Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

2412 —

Warengattung IX: Straßen- und Sportschuhe aus
Stoffen allec Art
a) für Männer in allen Größen,
p) für Frauen in allen Größen,
c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36239),
d) für Kinder (Größe Nr. 27-305),
e) für Kinde (Größe Nr. 26 u. kleiner)
88.
Von der Meldepflicht ausgenommen sind:
Schuhwaren, die sich im Eigentum der deutschen
Militär⸗- oder Marinebehörden besinden oder über
die Lieferungs- oder Herstellungsverträge mit einer
deutschen Militär- oder Marinebehörde bestehen,
die im Gebrauch befindlichen Schuhwaren,
Schuhwaren, die sich in den Haushaltungen be—
finden und deren gewerbsmäßige Verwertung nicht
in Aussicht genommen ist,
Erstlingsschuhe ohne Absatzfled bis zur Größe 22
(18 em) einschließlich, *
3. Gummischuhe.

8. 4.
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen
und juristischen Personen, ferner alle wirtschaftlichen
Betriebe, sowie alle öffentlichrechtlichen Körperschaf—
ten und Verbände, die Eigentum oder Gewahr—
sam an meldepflichtigen Gegenständen haben oder bei
denen sich solche unter Zollaufsicht befinden. Die nach
Beginn des 12. März 1917 eintrefsenden, aber vor
diesem Tage abgesandten Vorräte sind von dem Emp-—
känger sofort nach Eingang der Ware zu melden.
Vorräte, die sich mit Beginn des 12. März 1917
nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind
sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen
zu melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam sat.
Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam
hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der
sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung
eines Dritten übergeben hat.
Spediteure und Lagerhalter, welche wissen vder
den Umständen nach annehmen müssen, daß sie melde—
pflichtige Gegenstände in Gewahrsam haben, sind ver—
flichtet, die zur Vornahme der Erhebung erforder—
lichen Auskünfte bei den Absendern oder Empfängern
dieser Gegenstände oder bei ihren Auftraggebern ein—
zuholen. Wird die Auskunft nicht erteilt, oder er—
scheint sie dem Spediteur oder Lagerhalter nicht glaub—
haft, so ist der Spediteur oder Lagerhalter verpflich—
tet. dies der Reichsbekleidungsstelle anzuzeigen
85.
Die Meldungen dürfen nur auf den hierfür vor—
geschriebenen amtlichen Meldekarten erstattet werden.
Meldepflichtige, welche Eigentümer der zu mel—⸗
denden Gegenstände sind, haben die Meldekarten La
und Ia, alle sonstigen Personen die Meldekarten T.
und Ib zu benutzen.
Die Meldekarten müssen spätestens am 17. März
1917 bei den Amtsstellen eingereicht sein, die von
den Landeszentralbehörden oder den von ihnen be—
hneten Behörden mit der Einsammlung beauftragt
nund.
Mitteilungen irgend welcher Art dürfen auf den
Meldekarten nicht vermerkt werden.
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, Muster
der angemeldeten Waren einzufordern.
86.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bezeichneten Behörden werden über die Ausführung
der Bestandsaufnahme weitere Ausführungsbestimmun—
gen erlaossen

87.
Wer den Vorschriften des 81, Abs. 1 und 2, der
88 2, 4, 5 oder den nach 8 6 erlafsenen Ausführungs—
bestimmungen zuwiderhandelt. wird nach 8 20. Num—

mer 1 der Bundesratsverordnung über die Regelung
des Verkehrs mit Web⸗, Wirk-, Strick- und Schuh—⸗
10. Juni
waren vom *5 —3555 — 1916 mit Gefängnis bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu fünf—
zehntausend Mark bestraft.
Berlin, den 28. Februar 1917.
Reichsbekleibungsstelle
Geheimer Rat Dr. Beutler.
Reichstommissar für bürgerliche Kleidung.
180. Ausführungsbestimmungen
zur
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über
eine Bestandsaufnahme von Schuhwaren
vom 28. Februar 1917.
Auf Grund des 8 18 der Bundesratsverordnung
über die Regelung des Verkehrs mit Web-⸗, Wirk-,
Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni / 23. Dezember
1916 werden für die von der Reichsbekleidungsstelle
unter dem 28. Februar 1917 angeordnete Bestands
aufnahme von Schuhwaren folgende Ausführungsbe
stimmungen erlassen;:

81.
Mit der NAusgabe und Einsammlung der Melde
karten werden die Landräte EOberamtmänner), in
Stadtkreisen die Gemeindevorstände beauftraagt.
82.
Jeder Meldepflichtige hat seinen Bedarf an Melde⸗
larten, und zwar Eigentümer der zu meldenden Ge—
genstände die Meldesarten Ia und IIa, alle sonstigen
meldepflichtigen Personen die Meldekarten Ib und 1Ib,
bei der gemäß 81 zuständigen Behsrde rechtzeitig
zu erheben und nach Ausfüllung spätestens am 17.
März 1917 an derselben Stelle wieder abzuliefern
83.
Wer den Vorschriften ia 8 2 dieser Ausführungs⸗
bestimmungen zuwiderhandelt, wird nach 8 20 Nr. 1
der Bundesratsverordnung über die Regelung des Ver—⸗
kehrs mit Web-⸗, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom
19. Juni / 22. Dezember 1916 mit Gefängnis bis zu
echs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn
ausend Mark bestraft.
Berlin, den 12. Februar 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. A.: Lusenskhn
Abdruck bringe ich hiermit zur üöffentlichen Kennt—
ais mit dem Hinzufügen, daß die vorgeschriebenen
Meldekarten durch Vermittelung der Bürgermeister⸗
ämter zur Ausgabe gelangen. Jeder Meldepflichtige
muß seinen Bedarf an Meldekarten bei dem Bürger—
meisteramt seines Wohnortes in Empfang nehmen und
dieselben nach Ausfüllung bis spätestens zum 17. März
ds. Is. beim Bürgermeisteramt wieder abliefern.
Saarbrücken, den 1. März 1919.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
181. Bekanntmachung.
Ich bestimme hierdurch folgendes:
1. Zuständige Behörden nach 8 9 Adbs. 2 der Be—
kanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 1916
Reichsgesetzbl. S. 334) und 8 12 Abs. 2 der Bekannt⸗
machung über Druckpapier vom 16. Juli 1916 (Reichs⸗
geseßbl. S. 745) sind in Preußen die Landräte und die
Polizeiverwaltungen in den kreisfreien Städten und
selbständigen Städten in der Provinz Hannover;
2. Höhere Verwaltungsbehörden nach 8 9 Abs. 3
und 8 12 Abs. 3 der zu J bezeichneten Bekanntmach—
ungen sind in Preußen die Regierungspräsidenten und
für Berlin der Oberpräsident der Provinz Branden—
burqg.
            
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