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81.
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Von der Bekanntmachung betrofsene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen —
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie gebraucht oder
ungebraucht sind —: alle unter Verwendung von Le—⸗—
der, Gummi, auch Gummiregenerat, Balata, Gutta⸗
percha, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Wolle, Kunst⸗
wolle, Kamelhaar, Mohär, Alpata, Kaschmir und sonsti⸗
gen Haaren, europäischem und außereuropäischem
Hanf, Flachs, Jute oder anderen Pflanzenfasern her⸗
gestellten Treibriemen.
Als Treibriemen im Sinne dieser Bekanntmach—
ung gelten auch Fallhämmerriemen, Transportbänder,
Elevatorgurte, serner lederne Rund- und Kordel—⸗
schnuͤre.
Beschlagnahnte.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände werden hierdurch beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor⸗
nahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver—
fügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäft—
lichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
ersolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Verände—
rungen und Verfügungen zulässig, die auf Grund der
nachsolgenden Anordnungen oder mit Zustimmung der
Kriegs Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums erfolgen.
82.
Verwendungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme dürfen zu ihrem bestim—
mungsgemäßen Zweck die bei Inkrafttreten dieser Be—
kanntmachung in Gebrauch befindlichen beschlagnahm—
ten Gegenstände im bisherigen Betriebe weiterverwen—
det oder verändert werden.
83.
Die im 81 bezeichneten Gegenstände, die bei In⸗
krafttreten dieser Bekanntmachung sich nicht im Ge⸗
brauch besinden, dürfen von ihrem Besitzer zum Ersatz
von Treibriemen, die sich bei Inkrafttreten dieser Be—
kanntmachung in seinem Betriebe in Gebrauch befin—
den, in Gebräuch genommen und verwendet werden,
jedoch unter der Bedingung, daß der Besitzer dies bis
zum 5. des darauf folgenden Kalendermonats der
Riemen⸗-FreigabeStelle, Abt. Beschlagnahme, Berlin
W. 35. Potsdamerstraße 1222/6 durch eingeschriebe—
nen Brief meldet.
84.
VBeraãuserungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und
Lieferung derjenigen beschlagnahmten Treibriemen, die
sich bei Inkrafttreten der Bekanntmachung im Besitz
eines Händlers oder Verbrauchers befinden, an die
Kriegsleder Aktiengesellschaft, Berlin W. 9, Buda⸗
pesierstraße 10- 12 zulässig; von derartigen Verkäusen
ist der Riemen-Freigabe-Stelle, Abt. Beschlagnahme.
unverzüglich Mitteilung zu machen.
Im übrigen dürfen Verbraucher und Händler, die
nicht Hersteller von Treibriemen sind, die von der
Bekanntmachung betroffenen Treibriemen trotz der Be—
schlagnahme veräußern und liesern, wenn der Erwerber
bon der Niemen-Freigabe-Stelle einen auf ihn ausge⸗
8 Bezugsschein erhalten und der Veräußerer die⸗
en Schein der Riemen⸗Freigabe-Stelle, Abt. Beschlag⸗
nahme, behufs Vermerks des Verkaufs vorgelegt hat
Diese Bezugsscheine sind sodann vom Veräußerer geord—
net auszubewahren.
Treibriemen, die sich im Belitz eines Herstellers
von Treibriemen befinden, dürfen nach näherer Be—
stimmung der Riemen-Freigabe-Stelle veräußert und
geliesert werden.
85.
Abfälle von beschlaguahmten Treibriemen.
Die Abfälle aus den durch diese Bekanntmachung
beschlagnahmten Treibriemen dürfen trotz der Anord—
nungen der Bekanntmachung C(Ch. II. 888/7. 16. K. R. A.,
betreffsend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder
vom 8. August 1916 und der Bekanntmachung M. IV.
900/4. 16. K. R.A. vom 16. Mai 1916, betreffend
Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen und
neuen Stoffabfällen aller Art zur Wiederherstellung
und Ausbesserung von Treibriemen in eigenen Be—
trieben verwandt werden.
Die Veräußerung der Abfälle aus beschlagnahmten
dedertreibriemen ist nur an die Ersatzsohlen-Gesell—
schaft m. b. H., Berlin 8W 48, Wilhelmstraße 8, die
Veräußerung von Abfällen aus beschlagnahmten
Bummi⸗, Balata- oder Guttapercha-Treibriemen nur
an die Kautschukabrechnungssteslle Berlin Wes, Zäger—
straße 9, zulässig. Die Veräußerung von Abfällen aus
beschlagnahmten Treibriemen aus tierischen oder
oflanzlichen Spinnstoffen ist durch die Bestimmung der
Bekanntmachung W. IV. 900/4. 16. K. R. A. betreffend
Beschlagnahme von Lumpen und neuen Stoffabfällen
aller Art vom 16. Mai 1916, geregelt.
86.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände (8 1) unterliegen nach Maßgabe der nach—
stehenden Anordnungen einer Meldepflicht.
87.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
alle Personen, welche meldepflichtige Treibrtemen
(88 1, 6) im Gewahrsam haben oder aus Anlaß
ihres Handelsbetriebes oder des Erwerbes wegen
kaufen oder verkaufen;
gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben
solche Treibriemen erzeugt oder verarbeitet
werden;
3. Hommunen, öffentlich- rechtliche Körperschaften
und Verbände.
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem
Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur
vom Empfänger zu melden.
88.
Stichtag und Meldefrist.
Die Meldung ist über die beim Beginn des 15.
März 1917 vorhandenen meldepflichtigen Gegenstände
bis zum 15. April 1917 zu erstatten. Für Betriebe,
welche mehr als 300 Treibriemen in Benutzung haben,
läuft diese Frist bis zum 30. April 1917.
Die Meldungen sind an die Riemen⸗-Freigabe—
Stelle, Abt. Beschlagnahme, Berlin M 38, Potsdamer
Straße 1222/6 zu richten.
89.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den amtlichen Melde—
scheinen zu erfolgen, die bei der Riemen-Freigabe—
Stelle, Abt. Beschlagnahme, Berlin M. 35, Potsbdamer
Straße 1222/b anzufordern sind