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Aniliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrüchen
Schriftieltung des nichtamtlichen Teties, Truck vnd Verlag von C. H. Sche ur in Saar—
bruͤcken (Druͤckort Völftingen). — Fernwprocher der Gelchäftsstelle (Bahmhofstraße 80
dir. 08ö8 nn. Saorbricken). Zetnivrecher ber Trucherei Atr. 1134 (Amt Saarbrücken)
NAr. 34.
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verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
Bezugéspreis sur das Vierteljabtt 1.25 Mer.
Anzeltengebühren: die 4gespaltene Zeil: oder deren Maun Pkg.
Amtliche Anzeigen: der 00 mmn breite lium eu nannn Pftg.
—⸗⸗ Ericheinungstage: Dienstag und SGreiteg. — *
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29. Rärz 1957 43. Jahru.
Inhalt:
Beabsichtigte Fahnenflucht von Militärpersonen S. 159.
Bestellung von Saatgut (S. 159). — Aufklärung über un—
bekannt Verstorbene (S. 1599. — Syplitter von Flieger—
bomben (S. 159* Mißhrauch von Neaichsreisehbrntmarfon
S. 1539, — Terminkalender Monat April S. 161). vwioet
lauf-Seuche S. 162). Fällige Zahlungen Brebach (S. 162
Maul- und élauenseuche Wittlich — 162
Landwirie, achtet auf dieeee hzung wegen Bestellung
des Gaa
beko s mohuen 86 Bnru montgß SLadzaretten, denen sie mit der Verlustliste Ne. 667 u
2 n * gegangen ist, eingesehen werden.
—IV— Saarbrücken. den 20. Februar 1917.
Der Königl. Landraät
von Halfern
268.) Verordnung.
1. Wer bei sorgfältiger Ueberlegung Grund hat
anzunehmen, daß eine Militärperson oder eine Person
des Beurlaubtenstandes beabsichtigt, fahnenflüchtig zu
werden und daß die Ausführung des Verbrechens noch
verhütet werden kann, ist verpflichtet, hiervon der
nächsten Militär- oder Polizeibehörde unverzüglich An—
zetge zu machen.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 96
des Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft,
wenn das Verbrechen begangen oder zu begehen ver—
sucht worden ist.
2. Wer glaubhafte Kenntnis erhält von dem
Aufenthalt einer Person, welche von ihrer Truppe
oder Dienststelle unbefugt fernbleibt, und sich der
militärischen Kontrolle entzieht, ist verpflichtet, der
nächsten Militär- oder Polizeibehörde unverzüglich An—
zeige zu machen.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 89p
Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Saarbrücken, den 14. März 1917.
Der kommandierende General
des Stellvertretenden 21. Armeekorps zugleich
für das 16. Armeekorps und die Festung Bitsch
gez. v. Moßner.
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ackunnttnuchumgen dos äol erutomihs
269.) Bekanntmachung.
Der Kommunalverband hat größere Mengen Saat—
wicken, Runkelrübensamen (Eckernförder Walze) Saat—⸗
haser, Saatgerste, Saaterbsen und Saatbohnen abzu—
geben. Der Bedars ist bei dem zuständigen Bürger—
meisteramt anzumelden.
Saarbrücken, den 8. März 1917.
Der Landrat.
271. Bekauntmachung.
Es ist vorgekommen, daß Kinder, welche mit
Splittern von Fliegerbomben gespielt haben, untes
Uebelkeitserscheinungen erkrankt sind. Es ist möglich,
daß die Krankheitserscheinungen durch giftige Stoffe,
die an den Splittern haften, verursacht sind. 6e
wird davor gewarnt, Sprengstücke von Fliegerbomben
zu berühren. Wo solche gefunden werden, hat die
Polizeibehörde für die Entfernung zu sorgen. Blind—
günger sind stets dem Generalkommando anzuzeigen
Der Kommandierende Generaf
gez. v. Moßner.
Saarbrücken, den 283. März 1917.
Der Königliche Landrat
Nr. K. 274081 von Halfern
2725 Bekanntnachung.
Aufgrund der Verfügung des Preußischen Landes
Getreide-Amtes wird folgende Anordnung erlassen:
Um einen Mißbrauch von Reichsreisebrotmarken
auf die bereits Gebäck oder Mehl bezogen ist, unmög—
lich zu machen, ist eine Entwertung erforderlich. Zu
diesem Zwecke werden die neuen Reichsreisebrotmar—
ken auf der rechten Seite in senkrechter Richtung, etwa
1cm vom Rande entfernt, durchlocht werden. Bei
der Verabfolgung von Getreide und Mehl haben die
Bäcker, Händler, Gast- und Schankwirte usw. sofort
nach Empfangnahme der Reichsreisebrotmarke den
rechts von der Durchlochung befindlichen Teil der Marke
abzutrennen. In Gast- und Schankwirtschaften hat die
Abtrennung nicht durch die Bedienung, sondern durch
die Person zu erfolgen, die das Gebäck an die Bedie—
nung ausgibt.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund dess 57
Bekanntmachung vom 29. Juni 1916 bestraft.
Diese —— tritt mit dem 15. April in Kraft
Saarbrückeft, den 16. März 1917.
Der Kreisausschuß.
von HRalfern. Landrat
270.) Vekanntmachung
Zur Unterstützung bei der Aufklärung unbekannt
Verstorbener hat das Kriegsministerium eine Bilder—
tasel dieser unbekannten Toten als Sonder-Verlust—
liste herausgegeben. Diese kann bei allen Ortspoli⸗
zeibehörden, militärischen Kommandobehörden Garni
Pune und Bezirkskommandos. Ersoktruppenteilen und
der
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