ist, anzulegen und bis zum 31. März 1917 dem zu—
ständigen Einberufungsausschusse (357 Abs. 2 des Ge—
setzes) zur Verfügung zu stellen. Bestehen für den
Bezirk einer Ortsbehörde mehrere Einberufungsaus—
schüsse, so regelt die Kriegsamtsstelle die Zuständiagkeit
82.
Die im 8 1 Abs. 1 bezeichneten Personen haben
sich auf öffentliche Aufforderung der Ortsbehörde zu
der in der Aufforderung bestimmten Zeit bei der darin
angegebenen Stelle persönlich zu melden und die für
die Ausfüllung der Meldekarten (8 1 Abs. 2) erspr⸗
derlichen Angaben zu machen.
Die Meldung hat am Wohnort des Meldepflichtigen
zu erfolgen.
83.
Von der persönlichen Meldung ist befreit, wer
sich bis zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeit—
punkt bei der darin angegebenen Stelle schriftlich unter
ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen
Karte meldet. Für diese Karte ist ebenfalls das an—
liegende Muster maßgebend.
In der Aufforderung ist bekanntzugeben, wo die
Meldepflichtigen die Meldekarten erhalten.
84.
Genügen die Angaben in der schriftlichen Meldung
nicht oder bestehen Bedenken gegen ihre Richtigkeit, so
hat der Meldepflichtige sie zu ergänzen oder aufzu—
klären. Die Ortsbehörde kann ihn zu diesem Zwecke
vorladen und sein Erscheinen nach den landesrechtlichen
Vorschriften erzwingen.
85.
Von der Aufnahme in die Nachweisungen und von
der Meldepflicht sind ausgenommen die Personen, die
mindestens seit dem 1. März 1917 selbständig oder un—
sesbständig im Hauptberuf tätig sind
1. im Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchendienste,
2. in der öffentlichen Arbeiter- und Angestellten—
versicherung,
als Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker,
in der Land- oder Forstwirtschaft,
in der See- oder Binnenfischerei,
in der See- oder Binnenschiffahrt,
im Eisenbahnbetrieb, einschließlich des Betriebs
der Klein- und Straßenbahnen.
auf Werften,
in Berg- oder Hüttenbetrieben,
in der Pulver-, Sprengstoff-⸗, Munitions- oder
Waffenfabrikation,
in einzelnen kriegswichtigen Betrieben, die von
den Kriegsamtsstellen für ihre Bezirke bezeichnet
werden.
Auf die hiernach für den Bezirk einer Ortsbe—
hörde bestehenden Ausnahmen ist in der öffentlichen
Aufforderung'h inzuweisen.
86.
Gibt ein bisher nach 8 5 von der Meldepflicht
Befreiter die dort bezeichnete Tätigkeit auf oder wech—
selt er seine Beschäftigungsstelle, so hat er sich spä—
testens am dritten darauf folgenden Werktag bei der
von der Ortsbehörde öffentlich bekanntzugebenden Stelle
persönlich zu melden und die für die Ausfüllung
der Meldekarte (ß1 Abs. 2) erforderlichen Angaben
zu machen. Die Meldung hat am Wohnort zu erfolgen
Sie kann auch schriftlich unter ordnungsmäßiger Aus—
füllung der vorgeschriebenen Karte bis zu dem von
der Ortsbehörde bestimmten Zeitpunkt geschehen; dabei
gilt 84. Die Ortsbehörde gibt die ausgefüllte Melde—
karte an den zuständigen Cinberufungsausschuß weiter
Außerdem hat der Arbeitgeber, wenn ein bisher
nach 8 5 von der Meldepflicht Befreiter die dort be—
zeichnete Tätigkeit bei ihm aufgibt, dies spätestens am
dritten darauf folgenden Werktag dem zuständigen Ein—
herufunagsausschusse mitzuteilen Bei VBeschäftiounden
141
im Reichs⸗-, Staats-, Gemeinde⸗- oder Kirchendienste hat
der unmittelbare Vorgesetzte die Mitteilung zu machen,
Die Vorschriften in Abs. 1, 2 beziehen sich nicht
auf den Fall, daß ein bei einer Reichs-, Staats-, Get
meinde- oder Kirchenbehörde angestellter oder beschäf—
tigter Beamter zwecks Verwendung an einer anderen
Dienststelle derselben Behörde oder im Dienste einer
anderen Behörde versetzt oder vorübergehend abge—
ordnet wird
87.
Gibt ein in die Nachweisung Aufgenommener seine
bisherige Tätigkeit auf oder wechselt er seine Beschäf—
tigungsstelle oder seine Wohnung, so hat er dies spä—
testens am dritten darauf folgenden Werktag dem zu—
ständigen Einberufungsausschusse mitzuteilen. Dabes
ist eine neue Tätigkeit, Beschäftigungsstelle oder Woh—
nung anzugeben. Ueber die Meldung des Wohnungs—
wechsels bestimmt das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen
und Württemberg das Kriegsministerium das Nähere
838.
Die Vordrucke für die Meldekarten stellt da—
Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das
Kriegsministerium den Ortsbehörden zur Verfügung.
Die den Ortsbehörden durch die Aufstellung der
Nachweisungen und durch die späteren Meldungen und
Mitteilungen (88 6, 7) nachweislich entstandenen Kosten
trägt das Reich. Sie sind bei dem vom Kriegsamt,
in Bayern, Sachsen und Württemberg vom Kriegs—
ministerium zu bezeichnenden Einberufungsausschuss—
vierteliährlich anzufordern.
89.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stel—
len als Ortsbehörden im Sinne dieser Verordnungx
delten
8 10.
Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft, we
bei der Meldung (88 2, 3, 8 6 Abs. 1) wissentlich un
wahre Angaben macht.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark ode
mit Haft wird bestraft, wer die in 88 2, 3, 6, 7 vorge
schriebenen Meldungen oder Mitteilungen schuldhaft
unterläßt.
814.
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Be
kündung in Kraft.
Berlin, den 1. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
40
ghunmushussen Aes Ahl Lumdrgienmies
231.) Bekanntmachung.
Der Kommunalverband hat größere Mengen Saat—
wicken, Runkelrübensamen (Eckernförder Walze) Saat—
haser, Saatgerste, Saaterbsen und Saatbohnen abzu—
geben. Der Bedarf ist bei dem zuständigen Bürger
meisteramt anzumelden.
Saarbrücken, den 8. März 1917.
Der Landrat.
232. Bekanntmachung
betrefsend die Beschlagnahme von Aluminium.
Unter Bezugnahme auf die im Kreisblatt vom
13. 3. 17. Nr. 28 veröffentlichte Bekanntmachung übetr
Aluminium wird hiermit die Frist der Ablieferung de
beschlagnahmten Gegenstände bis zum 31. März 1019
erlängert.
Saarbrücken, den 17. März 1917.
Der Königliche Landrat.
Saarbrücken, den 20. Märs 1917
Der Köntgliche Landrat
“ 501hf5eprnH