Dieser Nachtrag tritt sofort nach erfolgter Ver⸗
bffentlichung in Kraft. e
Friedrichsthal, den 9. März 1917.
Der Bürgermeister.
Ballke.
Nr. 2709. Genehmigt.
Saarbrücken, den 16. März 1917.
Namens des Kreisausschusses.
gez. von Halfern.
Vorstehender Nachtrag wird hiermit zur öffent⸗
lichen Kenntnis gebracht.
Friedrichsthal, den 17. März 1917.
Der Bürgermeister.
Ballke.
2535.) Bekanntrachung
Die Geltung der Verordnung vom 4. Februar
1917 (V. W. Nr. 30), betrefsend Holzabsuhr, wird bis
zum 31. März verlängert. Gleichzeitig wird die Ver⸗
ordnung auf Ochsengespanne ausgedehnt.
Coblenz, den 8. März 1917.
Stellv. Generalkommando VIII. Armeelorps.
Der Kommandierende General
Kgl. landwirtschaftliche Akademie Bonn⸗Poppelsdorf
lin Verbindung mit der Rtzein. Friedrich Wilhelms⸗
256.) Universität Bonn).
Die. Aufnahmen für das Sommerhalbjahr 1917
beginnen am 16., die Vorlesungen am 23. April 1917.
Drucksachen betr. die Einrichtungen der Akademie und
Lehrpläne versendet das Sekretariat auf Ersuchen
kostenfrei. Auskunft über den Eintritt und den
Studiengañg erteilt
Der Direktor:
Professor Dr. Kreusler
Geheimer Regierungsrat.
Fürsorge
für die
in der Landwirtscheft beschästizte Schujungend und die
ungelernten Arbeiter, um sie möglichst vor Uniällen
257.) zu bewahren.
In der Landwirtschaft muß in der gegenwärtigen
Zeit mit allen verfügbaren Kräften gearbeitet werden
und ist deshalb dringend geboten, jedem unnstigen
Verlust, selbst einer vorübergehenden Behinderung der
Arbeitskräfte, vorzubeugen. Auf Anregung der Kö—
niglichen Regierungen werden die Kinder in den Volks—
schulen bereits über die Unfallverhütung und ihre hohe
Bedeutung belehrt. Die Jugend neigt jedoch zur
Spielerei und täuscht sich über die Gefahren der land—
wirtschaftlichen Arbeitstätigkeiten und Betriebseinrich
tungen nur zu leicht hinweg. Der Landwirt muß
daher den jugendlichen Beschäftigten stets von neuem
Berhaltungsmaßregeln geben und sie eindringlich dar—⸗
auf hinweisen, daß die Befolgung dieser Ratschlaͤge in
erster Linie ihrem eigensten Interesse, der Erhaltung
ihrer körperlichen Unversehrtheit, dient.
