Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Anmtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsami Saarbrũcken
Ea tleltung des nichtamtlichen Teilet Da ind Derlan ven C. B. Sse nar in Ea av⸗
dncen ( Dructort Vöoitlingen). — sernwrecher der Geichat taste lle (Sabnhoestrabe A
Nre. Cmt Saarbrucken), Fertuvrecher ver Druckerei Rr. A164 (Amt Saarvrũcden).
Nr. 20.

Inhalt:

Bekanntmachung betreffend Beschsagnahme, Bestands⸗ Glocken aus Bronze (S. 111). — Ausführu w
rhebung und Enteianung sowie freiwilige Ablieferung von dazu (S. 113). ———
188.) *

Bekanntmachung
(Mr. M. 1/1. 17 M. R. A.),
beireffend Beschlagnahme, Beslandserhebung und Enteignung sowie freiwillige
Abl.eferung von Glocken aus Bronze.
Vom 1. Marz 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
des Königlichen Kriegsministeciums zur allgemeinen
stenntenis gebracht mit dem Bemerten, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strasen ver⸗
wirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschrif—
ten über Beschlagnahme und Enteignung nach 86*)
der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.
357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645),
vom 25. November 1915 (RNeichs-Gesetzbl. S. 778) und
vom 14. September 1916 GReichs-Gesetzbi. S. 1019)
und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach
3 5**) der Bekanntmachunen über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3.
September 1915 Gseichs-Gesetzbl. S. 549 und vom
21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der
) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
his zu 10 000 M wird, sofern nicht nach den alnemeinen
Strafgesetzen höhere Strasen verwirkt sind, besträft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenftände
berauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers
zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt:
wer unbefugt einen beschlTznahmten Gegenstand bei—
leiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft
oder kauft oder ein anderes Veränßerungs— oder Er—
werbsgeschäft über ibhn abschließt:
wer der Verpflichtung, die beschiagnahmten Gegenstände
— und pfleglich zu behandeln, zuwiderhan—
elt:
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen auwider—
handelt.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist. nicht in der gesehten
Frist erteilt, oder wissentiich unrich ije oder unvonständige
 Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntaufsend Mart
bestrait. auch können Vorräte, die verschwiegen sind. im
Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso
wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Vager—
buücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
,Wer fatzrlässia die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflihtet ist, nicht in der gefenten
Frist erteilt oder unrichtige und undoiluändige Angahen
macht. wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Marte vber
im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sehs Mongters
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Ramg die vorge⸗
— Lagerbücher einzurichlen oder zu itren unter—

Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per⸗
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
8 1. Inkrafttreten der Bekauntmachung.
Die Be'anntmachung tritt mit dem Beginn des
1. März 1917 in Kraft.
8z 2. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen: sämt—⸗
liche aus Bronze gegossenen Glocken mit Ausnahme
der in 8 3 aufgeführten Bronzeglocken.
Betros en werden auch solche Glocken, deren Bronze
von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen
striegsministeriums oder durch die Militärbefehlshaber
freigegeben worden ist, und ferner auch solche Glocken,
die zur freiwilligen Abgabe bereitgestellt waren, auf
deren Ankauf für Heereszwecke aber vorläufig verzichtet
worden ist.
8 3. Ansssnahzmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Be—
kanntmachung sind Bronzeglocken, deren Einzelgewicht
unter 20Kg beträgt, Glocken in mechanisch betriebe—⸗
nen Glockenspielen, Glocken für Signalzwecke bei Eisen—
bahnen, auf Schiffen, Straßenbahnen und Feuerwehr—
fahrzeugen.
34. Von der Bekanntmachung betroffene Personen.
Betriebe usw.
Von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung
werden betroffen alle natürlichen und juristischen Per—
sonen, welche die von dieser Bekanntmachung betroffe—
nen Bronzeglocken (2) im Besitz oder Gewahrsam
haben, insbesondere Verwaltungen usw. von Kirchen,
löstern und Kapellen, Strafanstalten, Rathäusern
Stadthäusern) und sonstigen öffentlichen Gebäuden,
Hospitälern, Schulen, Fabritken, Mühlen, Berg- und
Hüttenwerken usw., ferner Betriebe und Werkstätten,
die neue Glocken gießen oder gesprungene Glocken um—
gießen. oder die Bronzeglocken, die zum Verkauf be—
stimmt sind, im Besitz oder Gewahrsam haben.
8 5. Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen
Aronzeglocken werden hiermit beschlagnahmt
            
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