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Saarbrücie;
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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgeaeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken
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verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von 6. H. Sche ur in Saar—
drücken (Druͤckort Völklingen). — Ferniprecher der Geschäfteltelle (Batmbofst raße 90)
RNr. W8O (Amt Saarbrücken), Fernsprecher der Druckerei Ar. 1184 (Amt Saarbrücken).
Bezugspreis fuͤr das Viertehahr 1.8 Mi.
Anzeigenge buüͤhren: die 4gespaltene Zeile oder deren Raum 20 Afg.
Amiliche Anzeigen: der 90 min breite 1 mm dee Aaum 20 Pfs ·
GSricheinunasgtage: Dienstag und Freitag. ——
ar. 24.
XXA
Samstau
.März 1917
43. Jahrg.
Inhalt:
Bekanntmachung betr. Bestandserhebung und Be⸗—raus hergestellten Halb- und Fertigfabrikaten (S. 105
schlagnahme von Korkholz, Korkabfsällen und den da— 106).
isu.)
Bekfannimnachung
Nr. 3300/1. 17. 2. K. IIIa.
betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Korkholz, Korkabfällen
und den daraus hergestellten Halb⸗ und Fertigfabrikaten
Vom 1. März 1917
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allge—
meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen
die Beschlagnahmevorschriften nach 86*) der Bekannt—
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbin—
dung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9.
Oktober 1915 und vom 25. November 1915 (Reichs—
Gesetzbl. S. 645 und 778) und vom 14. September
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhand—
lung gegen die Meldepflicht nach 8 5**) der Bekannt—
machungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar
1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs—
Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann
der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt—
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl
S. 603) untersagt werden.
) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bis zu 10000 M wird, sofern nicht nach dan allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, hestraft
D.. ....
2. wer unbefugt einen beschlagkahmten Gegenstand bei—
— DD————
oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Er—
werbsgeschäft über ihn abschließt:
3. wer der Verpflichtung, die beHragnahmten Gegenstände
i derwabren und ba 34 bvehandeln, zuwiderhan—
4. wer den nach 8 8 erlassenen Ausführungasbestimmungen
zuwiderhandelt.
» Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Veroronung verpflichtet ist, nicht in der geseßten Frift
erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvoliständige An—
gaben macht, wird mit wond. Auis bis zu 6 Monaten oder mit
Betonrase ois zu 10000 4 bestraft; auch können Vorräte,
die verschnegen sind, im Urteile für dem Staate verfallen
erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsfäßlich die
vorgeschriebenen Lagerbüch en oder zu führen
unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frifi
erteilt oder unrichtige oder unvollftändige Angaben mächt,
wird mit Geldstrafe bis zu,3000 M oder im Unvermögens
falle mit Gefängnis bis zun6 Monaten bestraft. Ebenso wird
bestraft, wer fabrlässig die vorgeschriebenen nerhüher einzurichten
ader au führen unferlzätt
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Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
. olz Rinde des Korkholzes), Zierkorkholz und
Nnꝛrorocken.
2)
h Koͤrkabsfälle, Korkschrot, Korkmehl sowie alle sonsti—
gen bei der Korkverwertung sich ergebenden Kork
rückstände,
neue und gebrauchte Korkstopfen (Pfropfen), Kork
spunde und Korkscheiben.
d) neue und gebrauchte Korkringe und Korkfender.
e) alle übrigen vorstehend nicht genannten Fabri—
kate aus Kork (auch gebrauchte), soweit in ihnen
der Kork in unverändertem Zustande enthalten
und nicht mit anderen Stoffen fest verbunden ist
(also z. B. nicht Korksteine, Linoleum, Isoliermitte!
usw.)
Beschlagnahme.
Alle im 8 1 aufgeführten Gegenstände werden hier—
mit beschlagnahmt
82.
83.
Wirkung der Beschlagnahme
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
nahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver—
fügungen über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf
Grund der nachstehenden Anordnungen (88 4 und 5)
erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen
stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs—
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen
und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung dee
Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen
84.
Berarbeitungs⸗ und Verwendungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die weitere Verar—
beitung von Korkholz und Korkabfällen der im 8 13
und b aufgeführten Gegenstände zur Erfüllung von
Mufträdgen der Hoeros- der Maorinevermostund zulässto