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4. Korsetts und Mieder für Mädchen,
b. Untertaillen für Frauen und Mädchen. JFP
Bruppe V A: Unterwäsche jür Männer und Knaden.
1. Hemden für Männer (auch Ober⸗, Sport⸗- und Nacht
hemden),
2. Unterhemden für Männer (auch Unteriacken),
8. Unterhosen für Männer,
4. Hemden für Knaben (auch Ober⸗, Sport- und Nacht⸗
bemden),
5. Unterhemden für Knaben (auch Unteriacken),
b6. Unterhosen für Knaben,
7. Hemdhosen für Männer und Knaben.
Gruppe VB: Unterwäsche für Frauen, Mädchen u. Kinder.
1. Hemden für Frauen (auch Nachthemden u. Nachthacken),
2. Unterhemden für Frauen (auch Unterijacken),
8. Beinkleider für Frauen,
4. Hemden sjür Mädchen und Kinder (auch Nachthemden
und Nachtiacken),
b terbemden für Mädchen und Kinder (auch Unter⸗
acken),
b. Beinkleider sür Mädchen und Kinder,
7. Hemdhosen für Frauen und Mädchen,
8. Babyhemden.
Bruppe vVi: Strümpie und Socken.
1. Männerstrümpfe und Männersocken,
V. Frauenstrümpfe,
8. Kinderstrümpfe und Kindersocken.
Grupoe VII: Bett- und Hauswäsche, Taschentucher urd
Windeln.
1. Bettücher CLaken),
8. Kifisenbegüge,
8. Tischtücher (Tischdecken veral. Gruppe VA 6).
4. Handtücher (auch Badetücher),
5. Wischtücher (auch Scheuertücher).
6. Taschentücher.
7. Windeln.
Bruppe VIII: Sandschuhe.
1. Winter- und Herbsthandschuhe für Männer,
L. oben nicht genannte Handschuhe für Männer.
8. Frauenhandschuhe,
4. Kinderhandschuhe.
Die in Gruppe 1bis VIII aufgeführten Web-⸗, Wirk—
und Strickwaren sind von der Bestandsanfnahme betroffen,
oleichviel ob ste aus Schafwolle, Mohair, Kamelhaar, Al—
paka. Kaschmir oder sonstigen Tierhaaren, Kunstwolle,
Baumwolle, Kunstbaumwolle, Kunstseide, Naturseide, Bast—
sasern, Papiergarnen oder sonstigen Pflanzenfasern, aus Ab⸗
tällen oder Mischungen der genannten Spinnstoffe allein
oder aus der Zusammensetzung verichiedener Stoffe ber—
aestellt find.
Auf den Webstühlen aufgespannte Ketten sind nicht
zu melden. Soweit der Schußfaden am Beginn des 26.
Märs 1917 bereits durchgeschlagen ist, muß das entstandene
Fea aemelwet werden, wenn es unter Gruppe J A oder
aällt.
Abgepaßie gestickte Kleider und Blusen (halbfertige Klei—
der und Blusen) sind nach Metern als Stoff zu melden.
dile Stoffe, welche bereits behuss Herstellung von Klei—
dungsstücken zugeschnitten sind, sind nicht in Gruppe J A
vder 1B, sondern in den entsprechenden Gruppen II bis VIII
als fertige Kleidungsstücke gngnmeldon.
Von der Meldepflicht ausgenommen sind:
diesjenigen Waren und Vorräte, die durch bedördliche
Bekanntmachung beschlagnahmt find,
die sich im Eigentum der deutschen Militsäsr- oder
Warinebehörde befinden, oder über die Linerungs⸗
oder Herstellungsverträge mit einer deutichen Miitär—⸗
voder Marinebehörde bestehen,
die im Gebrauche beftindlichen Gegenstände,
Vorräte, die sich in den Haushaltungen befinden und
deren gewerbsmäßige Verwertung nicht in Ausiicht
nenommen ist.
83.
Meldepflicht besteht für die, mit Beginn des 26. Märs
— Vorräte der in 831 vergzeichneten Waren—
en.
84.
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und
ecen Perfonen, alle wirtschaftlichen Betriede, alle
fentlichrechtlichen Körperschaäften und Verbäünde, die
Eigentum oder Gewabrsam an meäeldepflichtigen
Begenltänden haben oder bei denen sich solche unter Soll—
aufficht befinden. Die nach Beginn des 26. März 1917
eintrefsenden, aber vor diesem Tage abgesandten Vorräte
sind von dem Empfänger sofort nach Eingangd der Ware
zu melden.
