Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

88.
Durchführung der Bekanntmachung.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung
werden dieselben Kommunalverbände beauftragt, denen
bereits die Durchführung der Bekanntmachung M. 1/10.
16. K. R. A. vom J1. Oltober 1916, betreffend Beschlag—
nahme, Bestandserhebung und Enteignung von Bier—
glasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und frei—
willige Ablieserung von anderen Zinngegenständen.
übertragen worden ist.
Diese erlafsen auch die Aussührungsbestimmungen
hinsichtlich der Meldepflicht, Ablieserung und Ein—
ziehung der beschsagnahmten Gegensände.
89.
Ueberuchmebreis.
Der von den beauftragten Behörden zu zahlende
Uebernahmepreis wird auf
7.00 Mk. für jedes Kilogramm Asuminium ohne
Beschlaäge *) und
5.00 VPik. für jebes Kilogramun Aluminium mit
Boschlägen *)
e) Unter Beschlägen sind Ringe, Stiele, Griffe und Ver—
steisungen aus anderem Material als Aluminium ver—
standen. Das Entfernen der Beschläge vor der Ablieserung
ist gestattet.
Saarbrücken, den 1. März 1917.
e —D———— . , 8
öünitzlich reudischer Erontvesendes Generleerwanu . Teneornz.
Der Assmunanudierende Genera
XXI. Armeekorßs zugleich für das XVI. vr
Uund die Festung Bzüjch
von Moßner.
nisschein nach vorgeschriebenem Mulster qusge—
tellt, aus dem das Gewicht der abgelicferten Gegen—
stände, der Uebernahmepreis, die genaue Abresse des
Etigentümers und die Zahlstelle hervorgehen. Lluf
Grund des Anerkenntnisscheines wird der darin jest—
gesetzte Betrag alsbald ausgezahlt, es sei denn, daß
über die Person des Berechtigien Zwotfel bestehen.
Die Annahme des Anerkenntnisscheines oder der Zah—
lung gilt als Befkundung des Einverständnisses mit de—
Usbernahmepreisen der Bekanntmachung.
Falls der Nblieferer sich nicht mit dem Ueber
nahmepreis gemäß 89 der Bektanntmachung zufrieder
zeben will, hat er dies bei der LAblieferung ausdrück
lich zu erlären; ihm wird dann an Stelle des Aner—
untnisscheines eine Quittung nach vorgeschriebenem
Muster ausgehändigt, aus der die Zahl und des Gescauif—
Gemicht der abgenesferten Gegenscände hcrrvorgeht.
Ter Anirag auf endgöltige Festsezung des Ueber—
nahmepreises isit von dem Betröffenen unmitbel—
bar an das Reichtichietsgericht sür Krirgswietschaft.
Berlin W. 10, Bittoriastrcaesße 54, au richten.
Um dem Reichsshichagericht die Preissesissbung zu
ermöglichen, sind dem Antrage eine genzue Ausstellung
iber die Größe, die Forpm und das Gericht der ein—
zeĩnen abgelieferten Gegenstände und zedäßig auch
ßechnungen oder andere Belege, aus dem der vinkaufe—
wert der Gegenstände hervorgeht, brizusügen.
Durch die Inanspruchnehme des eichsschiedsge—
richts erleidet die Ablieferung keinen Aufichub.
Denjenigen Personen, die sich nachträglich mit dem
lebernahmepreis einverstanden ertlären, wird die Quit—
tung gegen einen Anerlenntnisschein umgetauscht und
der anerkannte Betrag ausgezaählt.
84.
Zwraugspollsreckung.
Wer die übereigneten Gegenstände nicht inner—
halb der in der Enteignungsanordnung vorgeschrie—
benen Seit abgeliefert hat, macht sich strafbar: auker—

sestgesetzt. Diese Uebernahmepreise enthalten den Ge—
geuwert für die abgelieferten Gegenstäude einschließ—
lich aller mit der Ablieferung verbundenen Lei ungen,
wie Ausbau und Ablieferung bei der Sammeekie.

—*

187) BEußsfuühr ungs anweisnug
Zu der vorstehenden Verordnung wird von mir,
als der mit der Durchsührung im VSandkreise Saar—
brücken beauftragten Behörde nachtfolgende Ausfüh—
rungsanweisung erlassen:
81.
Meßdepflicht
Sämtliche von der Beschlagnahme betrosffenen Alu—
intniumaegenstände bis zum
25. Rarz 1917
unter Benutzung der bei den zuständigen Bürger⸗.
meisterämtern erhältlichen Formulare zu melden. Die
Meldung ist sofort in die Wege zu leiten. Zur Dut—
gegennahme dieser Meldungen werden die Bürger—
meisterämter bestimmt, in deren Bezirk die berroffenen
Personen, Betriebe usw. (s. 84 per Bekanntimachung)
wohnen bezw. gelegen sind.
82
Eigentumsiberregung.
An Hand der gemäß 831 dieser Anweisung er—
statteten Meldungen wird jedem einzelnen VBesiher eine
Anordnung, betreffend Uebertragung des Eigentums
an den beschlagnahmten Gegenstäuden auf den Reichs—
militärfiskus, nach vorgeschriebenem Muster zugestellt
werden. Das Eigentum an den betroffenen Gegen—
ständen geht auf den Reichsmilitärfiskus über, sobald
die Anordnung dem Besitzer zugeht. In der Anord—
nung der Eigentumsübertragung wird der Zeitpunkt
angegeben werden, bis wann die Ablieferung erfolgt
sein muß, und an welche Sammelstelle die Gegenslände
abzuliefern sind
            
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