gen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatz—
anweisungen ferdern. Eine weitere Kündigung ist nicht
zulässig. Die Küundigungen müssen spätestens sechs Monate
vor der Rückzahlung und dürsen nur auf einen Zinstermin
erfolgen.
Für die Perzimnfung der Schatzanweisungen und ihre
Tilgung durch Auslosung werden jährlich zeß vom Nenn—
wort ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Die er—
sparten Zinsen von den ausgelosten Schatzanweisungen wer—
den zur Einlösung mitverwendet. Die auf Grund der
Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurückgezablten
Schatzantecisungen nebtnen für NRenaung des Reichs weiter—
hin an der Verzinsung und Auslosung teil.
Am 1. Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht aus—
gelosten Schatanweisungen mit dem alsdann für die Rück⸗
zabhlung der ausgelosten Schahanweifungen wakgeßenden
Betrage (11000, 11590 oder 120025) zurückgezahlt.
7 —16
4. Zeichnungepreis.
Der Zeichnungsyreis hatrtigt:
für die zeße Reichsanleihe, wenn Stücke
verlangt werdee.... . 988.— Moark.
Reichsanleihe, wenn Ein—
traunna in das Reichsschuldbuch
mit Sperre bis zum 153.
zipril 1918 beantragt wird . . 87,89 Mark,
Abad Reichsschatanweisungen 98,— Mark
für je 100 Mark Nennwert unter Berrechnung der
üblichen Stückzinsen.
J 2 **
5. Zuteilung. Stücelung.
Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungs—
schluß statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge
gelten als voll zugeteilt. Im übrigen en! heidet die Zeich—
nunasstelle über die HSöhe der Zuteilung. Besondere
Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vor—
gesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines
anzug:??en. Werden derartige Wünsche ni?: zum Ausdruck
gebracht, so wird die Sztückelung von den Vermittlungs—
stellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. C!tcren An—
trägen auf Abünderung der Stäckelung kann nicht stattge—
geben werden *).
Zu allen Schaßzanweisungen sowohl wie zu den Stücken
der Reichsanleihe von 1000 Mark und mehr werden auf
Antrag vom Reichsbank-Zirc??cium ausgestellte Zwi-—
schenscheine ausgegeben, über deren Umtausch in end—
gültige Stücke das Ersordc-liche später öffentlich bekannt
gemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen
Zwischenschheine nicht vorgesehen sind. werden mit mög—
lichster Beschleunigung fertiggestellt und noraussichtlich im
Seobtember d. J. qusgengeben werden.
8 — *
6. Emzahrungen.
Die Zeichner fönnen die gezeichneten Beträge vom 31.
März d. J. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon
vor diesem Tage bezahlter Beträage eriolat aleichfalls erst
vom 31. Märs ab.
Die Zeichner sind verpflichtet:
390 des zugeteilten Betrages spätestens am 27. April d. J.,
2000, * „24. Mai,
2590 „21. Juni ,
23 59 2 75 2 2 18. Juli 22
zu orcahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur
in ruae durch 100 teislbaren Beträgen des Nennwerts.
Auch eiun? die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jeder—
zeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Betrger:
des Nennwerts. gestattet; doch braucht die Zahlung erst
geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig geworde—
nen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.
Die Zahlungh hat bei derselben Stelle zu
erfolgen, bet der die Zeichnung angemeldet
worden ist.
Die im Laufe befindsichen umverzinslichen Schaßz—
cheimne des Reichs werden — unter Abzug von 5300 Diskont
vom Zahlungstage, frühestens aber vom 31. März ab, bis
zum Tage ihrer Fälligafeit — in Zahlung genommen
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7. Postzeiknungen.
Die Postanstalten nehmen nur Zeichnungen auf
die Ze—-zReichsanleihe entgegen. Nuf diese Zeichnun—
gen kann die Vollzahlung am 31. März, sie muß aber spä—
testens am 27. April geleistet werden. Auf bis zum 31. März
geleistete Vollzahlungen werden Zinsen für 90 Tage, auf
alle anderen Vollzahlungen bis zum 27. April, auch wenn
sie vor diesem Tage geleistet werden, Kinsen
tür 63 Tage veraütet.
