a) Eichenrinde
im Alter bis zu 20 Jahren 13, 00 A
im Alter von mehr als 20 bis zu
30 Jahren 10,00,
m Alter von mehr als 30 bis zu
10 Jahren 700,
8,00,
b) Fichtenrinde
2) Holz der zahmen Kastanie (soweit es
zur Gerbstoffgewinnung dient)
von mindestens 7 cem Zopfstärke 2,00 46
von weniger als 7 cm Zopfstärke 1,50,
—EEIIIVD vee
unmittelbare Beförderung durch Fuhrwerke zu
seinem Lager oder zu der Lohmühle geringere
Gesamtkosten ergibt.
Wird die Rinde auf dem Stamm verkauft, so sind
von den unter Ziffer 1 anzugebenden Verkaufs—
preisen außen den gemäß Ziffer 2 zu berechnen—
den Abzügen noch die notwendigen Kosten für
Schälen und Bündeln abzuziehen.
Für das Schneiden, Hacken und Brechen der Rinde
darf nicht mehr als fünfzig Pfennig, für die Zer—
kleinerung der Rinde zu Lohe darf nicht mehr als
eine Mark für den Zentner (50kg) hinzugeschlagen
werden.
—VDOCCCR.
Bargeld zu Hause
anzusammeln und liegen zu lassen
— wegen der Gefahr des Abhandenkommens und wegen des
ist töricht Zinsverlustes.
* d weil in 22/, jähriger Kriegsdauer der untrügliche Beweis
zwecklos erbracht ist, daß man im Bedarfsfalle gegen Kriegsanleihe
immer Geld haben kann.
sch 4& dlich für die Allgemeinheit, weil unsre Feinde aus der Ver—
* zagtheit Schwachmütiger stets von neuem die Hoffnung
schöpfen, uns unterzukriegen.
Was folgt daraus?
Klug, vorsichtig und nützlich handelt nur, wer sein ganzes
Geld in Kriegsanleihe anlegt.
—ER J
— ———
tintlnne
Diese Preise sind frei Eisenbahnwagen oder Schiff 5. Mischen der Rinde oder Lohe ist nur mit Zu—
der Verladestation oder, falls die Anlieferung durch stimmung des Käufers gestattet. Die Preisfest—
Jobegege erfolgt, frei Lager des Käufers oder frei setzung regelt sich dann nach dem Verhältnis der
erberei oder Lohmühle und für Barzahlung berech— zur Mischung gelangten Sorten.
net; sie schließen bei Eichenrinde die Kosten des Bün— Der Höchstpreis versteht sich für trockene, gesunde,
delns ein. geschälte, nicht durch Feuchtigkeit oder ähnliche Einflüsse
2. Erfolgt der Ankauf frei Abfuhrplatz am Gewin- beschädigte Rinde und für gesundes Holz. Für Ware
nungsort, so verringert sich der Höchstpreis: geringerer Güte muß der Preis entsprechend nied—
a) bei Eichenrinde und Fichtenrinde riger sein zur Vermeidung der durch die Bekannt—
um 1,50 46 für weniger als 5km Abfuhrstrecke, machung gegen übermäßige Preissteigerung vom 28.
um 2,50 A6 für 5 bis 10 kmäAbfuhrstrecke, Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) in Verbindung mil
um 3,00 M für mehr als 19 km Abfuhrstrecke: der Bekanntmachung, betreffend Ergänzung dieser Be—
bei Kastanienholz kanntmachung vom 22. August 1915 (Reichs-Gesetzbl
um 0,20 A f. weniger als 10 Km Abfuhrstrecke, S. 514), vom 23. September 1915 Reichs-Gesetzbl.
um 0,30 M für 10 und mehr km Abfuhrstrecke. S. 603) und 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 188)
Unter Abfuhrstrecke ist die Fahrstrecke zu ver- angedrohten Strafen.
stehen, die das Fuhrwerk vom Lagerplatz am Ge— 83.
winnungsort bis zum Bestimmungsort zurückzu— Mengenfeststellung, Vertrags⸗ und
legen hat. Kommen für die Abfuhr mehrere Wege Zahlungsbedingungen.
wahlweise in Betracht, so ist die Entfernung auf Das Gewicht der Rinde, der Lohe oder des Kasta—
dem guten Fahrwege maßgebend. Als Bestim— nienholzes ist durch Wiegen festzustellen. Das Ge—
mungsort gilt die nächste für den Käufer in Be— wicht der Decken, Stangen und anderen Verlade—
tracht kommende Verladestation, sofern nicht die gerätes ist getrennt festzustellen und abzuziehen