Durch richtige Arbeitseinteilnneg und ständige Au f⸗
sicht durch den Betriebsunternehmer selbst vder durch
andere erfahrene mitarbeitende Personen können Un—
fälle, die sonst häufig infolge unzweckmäßigen Verhal⸗
tens, Unvorsichtigkeit oder Leichtsinn entstehen, verhütet
werden. Es muß verhindert werden, daß die Arbeit
in gefährliche Spielerei ausartet und daß die Kinder
in den Gefahrbereich der Maschinen kommen. Der land—
wirtschaftliche Betrieb bietet soviele Beschäftigungsmög—
lichleiten, wie kein anderer, und läßt sich sehr wohl
die Arbeitskraft jugendlicher und ungelernter Personen
voll ausnützen, ohne daß sie gerade den erheblichen
VRetriebsgefabren ausgesekt verden Dos Sorticcea
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Pflanzen der Kartoffeln, die Bearbeitung und Unkraut⸗
vertilgung auf Rüben- und Gemüseseldern, die Heu⸗,
Getreide⸗ und Hackfruchternte gewährt ein großes Ar—
beitsseld. Dagegen sind zum Einlegen an der Futter—
—D
bei den sonstigen so sehr gefährlichen Maschinen stets
zuverlässige Personen zu bestimmen, die in einem land—
wirtschaftlichen Betriebe herangewachsen sind und die
bestehenden Gefahren genau kennen. Selbstverständ⸗
lich haben die Unternehmer die vorgeschriebenen Schutz⸗
vorrichtungen anzuschaffen und diese sowie die zu ge—
brauchenden Geräte und Leitern in gutem, haltbaren
Zustande zur Verfügung zu stellen; sie müssen auch
dahin wirken, daß bei der Arbeit stets nach den Unfall⸗
derhütungsmaßregeln verfahren wird. Zum Beispiel
ist an den Rübenmühlen ein Holzstück zum Nachstopfen
der Rüben zu benutzen; das Ausräumen und Ab—
sttreichen von Resten am Auslauf, sowie das Beseitigen
von Störungen darf erst dann vorgenommen werden,
wenn die Maschine vorher still gestellt ist. Das Auf—⸗
und Absteigen darf bei Fuhrwerlen nur geschehen, wenn
sie still stehen; das unnötige Mitfahren auf Fuhrwerlen,
Mähmaschinen und sonstigen fahrbaren Ackergeräten,
owie auf den Zugbäumen am Göpelwerk muß ver—
hindert werden. In der Nähe arbeitender Mähmaschi⸗
nen dürfen Kinder nicht geduldet werden. Aexte, Beile
deu⸗ und Mistgabeln, Sensen, Sicheln, Hacken und
Rechen dürfen nicht auf dem Boden umherliegen, son⸗
dern müssen sicher aufgehängt werden, damit sie nicht
zu Stich-. Schnitt- und Stoßverletzungen Anlaß geben.
Wenn der Betriebsunternehmer darauf hält, daß über⸗
all Ordnung herrscht, werden die bei ihm Beschäftigten
auch bald das Gefühl größerer Sicherheit bekommen.
Die Landwirte mögen bedenken, daß die infolge
einer Verletzung enistehende Erwerbseinbuße nie volb
ständig durch die Unfallrente usw. ausgeglichen wird,
und daß daher jedem Betriebsunternehmer um so mehr
die moralische Verpflichtung obliegt, alle Vorkehrungen
zu treffen, um Leben und Gesundheit der sich ihm jetzt
anbietenden Hilfspersonen zu schützen.
Die Unfallverhütungsvorschriften sind zu beziehen
von den Bürgermeisterämtern zum Preise von 10
Pfennig.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß Un—⸗
fülle, die im landwirtschaftlichen Betriebe vorkommen,
soefort beim Börgermei eramte anzumelden sind. Auch
muß unverzüglich für die erforderliche ärztlche Bhaud⸗
lung gesorgt werden, damit der durch die Verletzung
hervorgerufene Schaden möglichst bald wieder behoben
wird oder doch auf das geringste Maß beschränkt bleibt
Dässeldorf, den 6. März 1917.
Der WVorstand der
Ryheinischen landwir schaftlichen Bornssgenossenschaft.
2538.) VBekanntmachung.
In den Stallungen der Landwirte Georg Nofe und
Jakob Champlon in Welwingen ist die Maul— und
Klauenseuche festgestellt worden. Der östlich des Dorß
baches gelegene Ortsteil ist als Sperrbezirk, der west⸗
lich des Baches gelegene Teil als Beobachtungsgebie
erklärt worden.
Bolchen, den 10. März 1917.
Der Kaiserliche Kreisdirektor des Kreises Bolchen.
239.) Bekanntmachung.
In der Stallung des Landwirts Peter Mangin in
Wallerchen ist die Maul- und Klauenseuche festgestellt
worden. Das verseuchte Gehöft ist als Sperrbezirk,
der übrige Teil der Ortschaft Wallerchen als Beobach
tungsgebiet erklärt worden.
Bolchen, den 10. März 1917.
Der Kalserliche Kreisdirektor des Kreises Bolchen