226.) Berkanntmachung
üvber vie Sicherung der Ader⸗ und Gartenbestellung.
Vom 9. März 1917.
81.
Die untere Verwaltungsbehörde ist nach näherer
Anordnung der Landeszentralbehörde befugt, die
Nutzungsberechtigten von Landgütern und landwirt⸗
schaftlichen Grundstücken mit kurzer Frist zu einer Er—⸗
klärung darüber aufzufordern, ob sie ihre gesamte
Ackerbaͤufläche bestellen wollen oder welche Stücke davon
unbestellt bleiben sollen. Die Möglichkeit der in Aus⸗
ficht genommenen Bestellung ist auf Erfordern glaub⸗
haft zu machen. Die Aufforderung kann durch öffent⸗
liche Bekanntmachung erfolgen.
82.
Soweit der Nutzungsberechtigte die Bestellung nicht
übernimmt oder die Möglichkeit der Bestellung nicht
glaubhaft macht oder die Afforderung unbeantwortet
läßt, oder wenn er nicht erreicht werden kann, ist
die untere Verwaltungsbehörde besugt, die Nutzung
des Grundstücks mit Zubehör ganz oder zum Teil läng—
stens bis Ende des Jahres 1918 dem Berechtigten zu
entziehen und dem Kommunalverbande zu übertragen.
838.
Der Kommunalverband hat bei der Nutzung des
Grundstücks nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft zu verfahren, soweit dies nach den beson—
deren durch den Krieg geschaffenen Verhältnissen tun—
lich ist. Inwieweit der Kommunalverband dem
Nutzungsberechtigten eine Entschädigung zu gewähren
hat, bestimmt die untere Verwaltungsbehörde bei der
Uebertragung. Für die Aufwendungen des Kommunal⸗
berbandes hat der Eigentümer oder sonstige Berech—
tigte nicht einzutreten.
84.
Aus Gründen der Billigkeit Lanx de BRbσοα Ber⸗
waltungsbehörde die Rückgabe der Grundstücke an den
Berechtigten bereits zu einem früheren Zeitpunkt als
dem zunächst bestimmten verfügen. Bei der Aus—
einandersetzung (8 5) hat ein angemessener Ausgleich
zu erfolgen.
85
Ueber die Auseinandersetzung zwischen dem Kom—
munalverband und dem Eigentümer sowie den sonstigen
Nutzungsberechtigten beschließzt auf Antrag die untere
Verwaltungsbehörde nach billigem Ermeisen unter Aus—
schluß des Rechtsweas.
86.
Gegen die Verfügungen der unteren Verwaltungs⸗
behörde nach 88 1 bis 4 ist binnen einer Woche,
gegen die Beschlüsse nach 8 5 binnen einem Monat
die Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde
zulässig. Die Entscheidung ist endgültig.
87.
Die Landeszentralbehörde erläßt die erforderlichen
Ausführungsvorschriften.
8 4
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf
städtische, zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen
Nutzung geeignete Grundstücke entsprechende Anwen—
datnua.
89
Soweit die Sicherung der Acker- und Gartenbestel⸗
sung im Wege der Landesgesetzgebung herbeigeführt ist,
finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Au—
wendunng.—
1310
*
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—
khindarng in Kraft
139 — —
227) Ausfüͤhhruugsanweisuug
zur Bekanntuuachung über die Gründung einer Reich«⸗
stelle für Gemüse und Obst vom 18. Mai 1916
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 391).
J.
14. Für den preußischen Staat (mit Ausnahme Ler
hohenzollernschen Lande) wird ein Landesamt fur Ge⸗
müse und Obst errichtet. Das Landesamt ist eine Be—
hörde und hat seinen Sitz in Berlin.
Das Landesamt hat für die Aufbringung und Ver—
teilung von Gemüse und Obst im Staatsgebiet zu sor—
gen. Ihm wird auf Grund der Bekanntmachung über
die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver—
sorgungsregelung vom 25. September 1915 GReichs-Gesetzblatt
S. 607) und der ergänzenden Bekannt—
machungen vom 4. November 1915 und vom 6.
Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 728 und 1916
5. 673) die Befugnis verliehen, die Versorgung der
Bevölkerung des Staatsgebiets mit Gemüse und Obst
gemäß 8 15 Abs. 3 der ersterwähnten Bekanntmachung
in seiner gegenwärtigen Fassung zu regeln. Soweit
)as Landesamt für Gemüse und Obst von dieser Be—
fugnis Gebrauch macht, ruhen die entsprechenden Be—
ugnisse der Kommunalverbände und der Obechräsiden
ten und Regierungspräsidenten.
Von diesen Stellen etwa erlassene, der Rege
lung des Landesamts entgegenstehende Anordnungen
sind durch besondere Bekanntmachung alsbald außer
Wirkung zu setzen. Einer Vorlage der Anordnungen
des Landesamts bei uns zur Genehmhaltung vor ihrer
Beröffentlichung bedarf es nicht. Das Landesamt ver—
mittelt ferner den Verkehr zwischen der Reichsstelle
für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, einerseits
und den Landeszentralbehörden nachgeordneten Behör—
den der Allgemeinen und inneren Verwaltung sowie
den kommunalen Behörden anderseits.
Die Unterverteilung der vom Reich überwiesenen
Mengen an Gemüsewaren (Sauerkraut, Dörrgemüse,
Bemüsekonserven usw.) und von Obsterzeugnissen (Obst—
mus, Marmelade, Obstkonserven usw.) und die Rege—
lung der Versorgung mit diesen Lebensmitteln bleibt
von der Zuständigkeit des Landesamts für Gemüse
und Obst ausgenommen. Sie gehören auch weiter zu
den Aufgaben des Landesamts für Nähemittel und
Eier.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende
und die Mitglieder des Landesamts für Gemüfe und
Obst werden von dem Minister des Innern im Be—
nehmen mit den Ministern für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten und für Handel und Gewerbe ernannt.
Die Aufsicht über das Landesamt für Gemüse und
Obst führt der Minister des Innern. Der Erlaß einer
Geschäftsanweisung für das Landesamt bleibt vorbe—
halten. Der Erlaß des Ministers des Innern vom
3. Juli 1916 — V. 14575 — wird aufgehoben.
2. Für jede Provinz ist eine Provinzialstelle für
Gemüse und Obst, für jeden Landkreis eine Kreisstelle
für Gemüse und Obst einzurichten. Die Stadt Ber—
lin ist der Provinzialstelle der Provinz Brandenburg
kür Gemüfe und Obst anzuschließen.
Die Oberpräsidenten erlassen die Anordnungen
wegen Einrichtung der Provinzialstellen und führen
die Aufsicht über dieselben. Sie können nach ihrem
Ermessen von der Einrichtung einer Provinzialstelle
absehen und statt dessen den Regierungspräsidenten
die Einrichtung von Bezirksstellen für Gemüse und
Obst für die einzelnen Regierungsbezirke übertragen.
Die Bezirksstellen für Gemüse und Obst unterstehen
der Aufsicht des Regierungspräsidenten. Anzeigen über
die erfolagte Einrichtuna der Provinzial(Bezirks-Ntel