und Stactsanwaltschaften sehr in Anspruch genommen
und dadurch in der Erfüllung ihrer durch die Anforde—
rungen des Krieges stark gewachsenen Aufgaben rein
polizeilicher Art, insbesondere auf dem Gebiete der
Lebensmittelversorgung, behindert werden. Jene In—
anspruchnahme wird deshalb besonders empfunden, weil
dem starken Wachsen der polizeilichen Geschäfte ein
steigender Mangel an den zu ihrer Bewältigung erfor—
derlichen Arbeitskräften gegenübersteht.
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Bei den Zustizbehörden llegen zwar die Verhält
nisse insosern ähnlich, als bei stark verminderter Be—
amtenzahl viele mit dem Kriege in unmittelbarem Zu—
ammenhange stehende Geschäfte (z. B. die Strafsachen
wegen Uebertretung der zahlreichen Kriegsverord—
nungen, Erbschafts-, Vormundschafts-, Fürsorgesachen
usw.) ohne die Möglichkeit eines Aufschubs erledigt wer—
den müssen. Tie Tnanspruchna me der Polizeibehö den
zu diesen Zwecken läßt sich daher namentlich dann nicht
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nngnennnnnmnzt
csroünms,
Wart Ihr dabei
im Schũtzengraben, bei eisiger Kälte, bei glühender Hitze, in
Lehm und Dred, in Nässe und Regen, wenn nach wochenlangem
höllischen Trommelfeuer der rasende Feind zum Sturme rannte
und an unsrer Helden sieghafter Wehr sich blutige Schädel holte?
Wart Ihr dabei
im einsamen Unterseeboot, weit draußen im unendlichen Meer, in
Sturm und Drang, in Not und Tod, auf ersolg⸗
reicher Jagd nach dem Engländer?
Wart Ihr dabei
wenn unsere Flugzeuge und Zeppeline sich irutzig und verwegen
den feindlichen Geschwadern entgegenwarfen zum Schutz unserer
Kinder, Frauen und Greise, unserer blühenden Städte und Dörfer?
So seid wenigstens jetzt dabei
wenn es gilt, im sichern Schoß der Heimat ohne Gefahr für Leib
und Leben am großen Ziele mitzuwirken. Es geht der Ent⸗
scheidung entgegen! Wer Kriegsanleihe zeichnet, verkürzt den
Krieg, beschleunigt den Frieden. Wer aber jetzt noch dem Vater⸗
land engherzig sein Geld vorenthaͤlt, demselben Vaterland,
dem unsre Söhne, Brüder und Vaͤter ihr Leben
opfern, der hilft unsern Feinden.
Die 6. Kriegsanleihe ist eine Ehren⸗AIrkunde,
die jeder besitzen muß.
vermeiden, wenn sie durch die Rücksichtnahme auf dus
Publikum selbst geboten wird (um diesem mit Zeitver—
lust und Kosten verbundene Reisen an eine Geriqchtsstelle
zu ersparen), oder wenn nach der Art des Ersuchens die
polizeiliche Erledigung als die sachlich zweckmäßigere
erscheint. Liegen diese Gründe aber nicht vor, so ist
es nach Lage der Verhältnisse Pflicht der Justizbehör⸗
den, in möglichst weitem Umsange die Ermittelungen
und sonstigen Geschäfte durch eigene Beamte oder durch
Angehen anderer Justizbehörden erledigen zu lassen.
um die Voliaeibebößrden entsprechend zu entlaften
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rimimmnn
Von Eilvermerken ist in Ersuchen an die Poltzel—
behörden nur dann Gebrauch zu machen, wenn ein
wirklich zwingender Anlaß dazu vorliegt.
Auf die Allgemeine Verfügung vom 28. Februar
1913, betrefsend die Mitwirkung der Polizeibehörden
bei Verhaftungen und Vorführungen (J-MBl. S. 58)
wird in diesem Zusammenhange nochmals hingewiesen
Berlin, den 12. Februar 1917.
Der Justizminister
Dre. Beseler