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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken
Schriftleitung des nichtamtlichen Teilets, Druck und Verlag von C. S. Sche ur in Saar⸗
—
Nr. WSO (Amt Saarbrucken), Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saerbrũcken).
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Mittwoch.
Ar.
Bezugepreis für das Vierteljahr 1.25 Mek.
Anzegengebühren: die 4gespaltene Zeilz oder deren Raum 2 gfg.
Amtliche Anzeigen: der 90 nan breite t mmn bebe Raum 20 Pfg.
— Sricheinunagstage: Dienstag und Freitaa. — —
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1v9. Jannar 1817. 43. Jahrg.
Inb alt.
Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung pone— Kurse über die Zubereitungsarten der Koblrübe (S. 15)
Lrospektpfeifen aus Zinn usw. (S. 13). — Verbot (S. 15 — Rheinische Beratungsstelle für Kriegerehrung (S. 16
— Beschneiden von Weiden S 15y9. — Nufruf (—
nau)ung
(Nr. M. 1/12. 16. K. R. A.)
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Prospekt⸗
pfeifen aus Zinn“ von Orgeln und freiwillige Ablieferung von enderen
Zinnpfeifen, ⸗challeitern usw. von Orgeln und sonstigen Musitinstrumenten.
Vom 10. Januar 1917.
32.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
des Königlichen Kriegsministeriums zur allgemeinen
Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver—
wirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen, die Vorschrif—
ten über Beschlagnahme und Enteignung nach 8 6**)
der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S
357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645),
vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und
vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019)
und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach
8 5*** der Bekanntmochungen üher Vorratserhehun—
gen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom
3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom
21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß
der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915(Reichs
Gesekbs. S. 603) untersagt werden.
8
Jukrafttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn de—
10 Januagr 1917 in Kraft
809
*) Unter Zinn im Sinne dieser Bekanntmachung werden
neben reinem Zinn auch Legierungen von Zinn und Blei
verstanden:
**) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geld—
strafe bis zu 10000 Mk. wird, sofern nicht nach den all—
nemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
wer der Verpflichtung. die enteigneten Gegenstände
herauszugeben oder sise auf Verlangen des Erwerbers
zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt:
wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite—
schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder
kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs—
geschäft über ihn abschließt:
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen—
stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zu—
widerhandelt;
4J. wer den erlassenen Ausführunasbestimmungen aumider—
handelt.
***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch
können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem
Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft,
wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten
oder zu führen unterläßt.
Wer kahrlässte die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Nerordnung verpflichtet ist, nicht in der gesekten
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
sämtliche aus Zinn bestehenden stummen und
sprechenden Prospektpfeifen von Orgeln
mit Ausnahme der im 8 3 genannten. Unter
Prospektpfeifen werden verstanden alle die—
jenigen zinnernen Orgelpfeifen, welche im
Prospekt einer Orgel von außen sichtbar unter—
gebracht sind oder untergebracht waren nder
untergebracht werden sollen.
Betroffen werden auch solche Prospektpfeifen, die
aus Zinn hergestellt sind, das von der Kriegs-Roh—
stoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums oder
durch die Militärbefehlshaber freigegeben worden ist
Unter Zinn im Sinne dieser Bekanntmachung wer—
den neben reinem Zinn auch Legierungen von Zinn und
Blei verstanden
Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
nacht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder
im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
zestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vor—
zeschriebenen Lagerbiücher einzurichten oder au führen unrer—
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