Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

beßonnneshungen auherer dehoren.
193.) Bekanntmachung.
Die Provinzialkartoffelstelle für die Rheinprovins hat
mit Ermächtigung des Herrn Präsidenten des Krieasernäh—
rungsamts betreffend die Höchstpreise für Frühkartoffeln
Ernte 1917 in der Rheinprovinz das Folgende be—
schlossen:
1. Für die Zeit vom 1. bis 31. JZuli wird der Bßöchst—
preis auf 10 Markt für den Zentner festgesetzt. Die Provin—
zial-Kartoffelstelle behält sich indessen vor, den Höchstpreis
während dieser Zeit nach der Marktlage zu senken, jedoch
nicht unter 8 Mark.
2. Vom 1. August ab wird der Höchstpreis auf 8 Mart
für den Zentner festgesetzt. Die Provinzialkartoffelstelle be—
bält sich aleichfalls Senkung des Höchstpreises und zwar
bis auf den noch zu bestimmenden SHöchstpreis für Spät—
kartoffeln vor, welcher am 13. September einsetzen soll.
3. Die vor dem 1. Juli gelieferten Frühkartoffeln unter—
liegen einer allgemeinen Höchstpreisfestsetzung nicht.
Coblens, den 3. Märs 1917.
Vrovinzialkartoffelstelle für die Rheinprovinz.
Momm.

X Bekauntmachung
Am Donnerstag, den 15. März 1917, vormittags 10/.
Uhr, findet in Saarbrücken 1, städt. Saalbau (Neumarkt),
eine Kreislehrerkonferenz der vereinigten Aufsichtsbezirke
Saarbrücken 1, Saarbrücken 2 und Neunkirchen statt. Der
Unterricht füllt an diesem Tage aus. Die Herren Schulleiter
werden ersucht, die Lehrpersonen zu benachrichtigen.
Saarbrücken J1, den 7. März 1917.
Der Königliche Kreisschulinspektor:
Marrx.

185) Bekanntmachung.
Im Hinblick auf den bevorstehenden Abschluß des
Rechnung⸗jahres wird ersucht, die fälligen Zahlungen
an die Gemeindekasse recht bald zu leisten, widrigen⸗
falls mit dem Beitreibungsverfah en begonnen wird.
Brebach, den 6. März 190917.
Der Bürgermeister.
Becker.

Saarbrücken, den 9. Märs 1917.
Ter Kötigliche Landrat
—

Nachtrag zur Satzung
der
Spar⸗ und Darlchnskasse des Kreises Saarbrücken.

Artikel 1.
Hinter 8 32 wird folgender 8 324 eingefügt:
8324.
„Die Sparkasse steht nach Maßgabe des Vertrages
vom 21./39. Juni 1916 in einer Arbeitsgemeinschaft
mit der öffentlichen Lebensversicherungsanstalt (Pro—
vinzial-LKebensversicherungs-Anstalt der Rheinprovinz)
zu Düsseldorf und vermittelt auf Antrag der Spa—
rer insbesondere die Prämieneinziehung, wenn erfor⸗
derlich durch Abführung der Versicherunasprämie aus
dem Svarguthaben.“
Artikel 2.
Dieser Nachtrag tritt nach Genehmigung durch
den Herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz mit dem
Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beschlossen in der Sitzung des Kreistages vom
11. November 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
Genehmigt!
Cobltenz, den 9. Dezember 1916.
Der Oberpräsident der Rheinproviuc.
J. V. v. Gal—

D. 83
NVe— 14112 04

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lbberpeppen
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dichpafpohtl
Aophast⸗Teregtehf
h. barbolintum

Aephaltfabrib —A ——
G. m. b. H.,
Saarbrũchen 2.
Tel.: Haupthuro 2966, Fubi ikhüũro 182

—
Wagen- und Arbeitspferde
son ie Zuchtstuten stehen zum Verlausfe bei
dhersehenssung Isidor Kausmann,
G. m. b H.
Saarbrücken 3, Faiserstraße 8, Telephon 3035.

kelle
aller Art:
Marder
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Füchse
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die
die Bandelss chule
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aarbebtuen 3, Lulzbau ztp. 18
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Tagespreisen

Saarbrũcken 3,
Bahnhotstr. 88.

——— —

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am 3. April. Anmeldungen nimmt entgegen
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