Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Für die Preisbemessung bei der käuflichen Ueber—
nahme durch die Kommunalverbände ist 8 14 der Be—
kanntmachung vom 4. November 1915 Reichs-Gesetzbl.
S. 728) maßgebend, soweit die Ueberlafsung nicht frei—
willig erfolgt.
Berlin, den 10. Februar 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Sydow.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten
Frhr.von Schorlemer.
Der Finanzminister.
Lentze.
Der Minister des Innern.
vonLoebell.

187.) Bekanntnoachung.
Auf Grund der Bekanntmachung vom
2. Februar 1915, R. G. Bl. S. 54,
3. September 1915, R. G. Bl. S. 549,
21. Oltober 1915, R. G. Bl. S. 684,
7. Februar 1916, R. G. Bl. S. 86,
wird folgende Anordnung erlassen:
81.
Am 24. Februar 19185 findet in sämtlichen Ge—
meinden des Landkreises Saarbrücken eine Aufnahme
der Kartoffelsestände statt. Die Erhebungen erstreden
sich auf alle Kartoffelbestände von mehr als 20 Pfund,
also nesen den Veständen der Gemeinden, industriellen
Werke, Grubenverwaltungen, Händler auch auf die
in den einzeolnen Haushaltungen und bei den Land—
wirten lagernden Kartosfseln.
Gleichzeitig ist der Bedarf an Speisekartofseln für
die Zeit vom 15. März bis zur neuen Ernte (1. Auaust)
anzugeben.
Die Kartoffeln sind in denjenigen Gemeinden an—
zumelden, in denen sie lagern. Die Aufnahme er—
folgt durch Zähler. Die Haushaltungen, die am Zähl—
tage keine Kartoffseln oder nicht mehr wie 20 Pfund
im Vesitze haben, sind ebenfalis in die Zählerliste
aufzunehmen zur Angabe ilwes Kartoftfelbedaris bis
zur neuen Eräate.

82.
Die Nussfuhr von Kartoffeln aus dem Landkereise
kreise Saarbrücken sowie die Einfuhr von Kartoffeln
in den Landkeeis Saarbrütken ist nur mit Genehmiqung
des Landrats gestattet.
83.
Wer vorsätzlich die Auskunft nicht in der sest—
gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder
unvollständige Angaben macht oder gegen die Vor—
schrift des 82 verstößt, wird mit Gesängnis bis zu
ßß Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mar!
bestraft; auch können Vorräte, die verschweegen sind
im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden
Saarbrücken, den 19. Februar 1916.
K. 12793 II Der Königliche Landrat
und Vorsitzende des Kreisausschusses.
JR. V.: Dr. Sommer, Reg.-Afsessor.

we
Anmerlung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die
Erhebungen lediglich den Zweck haben, festzustellen,
wiediel Kartoffeln für die Zeit vom 15. März bis
zur neuen Ernte beschafft werden müssen. Es liegt
daher im eigenen Interesse der Bevölkerung, die An—
gaben rechtzeitig und richtig zu machen.
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß der
Bedarf an Speisekartoffeln für die Zeit bis zur neuen
Ernte am 24. Februar angegeben werden muß. Be⸗—⸗
stellungen, die nack bdaefem eitpunktte er—

folgen, können nicht mehr berücksichtigt
werden. Im freien Handel können Karlofseln nicht
angekauft werden. Wer seinen Bedarf jetzt nicht rich—
tig angibt, kann später keine Kartoffeln geliefert er—
halten. Es ist daher dringend notwendig, daß die
Haushaltungsvorstände ihren Bedarf genau berechnen
und bei der Zählung angeben.
Der Landrat.
8 f58 *
donmeungen
ßgn prntzgß gingzyrgzi
——
168.) Satzung
für die Regelnug des Blehankaufs in der Rheindrovinz
81.
Zur Rezelung der Beschaffung, des Absatzes und
der Preeise von lebendem Vieh (Rindern, Schasen und
Schweinen) ist auf Grund der Verordnung des Bundes—
rales zur Ergünzung der Bekauntmachung über die
Errichtung von Preisprasungsstellen und die Versor—
gungsrese ung vom 25. September 1915 (seichs⸗-Ge
setzblatt Seite 607), vom 4. November 1915 (Reichs
Beseblatt Seitke 728) für den Umsang der Rhein
provinz ein Verband gedildet.
Der Verband führt den Namen: „Rheinischer
Viehhandelsverband“.
Der Verband ist rechtstähig; er hat seinen Sit
in Cöln.

82.
Der Verband überwacht und regelt die Veschaffung
von Bieh in der Rheinprovinz und dessen Abosatz.
Er ist mit Genehmigung des Oberpräsidenten der
Rheinprovinz bde ugt, die zu zahlenden Preise festzu—
sezen und Bestimmungen über die beim Weiterver
kauf zulässigen Aufschläge zu tressen.
Die Verbandsmitglieder sind an die Einhaltunt
der sestgesezten Pceise geßunden.

83.
Dem Verbande gehören an:
Alle Vießhändler, die in der Rheinbrovinz ihre
gewerbliche Niederlassung und bereits vor dem
1. Juli 2314 Blehhandel im Hauptberuf betrie
ben haben. Falls sie binnen vier Wochen vom
Tage des Erlasses dieser Sahung dem Vorstande
die Erklärung abgeben, daz sie auf die Ausübung
des Gewerbebertriebes verzichten, erlischt die Mit
gliedschaft.
Alle Viehlommissionäre unter der gleichen Vor
aussezung wie zu 1.
Die landwietschaftlichen Genossenschafien, die der
Handel oder den Kommissionshandel mit Viebl
betreiben und ihren Sitz in der Nheinvrovim
haben.
Die vorgenannten Mitglieder haben sich un
verzüglich, längstens binnen vier Wochen von
Tage des Erlasses dieser Satzung beim Verband
zur Mitatiederliste anzumelden.
84.
Auf Antrag können Mitqlieder des Verbande—
werden:
1. Fleischer, die in der Rheinprovinz Vieh von
Landwirt oder Mäster kaufen wollen.
2 Viehhändler und landwirtschaftliche Genossen
schaften, die, ohne in der Rheinprovinz eine ge
werbliche Niederlaffung oder ihren Sitz zu haben
in der Rheinprovinz Vieh kaufen oder Komijs
sionshandel mit Vieh betreiben wollen.
Viehhändler, die in der Rheiuprovinz ihre ge
werbliche Niederlassung haben, jedoch vor den
1. Zuli 1914 Viehhandel im Haupbtberufe nich
mefrieben boben.

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