Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Rovember 1916 bezeichneten Art in Frage kommen,
den durch die Sachlage gebotenen Spielraum. Für
die richtige Durchführung des Verfahrens ist hervorzu—
heben, daß mit der Versagung oder der Ausschließung
ein persönlicher Makel nicht verbunden zu sein braucht.
Neben den Versagungsgründen, die in der Person des
Unternehmers und der Beschaffenheit der Unterneh—
mung liegen, — z. B. Unzuverlässigkeit, Mangel an
Sachkenntnis, Mangel an den für einen ordnungsmäßi—
gen Handelsbetrieb erforderlichen Einrichtungen oder
dem nötigen Betriebskapital — kann die Versagung der
Zulassung oder die fernere Nichtzulassung eines Be—
triebs auch auf Bedenken volkswirtschaftlicher Zulas—
sung oder die fernere Nichtzulassung eines Betriebs
auch auf Bedenken volkswirtschaftlicher Art gegründet
werden. Solche können unter den gegenwärtigen Ver—
hältnissen namentlich daraus hergeleitet werden, daß
für den in Rede stehenden Handelsbetrieb kein Bedürf—
nis vorliegt. Erweist sich eine Einschränkung der Zahl
der Händler als nötig, so sind entsprechend dem Hin—
weis im 83 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Juni
1916 in erster Linie diejenigen Personen auszuschließen,
die erst nach dem 1. August 1914 den Handel mit Sä—
mereien aufgenommen haben.
Die Erteilung der Erlaubnis ist davon abhängig
zu machen, daß der Handeltreibende die angeschlossenen
von der ständigen Preiskommission festgesetzten Richt—
linien und Preise vom 19. September 1916, oder andere
von derselben Kommission in Zukunft festzusetzenden
Richtlinien und Preise nicht überschreitet. Es ist ferner
zulässig, die Erteilung von weiteren Bedingungen ab—
hängig zu machen. Dies wird sich für die Fälle emp—
sehlen, in denen äLine dauernde Ueberwachung des zu
gestattenden Handelsbetriebs erwünscht ist, etwa um
einer ungesunden Preisentwicklung oder einer Irrefüh—
rung des Publikums entgegen zu wirken. Bedingungen
dieser Art können z. B. sein: die Verpflichtung, Bücher
zu führen, die über Herkunft und Verbleib der Ware,
Einkaufs- und Verkaufspreise Auskunft geben, die Ent—
lassung von Angestellten, die sich als unzuverlässig im
Handel erwiesen haben, der Nichtgebrauch einer Phan—
tasiefirema oder einer Firmenbezeichnung, die geeignet
ist, über Art und Umfang des Geschäftsbetriehs im
VPublikum Irrtum zu erregen.
Werden die Bedingungen nicht erfüllt, so ist die
erteilte Erlaubnis gemäß 84 der Verordnung vom
24. Juni 1916 zu entziehen
. Dem Handeltreibenden ist eine Erlaubniskarte
nach beiliegendem Muster auszuhändigen. In der Karte
ist der Name des Handeltreibenden oder, wenn ihm
der Handelsbetrieb unter einer Firma agaestattet wird
diese genau zu bezeichnen.
6. Die Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die
Gebühr beträgt für Handelsbetriebe, die gemäß 88 6, 8
des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz⸗
samml. S. 205) zur Gewerbesteuerklasse J veranlagt
find, 50 Mk., für die der Gewerbesteuerklasse IIJ 30 Mk.,
der Gewerbesteuerklasse 111 10 Mk. Für Betriebe der
Gewerbesteuerklasse IV und die gemäß 88 5, 7 des
Gesetzes von der Gewerbesteuer befreiten Betriebe er—
aeht die Entscheidung gebührenfrei
Ueber die Beschwerde entscheidet endgültig der
Regierungspräsident, in dessen Bezirk die zur Erteilung
der Erlaubnis zuständige Stelle ihren Sitz hat, soweit
der Landespolizeibezirk Berlin in Betracht kommt, der
Obervpräsident.
8. Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Ueber—
nahme und Verwertung zwischen den Beteiligten er—
geben, entscheidet endgültig der Regierungspräsident,
in dessen Bezirk sich die zu übernehmenden und zu
vnerwertender Sämereien hefinden

9. Zur Erteilung der im 8 12 Abs. 1 Ziffer 1
der Verordnung vom 24. Juni 1916 vorgesehenen Ge—
nehmigung ist an Stelle der Ortspolizeibehörde in den
Orten, in denen eine Stelle im Sinne der Verordnung
vom 15. November 1916 errichtet ist, diese zuständig
Berlin, den 12. Dezember 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Sydow.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten
Freiherr von Schorlemer.
Der Minister des Innern.
von Loebell.
NRichtlinien.
Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise, sie dürfen
nicht überschritten, können aber unterschritten werden.
Sie verstehen sich in allen Stufen, wenn nicht anders
vermerkt, für mindestens gute Qualitäten 1916er Ernte
Beringere Qualitäten sind dem Wertunterschiede ent—
sprechend billiger zu bewerten. ANeltere Saaten sind
ebensalls der Qualität entsprechend, jedoch nicht über
die festgesetzten Preise zu bewerten. Es ist Sache der
Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer, außer—
dem Wertzahlen zu fordern oder zu geben. Für nach
veisbar planmäßig gezüchtete Saaten, sowie von der
Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft, den Landwirt—
schaftskammern und den offiziellen Saatzuchtanstalten
anerkannte Saaten gelten die festgesetzten Preise nicht,
ebenso nicht für Verkäufe nach dem Auslande.
Die Preise verstehen sich für prompte Lieferung
gegen netto Kasse für 50 kg brutto oder netto bahn—
oder bordfrei der tatsächlichen Versandstation. Haben
die Berechnungen vor dem Kriege ab oder frei Lager
stattgefunden, so ist dies auch weiter zulässig.
Genossenschaften und andere landwirtschaftliche
dandelsorganisationen unterstehen denselben Verpflich—
tungen wie die Händler.
Bei Abgabe von Mengen unter 50 Kg sind die vor
dem Kriege üblichen Zuschläge gestattet.
Für spätere Zahlungen und Lieferungen können
boh Zinsen berechnet werden. Ein entsprechender Preis—
zuschlag ist jedoch nur zulässig, wenn in dem Angebot
und der Rechnung ausdrücklich bemerkt ist, daß die
Ware auf Ziel oder spätere Lieferung verkauft ist.
Vermittlergebühren hat der Verkäufer zu tragen.
Müssen sie vom Käufer bezahlt werden, so ist der
Höchstpreis um den gleichen Betrag zu mindern.
Bei Käufen in ausländischer Valuta ist die Valuta
umzurechnen gemäß dem am Tage der Käufe bzw. am
vorhergehenden Tage in den Zeitungen veröfifentlichten
amtlichen Kurse.
Blankogeschäfte dürfen nicht getätigt werden.
Schriftliche Verträge, die vor Inkrafttreten der
borstehenden Höchstpreise und Bestimmungen abge—
ichlossen sind, werden von diesen nicht betroffen.
Zur Ueberwachung und Ergänzung dieser Bestim—
mungen und Preisfestsetzungen besteht eine Kommission,
die auch Uebertretungen zu prüfen und über ihre wei—
tere Behandlung zu entscheiden hat.
Anzeigen und ihr sonst zur Kenntnis gekommene
Uebertretungen und Umgehungen werden durch die
stommission geprüft. Werden solche für vorliegend er—
achtet, so ist der Schuldige zu verwarnen bzw. hat die
Kommissior. das Recht, den Schuldigen dem Kriegs—
ernährungsamt namhaft zu machen.
Die üblichen Einrichtungen zur Schlichtung von
Streitigkeiten (Schiedsgerichte, Gerichte, Kontroll-Sta—
tionen) werden durch vorstehende Bestimmungen nicht
beschränkt.
Die Forderung „seidefrei“ gilt im Sinne der Höchst—
preise für erfüllt, wenn die Ware den im Einzelfall
in Betracht kommenden bestehenden Bestimmungen oder
Roreinbhaftinoen entsyricht
            
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