Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Erklürungen für den Vorstand sind rechtsver⸗
bindlich, wenn sie von dem Vorsitzenden oder seinem
Stellpertreter und einem ordentlichen oder stellvertre⸗
kenden Vorstandsmitgliede abgegeben werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in gleicher
Weise beurkundet.

8 13.

Der Beirat besteht aus vierzig (40) Mitgliedern;
hiervon werden zwanzig (20 durch die Mitgliederver—
sammlung (814 jährlich gewählt, zehn (10) Mitglieder
ernennt die Landwirtschaftskammer und je ein Mitglied
ernennen die Oberbürgermeister der Städte Cöln, Essen,
Elberseld. Düsseldorf, Duisburg, Creseld, Aachen, Cob⸗
lenz, Trier und Saarbrücen.
Der Beirat wird vom Vorstande nach Bedarf.,
mindestens jedoch einmal in jedem Bierteljahr berusen.
Er ist über die Verwendung eines Ueberschusses und
die Decung eines Feblbetrages zu hören (88 17 u. 20).

814

Die Mitgliederversammlung wird mindestens ein—
mal jährlich vom Vorstande berufen. Sie hat aus der
Zahl der Mitglieder zwanzig (20) Mitglieder für den
Beirat jährlich zu wählen. Ihr ist jährlich ein Jahres⸗
bericht und der Geschäftsabschluß vorzulegen.

8 15.

Das Geschästsahr des Ver—andes ist das Ka'ender—
tahr. Das erste Geschäftsjahr umsaßt die Zeit bis
zum 31. Dezember 1916.

816.

Fuür die Ausstellung bezw. alljährliche Erneuerung
uer Ausweiskarten (8 5) sowie der Nebenkarten ist an
den Verband eine Gebühr zu zahlen, deren Festsetzung
durch den Vorstand erfolgt. Der Beschluß bedarf der
Zustimmung des Oberpräsidenten der Rheinprovinz.
Die Gebühren sind abzustusen unter Zugrunde⸗
legung der Einteilung der Abgabepflichtigen nach dem
Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 18091.
Der Verband ist befugt, von jedem den Bestimmun⸗
gen der Satzungen unterliegenden Ankaufe von Vieh
in der Rheinprovinz eine Abgabe bis zu einhalb vom
Hundert des Rechnungsbetrages. beim Kommissions⸗
handel mit Vieh bis zu einhalb vom Hundert des dem
Berkäuser zustehenden Rechnungsbetrages, von den
Mitgliedern des Verbandes zu erbeben
Biebbaudels verbaud.

817.
Der Vorstand hat binnen 6 Monaten nach Be—
endigung eines jeden Geschästsjahres die Jahresrech—
nung aufzustellen. Die Prüsung und Abnahme erfolgt
durch den Oberpräsidenten der Rheinprovinz.
Ueber die Verwendung eines nach Bestreitung der
Geschästsunkosten vorhandenen Ueberschusses und über
die Deckung eines Fehloetrages entscheidet der Vorstand
nach Anhörung des Beirats. Der Beschluß bedarf der
Zustimmung des Oberpräsidenten der Rheinprovinz.
Fehlbeträge sind von den Verbandsmitgliedern
nach dem Verhältnis ihres lezten Zahresumsatzes ein—⸗
zuziehen.

818.
Zu Aenderungen dieser Satzung ist der Oberprä—
sident der Rheinpropbinz nach Anhörung des Vorsian—
des des Verbandes befugt.

819.
Die Belanntmachungen des Vorstandes erfolgen in
den amtlichen Kreisblättern der Provinz, in dem Amts—
blatt der Landwirtschaftskammer und der „Allgemeinen
Viehhandelszeitung“

8 20.
Der Verband wird aufgelöst, wenn der Verbands—
vorstand die Aufsösung mit zwei Drittel Stimmenmehr—
heit beschliezt und der Oberpräsident der Rheinprovinz
dem Beschlusse zustimmt, serner mit dem Zeitpunkt, zu
dem die Bekanntmachung des Bundesrats über die
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versor—
gungsregelung vom 25. September 1915 außer Krafl
tritt.
Die Liquidation des Verbandes erfolgt durch der
Vorstand.
Die Schlußrechnung ist von dem Oberpräüsidenten
der Rheinprovinz zu prüsen und abzunehmen. Ueber
die Verteilung eines danach sich ergebenden Ueber—⸗
schusses unter die Mitglieder des Verbandes oder die
Deckung eines Zehlbetrages beschließt der Verbands⸗
vorstand nach Anhörung des Beirats. Der Beschluß
— der Zustimmung des Oberpräsidenten der Rhein
provinz.

8 21.
Diese Saßung kritt am 15. Februar 1916 in Kraft.
Coblenz, den 4. Februar 1016.
Der Oberprãsident der Rheinprovinz
Freiherr v. Rheinbaben.
MNuser 43

Anzeiae Aber den Ankans von Bleh.
Name des Käuferssssss..— Wohnort ꝛ
Name des Verkäufers Wohnortꝛ
Kreis: ——— —— ——— ⸗— ————
8 egenstand des Kaufes: — gezeichnet: — — — —
Berelnbarter KaufpreissßMartk fur den Zentner 50 keg Lebendgewicht nchtern gewogen
42 Stunden futterfreie
gesuttert, gewogen mit v. 9. Gewichtzabzug
αα. Mart᷑ fur das Stuick.
Es wird ausdruclich erklärt, daß der vorstebende Vreia der allein gezahlte sft und keine wel⸗
eren Nebenabreden getroffen Und.
Tag der Abnahme: —
Vezahltes Gew ich t: Bentner Pfund
Aungabe des Kaufers, wohin das Tier gebracht ist: —
unterschrift des Käufers: Vπ , — —
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