Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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d) an physikalischen und dergleichen Instituten, bei
denen wegen der magnetischen Störungen Eisen
für den Bau überhaupt ausgeschaltet und Kupfer
verwendet wurde;
c) an Leuchttürmen.

84.
Von der Bekanntmachung betroffene Versonen,
VBetriebe usw.
Von der. Bekanntmachung werden betroffen: alle
Besitzer lnatürliche und juristische Personen, einschließ—
lich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Ver—

—RV

bänder)]) von Bauwerken, bei denen Kupfer bezw
Platin gemäß A und B des 8 2 angebracht ist.
85

α

Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche
Gegenstände, die aus Material hergestellt sind, das
von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen
Kriegsministeriums oder durch die Militärbefehlshaber
freigegeben worden ist.

ILLI

Zeichnet

die sechste Kriegsanleihe und wißt:

daß unser unerschöpfliches Nationalvermögen Euer Darlehen
an den Staat vielfach sichert;
daß der hohe Zinssatz vom Reich vor dem Jahre 1924 nicht
herabgesetzt werden kann und darf;
daß der Inhaber dann Zurückzahlung zum volsen Nennwert
verlangen kann;
daß jeder Zeichner durch Verkauf oder Beleihung, wann und wo
er will, über das angelegte Geld ganz oder teilweise wieder
verfügen kann;
daß jede Zeichnungsstelle verpflichtet ist, üͤber die Höhe der
einzelnen Zeichnungen Stillschweigen zu bewahren;
daß auch der zeichnen kann, der kein bares Geld hat, weil ihm die
Darlehenskassen andere Werie zu günstigem Zinsfußbeleihen;
daß ein günstiges Anleihe-Ergebnis unsern Feinden endgültig die
Hoffnung rauben muß, uns niederzwingen zu können.

Gebt unsern Feinden die
Quittung fuͤr das abgelehnte
Friedensangeboͤt!
Zeichnei mit allem, was Ihr aufbringen könnt, Kriegsanleihe

— ——

86.
Wirkung der Veschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
nahme von Veränderungen an den von ihr betroffenen
Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver—
fügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht aus—
drücklich auf Grund der folgenden Anordnungen oder
etwa weiterhin ergehender Anordnungen erlaubt wer—
den. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Ver—
fügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung
oder Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind Veränderungen und
Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der mit
der Durchführuna der Bekanntmachung heauftrnoten

imrite

Behörden (siehe 8 7) erfolgen. Die Befugnis zum
einstweiligen Weitergebrauch der beschlagnahmten Ge—
genstände bleibt unberührt, ebenso sind Verfügunger
über das Gebäude im ganzen zulässig.
87.
Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten
Gegenstände.
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegen—
stände sind, sobald ihre Enteignung durch Zustellung
der Enteignungsanordnung an den Besitzer angeordne—
*) Demgemäß erstreckt sich die Bekanntmachung auch au
kirchliche, stiftische, kommunale, im Eigentum des Reiches
nder eines Rundesstaates sfehende BRaumerfe alse Nert.
            
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