Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Wet 70 vy 3 * 0 *
SHgarbrücker Sreissgtt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken

Scrittieitimg det nichtamtlichen Telles. Druck und Verlag von C. d. Sceuer in Saar⸗
bruͤcten ( Dructort Boltlingen). — Ferniprecher der Geichãftoelle (Bahnlioẽst raue /)
Ar. Anmt Saarbrucken), Ferniprecher der Druckexei Ax. 11804 (Amt Saarbrücken).

ar 27.

Freitaa.

Bezugepreie nur das Vierteljahr 1.8 Mt.
Anzelgenoe büͤhren; die Agelpaltent Zell oder deren aum WVeg.
Autliche Anzeigen: der V0 min breite 1 m et aum 20 pig ·
— Eerche?nunasgtaage: Dienstaq und Freitag. —

9. März 1817. 43. Jaurq.

Inhalt:

Bekanntmachung betreffend Beschlaganahme, Meldepflicht,
Enteignung und Ablieferung der bei Bauwerten verwen—
deten Kupfermengen, sowie der an Bliztschutzanlagen be—
findlichen Platinteile (S. 115). — Kleinverftaufspreis für

Kohlrabien (S. 11). — Bauet Gemüse (S. 117). — Höchst⸗
preise für Kartoffeln (S. 118). — Kreislehrerkonferen—
(S. 118). — Fällige Zahlungen (S. 118).

Nr. A. 200/1. 17. K. R. A.,
7* icht, Entei d Ablieferung der bei
beire7end Beschlagnahme, Meldepflicht, Enteignung un jeferung
öffentlichen und privaten Bauwerken zu Blitzschutzanlagen und zur Bedachung
— — .4 7 *
verwendeten Kupfermengen, einschließlich kupferner Dabrinnen, Abfa'lrohre,
Fenner⸗ und Gesimsabdeckungen, sowie einshließlich der an Blitz schutzanlagen
befindlichen Platinieile
Vom 9. März 1917.
Nachsteßbende Bekanntmachung wird auf Ersuchen der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2.
des Koniglichen Kriegsministeriums zur allgemeinen Februar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 54), in Verbindung
stenntnis gebracht mit dem Bemerten, daß, soweit nicht mit den Nachtragsbekanntmachungen vom 3. September
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver- 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Ottober
wirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschrif⸗ 1915 GReichs-Gefeßbl. S. 684 bestraft wird.
ten üver Beschlagnahme und Enteignung nach 8 6*) der 81.
Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs⸗
bedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357)
in Verbindung mit den Nachtragsbekanntmachungen
vom 8. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645), vom
25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und vom
14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und
iede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach 8 55*)
9 Mit Gefänans bis zu einem Jahr oder mi Geldstrafe
bie zu 10 0004 wird, sofern nicht nach den alrgemeinen
Strafgesetzen höhere Strasen verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände
berauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers
zu userbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt
wer unbefugt einen beschlaAanabhmien Gesenstand bei—
seiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft
oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Er—
werbsgeschäft über ihn abschließt;
2wer der Verpflichtung, die beschagnahmten Gegenstände
h erwahren und pfleglich au behandeln, zum dervan—
elt:
e 7 dn erlassenen Ausführungsebhestimmungen zumider—
andelt.
*s) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt, oder wissentlich unrih üe doder unvollst än⸗
dige Angaben macht, wird mit Gefänanis bi zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zuů zehntausend Martk
hestrast. auch können Vorräte, die verspbiegen sinde im
Urieil für dem Staate versallen erklärt werden. Ebenso
wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lager⸗
bücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunst, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der geseßten
Frist erteilt oder, unrichtige und unvoitständige Außaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mart oder
im Unvermögensfalle mit Gefänanis bis zu sechs Mongten
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlästig die borge
edenen Lagerbücher einzurichten oder in führen unet,
c.g.

1980

Ausnahmen.
Auegenommen von den Bestimmungen dieser Be—
kanntmachung sind alle in 82 dieser Bekanntmach—
ung genannten Kupfermengen, welche sich befinden:
a) in Anlagen, deren Herstellung oder Anbringung
vor dem Jahre 18530 erfolat ist:
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.