Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

ist, von den Bauwerken zu entfernen und an Sammel—⸗
sellen abzuliefern, die von den beauftragten Behörden
siehe unten) errichtet und bekanntgemacht werden.
Die enteigneten Kupfer- und Platinmengen, die
nicht innerhalb der in der Enteignungsanordnung vor—
geschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten
der Ablieferungspflichtigen zwangsweise abgeholt
verden.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung
werden dieselben Kommunalverbände beauftragt, denen
bereits die Durchführung der Bekanntmachung M. 1/10.
16. K. R. A. vom 1. Oktober 1916, betreffend Beschlag—
nahme, Bestandserhebung und Enteignung von Bier—
zlasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und frei—
willige Ablieferung von anderen Zinngegenständen,
übertragen worden ist, Diese erlassen auch die erfor—
derlichen Ausführungsbestimmungen.
88.
UNebernahmepreis.
Für Gruppenl bis 3 setzt sich der Uebernahme—
preis zusammen aus:
a) dem Materialpreis für das Kupfer (1,85 Mk für
das Kilogramm),
d) den Kosten für die frühere Herstellung einschließ—
lich Anbringung (ausschließlich Materialpreis),
d) den Kosten für die Abnahme des Kupfers,
H den Kosten für etwa zur Abnahme erforderliche
Rüstung—
Für Gruppe 4 beträgt der Uebernahmepreis 83,20
Mark für jedes Kilogramm abgelieferten Kupfers. Für
„B“ beträgt der Uebernahmepreis 8 Mk. für jedes
Gramm abgelieferten reinen Platins. Diese Ueber—
nahmepreise enthalten die Gegenwerte für die abge—
lieferten in 8 2 bezeichneten Gegenstände einschließlich
aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen.
Saarbrücken, den 9. März 1917.
e* v * 222 — J
Könislin Vreußisches Stellvertretendes Generalkeammen o 21. Armeekorps—
Der Kommandierende General
XXI. Armeetorps zugleich für das XVI. Armeekorps
und die Festung Bitsch
v. Moßner.

Die Verwendung einer Rüstung bei Abnahme der
Kupfermengen der Klassen 1, 2 und 8 muß nachge—
viesen und begründet werden können, Im allgemeinen
erscheint eine Rüstung bei Dachflächen von einer Nei—
gung von 300 und darunter nicht erforderlich.
89.
Befreinng von der Beschlagnahme, Enteignung und
Ablieferung.
Solche beschlagnahmten Kupfermengen, für welche
ein besonderer kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher
Wert durch Sachverständige festgestellt wird, die von
der Landeszentralbehörde bestimmt und den Betrof—
senen durch die beauftragten Behörden namhaft ge—
nacht werden, sind durch die beauftragten Behörden
auf Antrag von der Beschlagnahme, Enteignung und
Ablieferung zu befreien. Die Befreiung kann durch
die Metall-Mobilmachungsstelle der Kriegs-Rohstoff⸗
Abteilung des Kriegsministeriums widerruüfen werden.
Andenkenwert oder drohende Verunstaltung ent—
bindet nicht von der Beschlagnahme, Enteignung und
Ablieferung.

810.
Meldepflicht.
Die von der Beschlagnahme betroffenen Kupfer—
und Platinmengen, für welche den in 8 4 genannten
Personen und Betrieben eine Enteignungs-An—
onrdnung bis zum 30. Juni 1917 nicht zugegangen
st, unterliegen der Meldepflicht nach den Anweisungen
der zuständigen beauftragten Behörde, unbeschadet aller
hereits früher erstatteten Meldungen.
811.
Anfragen und Auträge.
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende
Bekanntmachung betreffen, sind an die beauftragten
Behörden zu richten.

Ausführungsauweisung
Zu der vorstehenden Bekanntmachung wird von
mir als der mit der Durchführung im Landkreise Saar—
brücken bsauftragten Behörde folgende Ausführungs—
anweisung erlassen: J
Um Mißverständnissen vorzubeugen,
wird darauf hingewiesen, daß sich die 881
(Eigentumsüberkragung), 2(Ablieferung)
und 3 (Zwangsvollistreckung) dieser An—
weisung nur auf solche Personen und Be—
triebe beziehen, die auf Grund früherer
Vorschriften zwar eine Meldung einge—
reicht, aber die Ablieferung bisher nmicht
zewirktt haben.

261.)

über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
In der Anordnung der Eigentumsübertragung wird
der Zeitpunkt angegeben werden, bis wann die Ab—
lieferung erfolgt sein muß, und an welche Sammel—
stelle die Gegenstände abzuliefern sind. Damit keine
Verzögecung in der Ablieferung eintritt, empfiehlt es
ich, daß die Betroffenen rechtzeitig an die Ersatzbe—
chaffung herantreten.

82.
Ablieferung.
Der Ablieferer hat bei der Ablieferung die genaue
Adresse des Eigentümers der abgelieferten Kupfer—
oder Platinmengen anzugeben.
Personen, die mit den festgesetzten Uebernahme—
preisen einverstanden sind, wird ein Anerkenntnis—
schein nach vorgeschriebenem Muster ausgestellt, aus
dem das Gewicht der abgelieferten Kupfer- und Platin—
nengen, der Uebernahmepreis, die genaue Adresse des
Eigentümers und die Zahlstelle hervorgeht. Auf
Brund des Anerkenntnisscheines wird der darin fest—
gesetzte Betrag alsbald ausgezahlt, es sei denn, daß
über die Person des Berechtigten Zweifel bestehen.
Ergibt das Grundbuch, daß das Grundstück mit
Rechten Dritter belastet ist, so erfolgt die Auszahlung
iur mit deren Zustimmung, andernfalls nur zur
Viederherstellung des Daches und nur nach Ver—

81.
Eigentumsübertragung.
Jedem Einzelnen von der Bekanntmachung Be—
xroffenen wird eine Anordnung, betreffend üeber—
ragung des Eigentums an den beschlagnahmten
stupfer⸗ und Platinmengen auf den Reichs⸗Militär—
Fiskus, nach vorgeschriebenem Muster zugestellt werden.
Die Abnahme der Kupfer- und Platinmengen ist
war vorzubereiten, sie hat aber nicht vor Eingang
dieser Eigentumsübertragung bei dem Betroffenen zů
beginnen. Das Eigentum an den betroffenen Kupfer—
und Platinmengen geht auf den Reichsmilitärfiskus
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.