Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

— —421——
Amtliches Anzeigeblalt
für den Kreis Saarbrücken
herausgeaeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrucken

Sariftleltung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von 8. 5. Sche ur in Saar⸗
bruͤken (Truckort Röitimgenh. — Fernprecher der Gelchäftostelle (Bahnbofstrabe
Nr. W80 (Amt Saarbrũcten), ernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrũckeu).

Bezugeprele tur dag Viertellahr 1.3 Mtk.
Anzetgengeblhrein; bie Agelpaltene Zeile oder deren Raum D prz.
Amtliche Anzeigen: der 60 min breite 1 min bo αν WO Pig.
—— Er chetnungetaage: Dienstaag und Freitag. —

Nr. 30. Mon“

19. Maͤrz 1917. 43. Jahrg.

—

Inhalt:
Wobhlfahrtspflege während des Krieges (S, 135). — Aus- dienst ,S. 140. Einschränkung der nächtlichen Beleuchtung
führungsbeftinmmungden bierzu (S. 137). — Sicherung der S;, 140). — Betr. Finansministerialblatt (S. 141). — Be—
ANaerbesteliung (S. 138). — Faffung der Bekanntmachung stellung, von Saataut (S. 141). — Bildertafel unbekannt
über Sicherung der Acker- und Gartenbestellung (S. 138). Verstorbener (S. 141). — Besitzer von Heu G. 141). —
Sicherung der Acker und Gartenbestellung (S. 189. — Anmeldung von Auslandsforderungen G. 141). — Vieb—
Ausführungsanweifung über Gründung einer Reichsstelle seuchenpolizeiliche Anordnung (S. 141). — Zultassung zum
für Gemüse und Obst (S. 1399. — Ausführungsanweisung dandel mit Hafser und Sommergerste zu Saatzwecken (G.
über Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen usw. (S. 141). — Zablungsaufforderuna Brebach (S. 142).
140). — Arbeitspermittlung für den vaterländischen Hilfs—

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SCandwirte, achtet auf die Beke hyung wegen Bestellung
des Gaatau.

gßannimcteiugon Zonfensßohnps mnehmen will. Ueber die Erteilung der Erlaubnis be—
—AVVVV or —A findet die zuständige Behörde des Bundesstaats, in
222) Bekauntmachung welchem der Veranstalter seinen Wohnsitz oder Sitz
über Wohlfahrtspflege während des Krieges. oder ständigen Aufenthalt hat.
Vom 15. Februar 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Ge—
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) nachstehende Verordnung er—⸗
lafsen:

Die Beschaffung von Mitteln für die im 8 1 ge—
nannten Zwecke durch Veranstaltung einer öffentlichen
Unterhaltung oder Belehrung oder eines öffentlichen
Vertriebs von Gegenständen darf nur erlaubt werden,
wenn die Unkosten einen angemessenen Betraa nicht
überschreiten, und wenn ferner
1 bei Veranstaltungen auf eigene Rechnung des
Veranstalters der Reinertrag dem Wohlfahrts-wed
unverkürzt zugeführt wird,
bei Veranstaltungen, deren Unternehmer dem
Wohlfahrtszweck einen Anteil am Geschäftsergeb—
nisse zuzuführen hat, dieser Anteil so bestimmt
ist, daß der Gewinn des Unternehmers in be—
scheidenen Grenzen bleibt.
Die Landeszentralbehörde kann nähere Vor—
schriften über die Begrenzung der Unkosten oder des
Gewinnus erlassen.
84

81
Wer zu Zwecken der Kriegswohlfahrtspflege oder
sonst zu vaterländischen oder gemeinnützigen oder mild⸗
tätigen Zwecken (Wohlfahrtszwecken) eine öffentliche
Sammlung, eine öffentliche Unterhaltung oder Be—
lehrung, einen öffentlichen Vertrieb von Gegenständen
oder eine öffentliche Werbung von Mitgliedern oder
Mitunternehmern veranstalten will, bedarf für jeden
Bundesstaat, in welchem die Veranstaltung stattfinden
soll, der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis wird, soweit es sich nicht um
einmalige Veranstaltungen handelt, nur für eine be—
stimmte Dauer und in geeigneten Fällen nur auf
Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen, insbe—
sondere von der Hinterlegung einer Sicherheit, ab—
hängig gemacht werden. Bevor die Erlaubnis erteilt
ist, darf die Veranstaltung nicht öfsentlich angekündigt
werden. a
Die Erlaubnis gilt nur für das Gebiet, für das
sie erteilt worden ist. Für Ankündigungen in Zei—
tungen oder Zeitschriften genügt es, wenn die Ver—
anstaltung von der zuständigen Behörde des Ortes
erlaubt worden ist, an dem die Zeitung oder Zeit—
schrift erscheint; jedoch müssen in der Ankündigung
die Gebiete bezeichnet werden, auf welche die Erlaubnis
beschränkt ist.
Die Landeszentralbehörde kann zugunsten be—
stimmter Arten von mildtätigen Zwecken Ausnahmen
von der Vorschrift des Abs. 1 zulassen.
832.
Der Erlaubnis bedarf auch, wer die im 81Abs.1
bezeichneten Veranstaltungen vom Inland aus oder
durch ausgesandte Mifttessnersöonen im Nussand vor—

Gegenüber Unternehmungen, die Wohlfahrts—
zwecken dienen, mögen sie von Ausschüssen, Gesell—
schaften, Genossenschaften, Vereinen, Verbänden oder
Ztiftungen oder auch von Einzelpersonen ausgehen,
owie gegenüber den Inhabern, Veranstaltern, Vor—
tehern, Geschäftsführern, sonstigen Angestellten oder
Beauftragten solcher Unternehmungen kann die für
»eren Sitz zuständige Behörde, und zwar auch soweit
eine Erlaubnis nach 8 1 nicht nachzusuchen war, die—
ienigen Anordnungen treffen, welche erforderlich sind,
um die Geschäftsführung mit den Gesetzen im Ein—
klang zu erhalten oder um Schädigungen des Gemein—
vohls, insbesondere eine Zersplitterung der Kräfte
und Mittel zu verhüten.
Die Behörde ist zu diesem Zwecke insbesondere
befugt:
1. Bücher, Schriften, Kassen- und Vermögensbestände
zu vrüfen.
            
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