Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Anngen
5 5 63263 335969 75
— —
86.) Polizeiverordnung,
botreffend die Fruhjahrsschonzeit der Fische.
Auf Grund der g886, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.⸗S. S.
365), der 88 137, 139 und 140 des Landesverwaltungs⸗
gesehes vom 30. Juli 1883 (G⸗S. S. 195) sowie der
*8 3 und 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 3. Mai
1897 zur Ausführung des Fischereigesetzes in der Rhein—
provinz (G.⸗S. S. 107) wird in Abänderung der Poli—
zeiverordnung vom 31. März 1909 (Amtsblatt S. 125),
vorbehaltlich der nachträglichen Zustimmung des Be—
— nachstehende Volizeiverordnung er—
gssen:

Einziger Paragraph.
In den der Frühjahrsschonzeit unterliegenden Ge—
wssern und Gemässerstrecken des Regierungsbezirks
Trier ist für das Jahr 1917 in der Zeit vom 10. April
bis 9. JZuni jeder Betrieb der Fischerei, auch der Aal⸗
fang und das Angeln mit der Rute, an drei Wochen⸗
tagen, nämlich von Montag, morgens 6 Uhr, bis
Donnerstag, morgens 6 Uhr, ausnahmsweise gestattet.
Die Angelfischerei an Sonntagen ist während der
dies jährigen Frühjahrschonzeit denjenigen Personen ge—
—
3. Jannar 1889 (Amtsblatt S. 29) die Erlaubnis
zum Betriebe der Angelfischerei von dem zuständigen
Landrate erteilt worden ist.
Die PRolizeiverordnung vom 13. Dezember 1913
(AmtsbA. S. 397) über den Fang der Makrelen (Nase,
chondrostona nasus) bleibt unverändert in Krast.
Saier, den 7. März 1917. I. B. B26.
Der Regierungs-Präsident.
J. B. Schrslin

In nogan
csunzen es d
239.) Bekanntinachung.
Auf Veranlassung des Kriegsamtes wird bekannt
gegeben, daß zur Deckung von Treibriemenbedarf in
kleinem Umfang Ausbesserungsläger errichtet sind. Dort
können Riemenstücke zur Ausbesserung von Treibriemen
unter erleichterten Bedingungen entnommen werden.
Ferner werden die Ausbesserungsläger die Satt—
ler, soweit es sich um Riemenreparaturen handelt, so—
wie die Brunnen⸗- und Pumpenbauer mit Treibriemen⸗
leder versorgen.
Für den daesseitigen Bezirk kommt das Lager
Louis Zir zu Saarbrücken in Betracht.
In nächster Zett sollen noch weitere Ausbesse
rungsläger bei Sattler-Innungen errichtet werden,
Uber die eventuell noch weitere Mitteilung folgen wird.
Saarbrücken, den 16. März 1917.
Der Königliche Landrat. *
von Halfern.

eng
2444

240.) Bekanntrrachung.
Ich mache auf die in der Nr. 834 des Reichs⸗-Gesetz⸗
blattes — Seite 165 — veröffentlichte Bekanntmachung
des Herrn Stellvertreters des Reichstanzlers vom 23.
Sebruar d. Is. ergebenst aufmerksam, wonach der durch
die Bekanntmachung vom 16. Dezember 1916 — Reichs
Gesetzblatt S. 1402 — auf 75 vom Hundert der Frie⸗
denspreise festgesezte Zuschlag zu den Friedenspreisen
der zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde rückwirkende
Kraft bis zum 1. Seplember 1016 erhalten hot.
Saarbrücken, den 16. März 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.

