Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

* 2
—IL
191.) Bekanntmachung.
—X——
für Kohlrabien (Erdkohlrabien) auf 5 Mark pro
Zentner festgesetzt. Gleichzeilig treten die in meiner
Anordnung vom 12. Dezember v. 383. Kreieblatt Nr.
126 bestimmten Höchstpreise außer Kraft.
Saarbrücken, den 3. März 1917.
Der Königliche Landrat
L. M. 3874. von Halfern.
192.) Bauet Gemüse!
Nur noch eine kurze Spanne Zeit trennt uns
von dem Augenblicke, in dem der Landwirt seine Fel—
der zu bestellen anfängt, ihnen reichen Segen abzu—
ringen. Mehr denn je gilt es in diesem Frühjahre,
keine Mühe zu scheuen, um aus dem deutschen Acker⸗
boden herauszuholen, was er herzugeben vermag. Un—
serer Feinde feiner Plan, uns auszuhungern, wird
zuschanden werden, wenn der deutsche Landmann seine
Pflicht tut und alle seine Kräfte einstellt auf eine
möglichst hohe Steigerung der Erzeugung von Feld—
früchten jeder Art. Vor allem wird er sein Sinnen
und Trachten auch auf eine starke Ausdehnung des
Gemüsebaues zu richten haben, um so mehr, als durch
diesen eine Gefährdung des Anbaues anderer nötiger
Früchte in keiner Weise zu befürchten ist.
Venn der Landmann sich zum erhöhten Gemüse—
bau entschließt, so tut er nicht nur ein vaterländisches
Werk, das dem deutschen Volke das Durchhalten durch
die Zeit der Lebensmittelknappheit ermöglichen soll,
er nützt sich selbst am meisten damit. Und das kommt
daher, daß die Reichsstelle für Gemüse und Obst mit
Billigung des Kriegsernährungsamts Bestimmungen
getroffen hat, durch die dem gemüsebauenden Erzeuger,
sobald er mit den Organen der Reichsgemüsestelle Hand
in Hand geht, besondere Vorteile erwachsen. Wenn
die Bauern ihre Produktion von Gemüse vermehren
sollen, dann müssen sie auch die Gewißheit haben,
daß sie für ihre erhöhten Mühen und Kosten durch
entsprechende Preise belohnt werden.
Der gemüsebauende Landwirt wird daher gut tun,
sich nicht auf freie Verträge einzulassen, fsondern nur
mit der Reichsstelle oder mit Kommunalverbänden oder
zugelassenen Großverbrauchern besondere b vorrehtig'e
Anbau- und Lieferungsverträge abzuschließen. Diese
Verträge sind durch Erlaß des Herrn Präsidenten des
Kriegsernährungsamtes vom 9. Januar 1917 mit be—
sonderen Vorrechten ausgestattet, die an der Spitze
jedes Vertragsentwurfes in fetter Schrift angegeben
sind. Danach bleibt der Anspruch des Anbauers auf
dem einmal festgesetzten Vertragspreis unter allen
Umständen bestehen, also auch dann, wenn
Höchstpreise festgesetzt werden sollten, was zu erwar⸗
ten ist. Bleibt der Höchstpreis hinter dem Preise zu⸗
rück, so erhält der Anbauer trotzdem den höheren Ver—⸗
tragspreis. Sollte aber umgekehrt der Höchstpreis
höher sein, als der festgesetzte Vertragspreis, fo wird
dem Anbauer nicht etwa nur der niedrigere Vertrags⸗
preis zugebilligt, sondern er hat das Recht, die 8Zah⸗
lung des höheren Höchstpreises zu verlangen.
Mit anderen Worten: ist der Gemüfebauer so
klug und vorsichtig, mit der Reichsstelle oder den andern
genannten Stellen Verträge abzuschließen, so genießt
er den großen Vorteil, daß er immer Anspruch auf
den höheren Preis hat. die Befürchtung, daß die
Preise dieser Verträge später durch die Höchstpreise
wieder umgestoßen werden könnten, sind somit gegen⸗
standslos. Anders steht es, wenn der Anbauer sich
überreden läßt, freie Verträge abzuschließen. Denn

dann kann es allerdings vorkommen, daß die später
festzusetzenden Höchstpreise weit hinter den Preisen der
freien Verträge zurückbleiben. Und dann hat der Bauer
keinen Anspruch auf die höheren Preise des Vertrages,
sondern er wird besten Falls nur die Höchstpreise
berlangen dürfen, mögen diese auch sehr viel nied—
riger als diejenigen Preise sein, die ihm in den Ver—
trägen versprochen worden sind. Abgesehen davon lau—⸗
fen die freien Verträge Gefahr, durch spätere Anord
nungen überhaupt für unwirksam erklärt zu werden.
