Stadt
werden in der Zeit vom 10 bis einschl. 24. April 1917
jolgende Wehr- und Militärpflichtige gemustert:
Mie Wehrpflichtigen der Jahrgänge 1839 und 1898,
sowie die zurückgestellten Militärpflichtigen der Jahe—
gänge 1897, 1896 und ältere.
Das Musterungsgeschäft wird für den Stadtbezirk
Saarbrücken nach folgendem Plane und an den näach—
bezeichneten Tagen abgehalten werden:
Musterungslokal: Turnhalle des Turnvereins
Saarbrücken von 1848 in der Heudustraße 95.
Beginn der Musterung; 8eUßn p
Dienstag, den 10. April:“
Jahrgang 1899, Buchstabe A, B und C.
Mittwoch, den 11. April.
Jahrgang 1899, Buchstabe D, E, F und J
Donnerstag, den 12. April:
Jahrgang 1899, Buchstabe G, H und O.
Freitag, den 13. April:
Jahrgang 1899, Buchstabe K und P
Samstag, den 14. April:
Jahrgang 1899, Buchstabe L, M, Qund U.
Montag, den 16. April:
Juhrgang 1899, Buchstabe N, R, S, Tb und 8
Dienstag, den 17. April:
Jahrgang 1899, Buchstabe Sch, St und Vund vom
Jahrgang 1898 Buchstabe C und D.
Mittwoch, den 18. April:
Jahrgang 1899, Buchstabe FJ. yY und Weund vom
Jahrgang 1898, Buchstabe A, B und F.
Donnerstag, den 19. April:
Jahrgang 1898, Buchstabe E, G, H, J, L,O, N.
Qund S.
Freitag, den 20. April:
Jahrgang 1898, Buchstabe K,. M, P, R, Vund T.
Samstag, den 21. April:
Jahrgang 1898. Buchstabe Sch, St, U, Wund 8
und vom Jahrgang 1897, Buchstabe A
B und C.
— Montag, den 23. April:
Jahrgang 1897, Buchstabe D bis einschl. Z und
vom Jahrgang 1896, Buchstabe A.
Dienstag, den 24. April:
Jahrgang 1896, Buchstabe B bis einschl. 8, sowie
die Jahrgänge 1895, 1894, 1893 und ältoere.,
sowie diejenigen, die während des Musterungs—
geschäfts hier zugezogen und noch nicht gde—
mustert sind.
Sämtliche zum Stadtbezir“ Saarbrücken gehören—
den, vorstehend bezeichneten Versonen werden hierdurch
rufgefordert, zu der bestimmten Zeit pünktlich, sauber
gewaschen und mit reiner Kleidung versehen vor der
Königl. Ersatzkommission zu erscheinen. Eine bersön—
liche Aufforderung findet nicht statt.
Wer durch Krankheit am Erscheinen verhindert ist,
hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches, inso—
ern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist,
zurch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist. Gestel—
ungspflichtige, die Augengläser (Kneifer, Brillen) tra—
gen, haben sie mitzubringen und aufzusetzen. Wer
dieser Aufforderung nicht nachkymmt, wird an dem
betreffenden Tage nicht gemustert, sondern auf einen
aindern Tag bestellt. Wer zur Anmeldung zur Stamm—
rolle oder Landsturmrolle verpflichtet war und es bis—
her noch nicht getan hat, hat es umgehend nachzuholen
Die Militärpapiere sind mitzubringen.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während
des Musterungsgeschäfts zieht Strafe nach sich.
Mannschaften, welche dieser Bekanntmachung gar—
nicht oder zu spät Folge leisten, werden mit Gefäng—
nis bis zu 5 Jahren bestraft.
Auf Grund der Verordnung des Herrn Regie
rungspräsidenten vom 3. September 1915 (Amtsblatt
S. 267) verbiete ich jeglichen Ausschank von Trink—
branntwein und Spiritus, auch in Mischungen, an den
Tagen, an denen Aushebungen zum Heeresdienst statt—
inden.
Saarbrücken den 28. März 1917.
Der Zivilvorfitzende der Ersatzkammission
des Aushelungsbezirks Sarbreck n⸗St dt
J. V.: v. Salmurh,
Megierundsassessor