Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

*4

WBon den erstatteten Meldungen ist eine zweite Aus—⸗
fertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Mel⸗
denden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
86.
Lagerbuchführung.
Jeder gemäß 83 Meldepflichtige hat über solgende
Gegenstände:
1. Salvarsan,
2. Neo-Salvarsan,
3. Chinin und Chininsalze,
4. Bromlalium,
d. Bromnetrinm,
8. Morphin und Morphinsalze,
7. Kodein und Kodeinsalze,
8. Kokain und Kokainsalze,
9. Perubalsa.
to. Acetylsaliceylsäure, an
11. Aspirin. . *2*
12. Pyramidon
ein Legoerbuch zu führen aus dem jede NAenderung
der meldepflichtigen Vorratsmengen und ihre Verwen⸗
dung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflich—
tige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht
er kein besonderes Lagerbuch einzurichten.
Saarbrücken, den 15. März 1917.
Königlich Preußisches Stellvertretendes Generolkommando 21. Armeckorps.
Der Kommandierende General
XXI. Armerkorps zugleich jsür das XVI. Armeetorpe
und die Festung Bitsch
von Moßner.

„Beauftragten Beamten der Polizei oder Militär⸗
behörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches so⸗
wie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen
meldepflichtige Gegenstände sich befinden oder zu ver—⸗
muten sind.

87.
Aufragen und MAnträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekannt⸗
machung betreffen, sind an die B
Medizinalabteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums —Fä
Berlin W9
Leipziger Platz 159
zu richten. Sie müssen auf dem Briefumschlag sowle
am Kopfe des Briefes den Vermerk tragen:
„Betrifft Drogenmeldung.“
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. März 1917
in Kraft.
Mit ihrem Inkrafttreten wird die Bekanntmachung
Rst.. I. 308/12. 15. K. R. A., betreffend Bestands⸗
erhebung und Lagerbuchführung von Drogen und Er—
zeugnissen aus Drogen, vom 20. Januar 1916 auf—⸗
gehoben.

nααααÄ

—A

Bekannimachung
Vr. L. 400/1. 17. 4. R. A.
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Treibriemen.
Vom 15. März 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf. Ersuchen
des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur all⸗
gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,
sowelt nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höshere
Strasen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen
die Beschlagnahmeporschriften nach z62) der Bekanntmachungen
 über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
pom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzoͤl. S. 857) in Ver—
bindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom
9. Oltober 1915 und vom 25. November 1913 und vom
14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl von 1915 8 645.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Saßr ndor mit Geldstrafe
bis zu 10 090 Mk. wird, sofern nicht lach den allgemeinen
Strafnesetzen höhere Strafen verwirtt“ sind bestraft

2 wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegentand bei—
seiteschafft. beschädiat oder zerstört, verwendet, verkauft
oder kauft oder eist anderes Verundrrungs- pder Er—
verbsaeschäft über ihn abschließt:

wer der Verpflichtung die beschlagnahmten Gegenstände
zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhan—
delt;
wer den nach 8 8 erlassenen Ausfübrungsbestimmungen
Aauwmiderhandelt

4

l 778 und von 1946 S1019 und jede Zuwiderhandlung
gegen die Meldepflicht nach 8 5**) der Bekanntmachung
über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. Sep⸗
tember 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Geseubl.
S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kaun der Be⸗
trieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel
vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzol. S. 695) un⸗—
tersagt werden.

*5) Wer vorsätßlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpilichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollstän—
dige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu M 00 Mark bestraft, auch können
Vorräte, die rerichwiegen iind, im Ueteil für dem Staate
verfallen erklärt werden. Ebenso mird heftraft, wer vor—
fätzlich die vorgeschriebencee üceor einzuricsten oder
zu führen untertücst

Wer fahrläisig die Auskunit, u der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder unrichtige und unvollständige Angaben
macht, wird mit Gelostrafe bis zu 3000 Mark eder im Un—⸗
ermögensfalle mir Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer kahrläfsig die vorgeschriebenen
Lagerbücher einzurihten oder au führen unterlsößt
            
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