Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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hältnis des Fortschreilsens der neuen Eindeckung.
Durch die Aunahme des Anerkenntmsscheines oder
der Zahlung gilt das Einverständnis mit dem
festgesezten Uebernahmepreis als bindend ausge—
sprochen. Fails der Ablieferer sich mit dem festgesetzten
Uebernahmepreis nicht zufrieden geben will, hat er
dies bei der Ablieferung ausdrücklich zu erklären. Es
wird dann ein Uebernahmepreis nach 88 der Be—
kanntmachung Nr. M. 200,1. 17 berechnet werden;
hierfür sind Rechnungsbelege beizubringen. Erklärt
bder Ablieferer sich hiermit nicht einverstanden, so
wird ihm an Stelle des Anerkenntnisscheines eine
Quittung nach vorgeschreiebenem Muster ausgehändigt,
aus der die Gruppe und das Gesamtgewicht der ab—
gelieferten Kupfer- oder Platinmengen hervorgeht
In diesem Falle ist der Antrag auf endgültige Fest—
setzung des Uebernahmepreises von dem Betroffenen
unmittelbar an das Reichsschiedsgericht für Kriegs—
wirtschaft, Berlin W. 10, Viktociastraße 34, zu richten.
In dem Antrage ist anzugeben, wann und von wem
die Kupfer- und Platinmengen abgeliefert worden sind
und von wem die Abnahme ausgeführt wurde. Ferner
sind nach Möglichkeit Rechnungsbelege, Zeichnungen
oder Photographien beizufügen. Durch die In—
anspruchnahme des Reichsschiedsgerichts erleidet die
Ablieferung keinen Aufschub. Denjenigen Personen,
die sich nachträglich mit dem Uebernahmepreis einver—
standen erklären, wird die Quittung gegen einen An—
erkenntnisschein umgetauscht und der anerkannte Be—
trag ausgezahlt

83. ⸗
Zwangsvollstreckung.
Wer die übereigneten Kupfermengen nicht inner—
halb der in der Enteignungsanordnung vorgeschrie—
benen Zeit abgeliefert hat, macht sich strafbar. Außer—
dem erfolgt die zwangsweise Abholung der abliefe—
rungspflichtigen Gegenstände als Vollstreckungasmaß-—
regel auf Kosten des Besitzers.
Die Verpflichtung des Besitzers zum Entfernen
der Kupfer- und Platinmengen von den Bauwerken
besteht auch für die zwangsweise abzuholenden Kuvpfer—
und Platinmengen.
Den von der zwangsweisen Einziehung Betrof—
fenen werden ebenfalls Anerkenntnisscheine bei An—
nahme der Uebernahmepreise oder Quittungen bei be—
absichtigter Inanspruchnahme des Reichsfchiedsgerichts
nach den Bestimmungen des 8 2 dieser Anweisung aus—
zehändigt. Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden
von der zur Auszahlung kommenden Summe in Abzug
geörocht bezw. auf der Quittung vermerkt.
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Meldepflicht.
Alle nach 8 10 der vorstehend abgedruckten Be—
kanntmachung Nr. M. 200/1. 17. K. R. A. durch die
Beschlagnahme Betroffenen, denen eine Enteignungs—
anordnung bis zum 30. Juni 1917 nicht zugegangen
ist, sind zur Meldung der vorhandenen, in 82 der
Bekanntmachung Nr. M. 200/1. 17. K. R. A. genannten
Kupfer- und Platinmengen verpflichtet. Der Zeit—
punkt für die Meldungen wird noch besonders festge—
setzt und noch vor dem 30. Juni 1917 im Kreisblatt
veröffentlicht.
Saarbrücken, den 22. März 1917.
K. 26272. Der Königliche Landrat.
bekunnmeshüngen Jes bongrltemusübe
21. Deneehbrnuz.

262.) Berordnung.
Wer bei einer Behörde beschäftigt ist, darf Uber die Tä
rigkeit bei seiner Dienststelle Oder über dienstliche Angelegen—
veiten keine Mitteilungen moachen MWenn sfichh die Wfslickht z2u

Beheimhaltung aus der Natur der Sache oder aus einer
Weisung der Dienststelle ergibt.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 9b des
Besetzes über den Belagernungoszustand bestraft.
Saarbrücken, den 17. Märs.
Der kommandi:ende General
des stellvertr. 21. Armeekorps zugleich für das
16. Armeekorps und die Festung Bitsch
v. Moßner.
263.) Verordnung.
Es ist verboten, Paketen an unsere Kriegsgefangencn
im Ausland schriftliche Mitteilungen beizufügen.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 9b da
Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Saarbrücken, den 15. Märs 10917.
Der Kommandierende General
des stellvertr. XXI. Armeekorps zugl. für das
XVI. Armeeéekorps und die Festung Bitsch
— v. Moßner. F
4 38 99 * 7 8
gßannachunze 4. Lunrnmles
264.) Bekanntmachung.
Der Kommunalverband hat größere Mengen Saa—
wicken, Runkelrübensamen (Eckernförder Walze) Sac—
haser, Saatgerste, Saaterbsen und Saatbohnen abgzu—
geben. Der Bedarf ist bei dem zuständigen Bürger—
meisteramt anzumelden.
Saarbrücken, den 8. März 1917.
Der Landrat.

265.) Bekanntmachung.
Der Herr Kommandierende General des stellver—
tretenden 21. Armeekorps hat dem pensionierten Berg—
mann Peter Jungmann in Etzenhofen für umsichtiges
und tatkräftiges Verhalten bei der Festnahme von zwei
entwichenen russischen Kriegsgefangenen am 8. 3. 17
eine Belohnung von 10 Mark bewilligt und dem Ge—
nannten seine Anerkennung ausgesprochen.
Saarbrücken, den 20. März 1917.
Der Königliche Landrat.
J. P.: von Salmuth

266.) Bekanntmachung
Mit Rücksicht auf die beginnende Feldbestellung
mache ich hiermit den Führern von Fuhrwerken er—
neut die größte Vorsicht beim Passieren von Bahn—
ibergängen zur Pflicht mit dem Hinweis, daß die—
elben bei unachtsamem Passieren der Bahnübergänge
owohl ihr eigenes Leben gefährden, als auch sich
chwere Bestrafungen auf Grund des 8 316 des Straf—
gesetzbuches auszusetzen.
Saarbrücken, den 21. März 1917.
Der Königliche Landrat.
J. V.! von Salmutb

267.) Bekanntmachung.
Dem reisenden Publikum wird bei größeren und
öfteren Reisen nochmals empfohlen, sich mit einem
oorschriftsmäßigen Reisepaß zu versehen, damit Un—
annehmlichkeiten mit den Eisenbahn-Kontrollbeamten
vermieden werden. Für kleinere Reisen genügen auch
einfache Ausweise wie: Geburtsurkunden, Impfscheine
Arbeits-, Familienstammbücher, Personalausweise pp
Zum Einkleben in die Reisepässe dürfen nur gut er—
kennbare aus neuester Zeit stammende Photographien
verwendet werden. Schlechte unkenntliche Photogro
phien werden zurückgewiesen.
Saarbrücken, den 20. März 1917.
Der Königliche Landrat.
J. V.: von Salmuth.

Soarbrücken, den M. Märs 1917.
Ser Ksnialiche Landrat
Halfern
            
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