Man muß nun zwei Arten von Verträgen unter—⸗
scheiden: Anbau⸗ und Lieferungsverträge. Durch den
Anbauvertrag soll die gesamte Ernte der vertraglich
angebauten Fläche erfaßt werden. Anders der Lie
ferungsvertrag, durch den immer nur die Hergabe einer
bestimmten Menge sichergestellt werden soll. Die
Reichsstelle hat für ihre Verträge vier Entwürfe auf—
gestellt, zwei für Herbstgemüse und zwei für Früh—
gemüse. In den Lieserungsverträgen für Früh—
zemüse sind keine Einheitspreise festgesetzt; deren Be—
timmung soll vielmehr besonderen Kommissionen vor—
behalten bleiben, die in den verschiedenen Wirtschafts—
gebieten des Frühgemüses gebildet werden und in denen
auch der Erzeuger als preisbestimmend mitwirkt. Für
das Herbstgemäüse werden in erster Linie Anbau—
verträge in Frage kommen, in denen von vorn—⸗
herein bestimmte Preise vorgesehen sind. Denn Herbst—
gemüse ist Dauerware, es verträgt weite Ueberfüh—
rungen zu Wagen und mit der Bahn, sodaß von Anfano
an feste Preise aufgestellt werden konnten.
Mit dem Abschluß der Verträge hat die Reichs—
stelle besondere Kommissionäre beauftragzt, die
immer nur für bestimmte Gebiete zugelassen werden.
Diese Kommissionäre und ebenso ihre Unterkom—
missionäre führen einen gestempelten amtlichen Aus—
weis der Reichsstelle bei sich. Nur solche Kommissio—
näre und Unterkommissionäre find also zum Abschluß
bvon Verträgen berechtigt; nur an diese soll sich also
der Gemüsebauer wenden, wenn er Gemüse bauen und
sich den Absatz seiner Ernten zu guten, ihm den höch—
ten Ertrag gewährenden Preisen sichern will. Die
Namen dieser Kommissionäre werden in den Kreis—
blättern veröffentlicht (siehe die heutige Bekannt—
machung), sodaß jedermann weiß, an wen er seine
Wünsche und Fragen richten soll.
Selbstverständlich stehen die Beauftragten, die eim
Kommunalverband oder irgendein anderer Großver—
hzraucher mit dem Abschluß von Verträgen beauftragt,
den Kommissionären der Reichsstelle gleich. Auch diese
Beauftragten besitzen den gleichen gestempelten Aus—
weis der Reichsstelle. Dem Anbauer ist dringend zu
raten, sich jedesmal erst diesen Ausweis vorzeigen zu
lafsen.
Von der Reichsstelle ist also dafür gesorgt, daß
den deutschen Landwirten der vermehrte Anbau von
Bemüse nach Kräften erleichtert wird. Mögen die
Ldandwirte von diesen Erleichterungen einen recht aus—
jiebigen Gebrauch machen: Sie werden damit nicht
aur selbst sich einen höheren Ertrag ihrer mühevollen
Arbeit sichern, sondern zugleich dem Vaterlande in
schwerer Zeit reichen Segen erringen helfen.
Als Kommissionär zum Abschluß von Gemüse—
lieferungsverträgen für den Landkreis Saarbrücken ist
der landwirtschaftliche Sachverständige, Gutsbesitzer
Mergelsberg beim Landratsamt Saarbrücken, von der
Reichsgemüsestelle bestimmt worden. Anträge auf Ab—
chluß von Gemüselieferungsverträgen bezw. Auskunft
in dieser Angelegenheit sind an das Landratsomt Saar—
hrücken zu richten.
Saarbrücken, den 5. März 1917.
Der Konigliche Landrat.
von Halfern.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.