8. Umto
mtantcu.
Den Zeichnern neuer Alz00 Schatanweisungen ist es
nestattet da ne ben Schuldverschreibungen und Schakanwei—
sungen der früheren Kriegsanleihen in neue M/ z200 Schatzan⸗
veisungen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens
doppelt so viel alte Anleihen (rach dem Nennwert) zum
Umtausch anmelden, wie er neue Schatzanweisungen gezeich—
net hat. Die Umtauschanträge sind innerhalb der Zeich—
nungsfrist bei derienigen Zeichnungs- oder Vermittlungsstelle,
het der die Schatzanweisungen gezeichnet worden sind, zu
stellen. Die alten Stücke sind bis zum 24. Mai 1917 bei
der genannten Stelle einzureichen. Die Einreicher der Um—
tauschstücke erhalten zunächst Zwischenicheine zu den neuen
Schatzanweisungen.
Die 500 Schuldverschreibungen aller vorangegangenen
riegsanleihen werden ohne Ausgeld gegen die neuen Schatz—
anweisungen umgetauscht. Die Einlieferer von 500 Schatzanweisungen
der ersten Kriegsanleihe erhalten eine Ver—
zütung von Mtk. 1,50, die Einlieferer von 500 Schatzan—
weisungen der zweiten Kriegsanleihe eine Vergütung von
Mk. 0,50 für ie 100 Mark Nennwert. Die Einlieferer von
i / z90 Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegs—
inleihe haben Mk. 3.—2 für ie 100 Mark Nennwert auau⸗
zahlen.
Die mit Januar-Juli-Hinsen ausgestatteten Stücke sind
mit Zinsscheinen, die am 2. Januar 1918 fällig sind,
die mit April / Oktober-Zinsen ausgestatteten Stücke mit Zins—
scheinen, die am 1. Oktober 1917 fällig sind, einzureichen.
Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1917, so daß
die Einlieferer von April Oktober-Stücken auf ihre alten
Anleihen Stückzinsen für 2/, Jahr vergütet erhalten.
Sollen Schuldbuchforderungen zum Umtausch verwendet
verden, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von
Schuldverschreibungen an die Reichsschuldenverwaltung
Berlin SW. 68, Oranienstraße 92,94) zu richten. Der An—⸗
traag muß einen auf den Umtausch hinweisenden Vermert
enthalten und spätestens bis zum 20. April d. J. bei
der Reichsschuldenverwaltung eingehen. Daraufhin werden
Schuldverschreibungen, die nur für den Umtausch in Reichs—
chatzanweisungen geeignet sind, ohne Zinsscheinbogen aus—
zereicht. Für die Ausreichung werden Gebühren nicht er—⸗
hoben. Eine Zeichnungssperre steht dem Umtausch nicht ent—⸗
gegen. Die Schuldverschreibungen sind bis zum 24. Mai
1917 bei den in Absaß 1 genannten Zeichnungas- oder
Vorinittlungsstellen einzureichon
Die zußzeteilten Stücke sämtlicher Kriegsanleihen werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der
Rochsbauptbanft jur Wertpariere in Berlin nach Maßnabe seiner für die Niederlegung geltenden Bedingungen bie
zuin Oktober 1318 vollitändig kostentrei aufbewäahrt und verwältei. Sine Sperre wird durch diese Niederlegung
pint bedinat: der Seihner kaun sein Tepot jeperzeit anch vor Ablauf dieser Frist — zurücknehmen. Die vor
Ie Reuter jür Wertvapiere ausgefertiaglen Devofscheine werden pon dem FTariehnskassen wie die Wertpaviere sesh
‚1— t
—A ijiu cna5*
—
Reichsbank-Direlterium.
Ganenstein. v. Grimm