Vorräte, die mit Begiun des 26. März 1917 jich nicht
im Gemahriam des Eidentümers befunden baben. nd
wohl von dem Eigentümer, als auch von demlenigen zu
melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hbat.
Meben demienigen, der die Ware in Gewabrsam hat,
ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem
Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten
übergeben hat.
Ist der Eigentümer ein Reichsausländer, so ist außer
dem Namen und Wohnort desselben auch seine Staats⸗
angehörigkeit anzugeben.
Spediteure und Lagerhalter, welche wissen, nder den
Umständen nach annehmen müssen, daß sie meldepilichtige
Vorräte in Gewährsam haben, sind verpflichtet, die zur
Vornahme der Meldung erforderlichen Auskünfte bei den
Absendern oder den Empfängern dieser Gegenstände oder
bei ihren Auftraggebern einzuholen. Wird diese Auskunft
den Spediteuren oder Lagerhaltern nicht erteilt, oder er—
scheint sie ihnen nicht glaubhaft, so sind sie verpflichtet
dies der Reichsbetleidungsstelle anzuzeigen.
8 6.
Die Meldungen dürfen nur auf den diersür vor—
geschriebenen amtlichen Meldescheinen erstattet werden. Für
sede der in 31 verzeichneten Warengruppen werden belon—
dere Vordrucke ausgegeben.
Die Meldescheine müssen spätestens am 7. Mpril 1817
bei den Amtsstellen eingereicht sein, die von den Landes⸗
zentralbehbörden oder den von ihnen bezeichneten Behörden
mit der Einsammlung beauftragt sind.
Mitteilungen irgendwelcher Art dürfen auf den Molde—
scheinen nicht vermerkt werden.
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, Malter der
angemel!deren Waren einzufordern.
86.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be—
zeichneten Behörden werden über die Ausführung der Be—
standsaufnabme weitere — erlassen.
8 7.
Wer den Vorschriften der 88 1,3, 4 und S oder den
nach 86 dieser Bekanntmachung erlassenen Ausführungs—
bestimmungen zuwiderhandelt, wird nach 20 Nummer1
der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs
mit Web⸗, Wirt-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni
23. Dezember
1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Beld—
strafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft.
Berlin, den 15. März 1917.
Reichsbekleldungsstelle:
Geheimer Rat Dr. Beutlev,
Reichskommissar sür bürgerliche Kleidung
242.) Ausführungsboettimmungen
zur
Bekanntinachung der Reichsbetieidungsstelle vom 15. März
1817 über eine Vestandäaaufunahme von Web⸗, Wirl⸗ und
Etridwareu.
Auf Grund des 8 18 der Bundesratsverordnung Uber
die Redelung des Verkebes mit Web-, Wirt-, Sitrick⸗ und
Schuhwaren vom 10. Juni / 23. Dezember 1916 werden fdür
die von der Reichsbekleidungsstelle unter dem 15. März
1917 angeordnete Bestandsaufnahme von Web-, Wirl⸗ und
Strickwaren solgende indlitpenrasbeninminden erlasĩjoan·
81.
Mit der Ausgabe und Einsammlung der Meldelarten
werden die Landräte Oberamtmänner), in Stadtkreisfen die
Gemeindeporstände heanliragt
8 2.
Jeder Meldepflichtige hat deinen Bedarf an Melde—
karten bei der gemäß 81 zuständigen Behörde rechtzeitig
zu erheben und nach Ansfüllung spätestens am 7. April
1917 an derselben Stelle iper abauliefern
83.
Wer den Vorjchriften in 82 dieser Ausführungsbe—
stimmungen zuwiderhandelt, wird nach z 20 Nummer1
der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrbs
mit Webe, Wirf⸗, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni/ 29
Dezember 19163 mit Gefängnis dis zu sechs Monaten ader
mit Geldstrafe his zu fünfzehntausend Mark bestrast.
Berlinden 1. Märgz 1917.
Der Miniiter für Handel und Geworbe.
SIm Auftrage: Lusensky.
243.) Erlänternuugen
zur Bekaunutunachhuug der Reichsbekleidungsftelle vom 15
Mürz 1917 über eine zweite Bestandsaufnahme von Web⸗
Wirk⸗ und Etridwaren.
Allgemelnes.
Am 26. Maärgz 1917 hat jeder Meldepflichtige eine Be
tandsaufnahme aller in dem Warenverzeichhnis der Be—⸗
kanntmachuna der Neichsbekleidungasstelse 8m 153. Mär—