241.) 3 * 4 n 90
krannmachung
—
der Reichsbelleidungsstelle vom 15. März
44 — 8438 —II
1917 uüber eine zweste Bestandsausnahme
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von Web⸗, Wirl⸗- und Strickwaren.
Für die Erfüllung der der Reichsbekleidungsstelle ob⸗
llegenden Aufgaben ist die Ermittlung der im Deutschen
Reiche gegenwärtig vorbandenen Vorräte an Web⸗e, Wirk—
und Strickwaren erforderlich.
Auf Grund des 88 Abs. 6 der Bundesraftsverordnung
über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk- Strick
und Schubwaren vom 10. Juni 1816 und des 82 Abs. 1
23. Dezember
der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine
vom 31. Oktober 1816 wird desbalb folgendes bestimmt:
81.
Am 26. März 1917 ist eine allgemeine Bestandsauf—
nahme der nachstehend in GruppenJbis VIII bezeichneten
Waren vorzunehmen, aleichviel ob sie bezugssscheinpflichtig
iind oder nicht.
Die bei der ersten Bestandsaufnahme der Reichsbe—⸗
kleidungsstelle bereits gemeldeten und am Beginn des
26. Märs 1817 noch auf Lager befindlichen Bestände sind
vleder mitzumelden.
BHruppe JA: Stoffe zur Oberkleidung.
1. Stoffe zur Oberkleidung für Männer und Knaben mit
einer Breite von 90-100 em,
2. Stoffe zur Oberkleidung für Männer und Knaben mit
einer Breite über 100 m.
3. dichte Gewebe zur Obertleidung für Frauen und
Mädchen mit einer Breite von 30-100 em,
dichte Gewebe zur Oberkleidung für Frauen und
Mädchen mit einer Breite über 100 em,
undichte Gewebe zur Oberkleidung für Frauen und
Mädchen mit einer Breite von 30—100 em,
undichte Gewebe zur Oberkleidung fsür Frauen und
Mädchen mit einer Breite Über 100 em.
Bruppe 1B: Wäschestoffe, Futterstoffe usw. il
1. Wäschekoffe und Futterstoffe mit einer Breite von
30- 100 cm,
2. one und Futterstoffe mit einer Breite Uber
—X
3. oben nicht genannte dichte Gewebe mit einer Mindest⸗
breite von 30 cu; bhierzu gebbren insbesondere Gar—
dinen⸗, Dekorations⸗,, Läufers, Möbel⸗, Teppichstoffe
und deral.
Bruppe IU A: Männeroberkleidung (auch Verufskleidungk
1. Röcke dsür Männer (auch Fracks, Jacken, Joppen, Blusen
und dergl.),
2. Westen sür Männer,
3. Hosen für Männer,
4. Mäntel und Umhänge für Männer.
Brupbe II B: Vurschen- und Knaben-Oberkleidung (auch
Berufstleidung).
1. Ganze Burschen- und Knabenanzüge,
2. Röcke für Burschen und Kraben (auch Jacken, Joppem,
Kittel, Blusen und dergl.),
3. Westen für Burschen und Knaben,
4. Hosen für Burschen und Knaben,
5. Mäntel und Umhänge für Burschen und Knaben,
6. Kittel für Knaben unter 3 Jahren.
Bruppbpe I1III: Frauen- und MädchenOberkleidung (auch
Verufskleidung).
1. Frauenkleider (auch Jackenkleider),
2. Blusen für Frauen und Mädchen (auch Strickjacken),
3. Röcke für Frauen und Mädchen,
4. Mäntel und Umdänge für Frauen und Mädchen,
5. Mädchen- und Kinderkleider.
Bruppe IV A: Schlafröcke, Schürzen, Tücher und Decken,
1. Schlafrökße und Morgenjacken für Männer,
Morgenröcke und Morgeniacken für Frauen,
Hausschurzen,
Zierschürzen,
Kopf⸗, Halse und Umschlagtücher,
Tischdecken,
oben nicht genannte Degen, deren Stügewicht 800 g
Übersteigt, und zwar Reisedecken, Schlafdecken, Plerde⸗
decken (auch Woilachs) und Krankenbausdecken.
Gruppe IV B: Unterröcke, Korsetts und Mieder.
1. Unterröcke für Frauen,
2. Unterröcke für Mädchen,
3. Aotietts Und Mieder ür Frauen
            
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