8 »2 42 7 4
9 J * A 1 —
Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücen
verbunden rerit
Deffeutlichem Anzeiger.
herandgegeden voen sental. Baudratsau Saarbricken
—XIXXXXVGEXEEE
a ê n αα Hαασ αν tααα ααασ
XLIIIEXCCEEDECEEEAC
XXIEIXXNREIIEIEXXIIEIXI
—ERDR⏑»— — —D ä—D———ooyo———’ oeoeoeoeeeoeoee——————
—DEDDooordlroerreerererrrlroerrere!eeaedldrorłdrrteooe
öç
Nr. 3
Freitaa
14. Jaunar 1916. 42. Jahrg.
Inhalt.
Beschlannahme und Bestandserbhebung von Nußbaum⸗
bols (S. 9. — Eröffnung des Landiags (S. 10). — Bericht⸗
erstattuns der Arbeitsnachweise (S. 10. — Angestellten⸗
Versicherung (S. 11). — Verkauf von Marmeladen (S. 11).
— Breise für Kraftfuttermittel S. 11). — Oele und Zette
—A
Einberufung des Proviuziallandtass (S. 129). — Geld—
lotterien (S. 12)1. — Schußmaßnahmen bei Luftangriffen
S. 19. — Henagsttörtermine (S. 12). — Enteionungen in
Bischmisheim und Volklingen (S. 13). — Versteigeruͤngs—
verbot für Eichen⸗ und Fichtenrinde S. 139). — Merkblatt
für Kriegsbeschädiate (S. 13). — Tierseuchen in Saarbrücken
(S. 19) und in den Nachbarkreisen (S. 14 u. 15. 4ar—
toffelpersoraung in Zweibrücken S. 15). — Personalchronit
(S. 15. — Vermebrter Gemüsebau (S. 155. —z3ur Ge⸗
winnung von Fett (S. 15).
———— — —— — —
Wer Brotgetreide versüttert, versündigt sich am Saterlande und macht sich strafbar.
Nr. V. M. 206/141. 15. A. R. .
Bekanntmachung,
betressend Vesaͤlagnahme und Bestandserhebung von Rubauwhelz und stehenden
Nußbänmen. Von 15. Jannar 1918.
324
Rach tehende Bekanntmochung wird hlermit auf
Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums mit dem
Bemerlen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften, betreffend
Beschlagnahme, Bestandserhebung und Lagerbuchfuh—
rung auf Grund der Bekanntmachung über Vorrats—
erhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.
84) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom
3. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 5499 und vom
24. Oktober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 684) 9) sowie
auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reschs⸗Gesetzbl
S. 3567), in Verbindung mit den Ergünzungs-Bekannt
machungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S
845) und 25. November 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S.
778) *) bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen
Strafgeseken S Bhere Strafen verwirtt find
Wer vor fatz lich die Auskunft, zu der er auf Grund
der Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt vder wissentlich unrichtige oder unvollständige An—
gaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
vder mit Geldstrafe bis zu zebntausend Mark bestraft; auch
Bnnen Borräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem
Staat verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer
vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten
vder zu führen unterlähßt. Wer fabhrläfsiag die Aus—
kunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet
tist. nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis
zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Ge—
fängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird be—
straft, wer fabrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher
einaurichten oder zu fübren unterläßt.
—*3 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geld—
rafe hig 34 4661tausfend Marf wird cofern niht nuiach
31.
Inkrafttreten der Ausrdnunugenn.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung rreten mit
ihrer Verkündung in Kraft.
82.
VBon der Bekanntcchug be roffonen GSezentande.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
Vorräte an Nußbaumholz mit einer Min—
deststürke von 6 em, einer Mindestlänge von 100
em und einer Mindestbreite von 20 em,
alle stehenden Walnußbäume, deren
Stämme bei einer Messung in Höhe von 100 em
über dem Boden einen Umfang von mindestenas
100 em aufweisen.
Nicht betroffen von der Bekanntmachung wer—
den Erzeugnisse aus Nußbaumholz (wie 4à. B
Möbend
83.
Von der Bekaunntuechung betroffene Personen.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
alle natürlichen oder juristischen Personen, Kom⸗—
munen, öffentlich-⸗rechtlichen Körperschaften und
Verbaände, welche Gegenstände der im 8 2 aufge⸗
S Strafaesetzen höhere Strafen verwirkt find, be—
aft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei—⸗
fettescharit, beschädiat oder zerstört, verwendet, ver—
kauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder
Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung,. die beschlagnahmten Gegen—
stände zu verwabren oder pflealich zu bebandeln, zu⸗
widerbandelt;
wer den nach 85 claĩserien Ausfübrungasbest immundesn
Uumftderbondel—