88.
Die Kommungalverbände sind verpflichtet, den
Fehlbedarf bei der Reichskartoffelstelle bis zum 10.
März 1916 anzumelden. Die Reichskartyffelstelle kann
die Lieferung der von ihr sestgesezten und dem Be—
darfsverbande zugewiesenen Kartoffelmengen einem
leberschußverband oder einer von ihr mit der Ver—
mittlung der Kartoffellieferung betrauten Stelle über⸗
tragen oder die Lieserung selbst Uübernehmen. Die Kom⸗
munalverbande nd verpflichtet, die angemeldeten und
wnen von der Reichslartoffelstelle zugewiesenen Men⸗
gen am Werladeort abzunehmen oder die Abnahme
durch den Abschluß von Lieferungsverträgen mit der
ihnen bezeichneten Stelle sicherzustellen und zu über⸗
wachen, daß die Kartofseln ausschließlich zu Speise
zwecken Verwendung finden. Die Heeresverwaltungen
und die Marineverwaltung können ihren Bedarf an
Speisefarioffeln der Reichstartoffelstelle anmelden; sie
sbn zur Abnahme der angemeldeten Mengen ver—
pfrichvset.
84
Die Reichskartoffsesstelle kann bestiumen, welche
sartoffelmengen aus einem Kommungalverband an die
Reichskartoffelstelle vder die von ihr bestimmten Stel—
len abzugeben sind. Die Reichskartoffelstelle kann die
Bedingungen der Lieserung und Abnahme vorschreiben
Der Reichskanzler kann Grundsätze Aber die Ber
pflichtung der Kommungalverbände und der Kartoffel
erzenger zur Abgahe von Kartoffeln qufstellsen.
—A
Die Kommunglverbände können die Regelnng der
Versorgung (53) Absj. 1 Satz 2) den Gemeinden für
den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die
nach der letzten Zählung mehr als zehntausend Ein—
wohner haben, können die Urbertragung verlangen.
86.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bestimmten Verwaltungsbehörden können die Art der
Regelung (81 Abs. 1 Satz 2, 8359 vorschreiben und
Ausnahmen von der Verpflichtnug air Regelnung der
VBersorgung zulo sen.
87.
Die Kommunalverbande vder diejenigen Gemern—
den, denen die Versorgung übertragen in, können in
ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der Kar⸗
toffeln in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die
hbhere Berwaltungsbehörde endgültig fest. ———
I. Uebergaugsbestinurnen nkei. 2
38.
Die Kommunagalverbände hahen, soweit es zur Ver—
sorgung der Bevölkerung für die Zeit bis zum 15.
Maärz 1916 erforderlich ist, die Kartoffelvorräte, die
sich in hrem Bezirk im Gewahrsam von Hündlern
befinden, zu Wernehmen und in laufende Vertrãge
die von diesen über Liefernng von Kartoffeln abge
schlosfsen und vor dem 13. März 1916 zu erfüllen
find, einzutreten; ausgenommen find Vertrage mit den
Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung.
Die Händler sind zur käuflichen Ueber lassung ver⸗
pflichtet. Ersolgt die UNeberlassung nicht jreiwillig, so
gilt 8 14 der Bekanntmachung vom 4. Rovember 915
ReicheGesetgol. S. 728).
— 11. Schkufßtbeftinrnuutgen g
89.. bt
5 Die Landeszentralbehzörden erlasfen die erforder⸗
lchen Ausfichrungsbestimmungen. Sie bestimmen, wer
als hohere Verwaltungsbehörde, als Kommungabverband
8 als Gemeinde im Sinne dieser Verordnung anzu⸗
ehen ist. Dio Landeszentra Debrden fännen anmd
21
nen, daß die ben Geinben auferlegten Verpflich
tungen anstatt von den Gemeinden von deren Vor—
stand zu erfüllen sind.
8 10.
Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die ein
Kommunalverband oder eine Gemeinde, der die Ver—⸗
sorgung ühertragen ist, auf Grund dieser Verordnung
erlassen hat, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
—F— mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark be⸗
raft.
811.
Der Reichsskanzler kann Ausnahmen von den Wor—
schriften dieser Verordnung gestatten.
812.
Die Abschnitte U, III und 1Iv der Bekanntmaung
liber die Kartoffelversorgung vom 9. Oltober 1915 ire—
ten mit Ausnahme des 8 23 mit dem Beginne des
15. März 1916 außer Kraft.
813.
Diese Verordnung kritt mit dem Tage der Ver
kündung in Kraft. Der Reichékanzler bestimmt den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 7. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
7 Delbrück.
166 Bekauntmachnug.
Armsführungs⸗Auuvrisudied
zur
Belaunutiachubtg iher die Speisekartsffelversorguug in
Frükiakr und Somrner 19016 vont 7. Febrnar In
Meichs⸗Gesegge. S. 86).
Gemüßß 8 9 der Bekanntmachung über die Speise
lkartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer 10it
vont 7. Feoruar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 80) wird
au deren Ausführung folgendes bestimmt:
— 1. Allgemein.
Mommungalverbände im Sinne der Verordnung in'
die Stabdt- und Landkreise. Die den Kommunglver
binden und BGemeinden ühertragenen Verpflichtungen
und Befugnisse sind durch deren Vorstand zu erfüllen
Die Kreisorbnungen und Gemeindeverfassungsgesetzt
hestimmen, wer als Gemeinde und als Vorstand dee
Kommunalverbandes und der Gemeinde anzusehen ist
die Gutsbezirke werden den Gemeinden gleich gene
N. Im einzelnen.
Zu 81.
a) Alle Kommunalverbände, in deren Bezirk der
Bedarf der Bevölkerung an Speisekartoffeln vom 18
Mürz 1816 ab bis zur nächsten Ernte nicht aus der
innerhalb des Kommunalverbanbes verfügbaren Vor
räten gedectt werden kann, haben die Beschaffung nad
den Borschriften der Verordnung durch Vermitltelnn
der Reichs-Kartoffelstelle zu bewirken.
bh) Unbeschadet der Ausführungsvorschrift zu 86
haben sämtliche Kommungalverbände zur Regelung der
Berjorgung der Bevölterung mit Speisekartoffeln An
ordnungen auf Grund der Bekannimachung über dii
Errichtung von Ireirasangeer und die Versor
25. tember ASMWe⸗
ganghregelum- vom e 138 Meichs⸗sge
setzos. —— zit treffen. Auf welchen der dort ge
wiesenen Wege fie die Versorgung vegeln wollen, bleib
hnen vorbehaltlich der Ausfsuhrungsvesimmungen
8 5, 6 und 8 überlassen.
Zu 82. x
3) Feftstellung der Kartoffelvorräte der Gemelnden.
— Hundler und Verbraucher. —
Die Kartoffelvorrüte sind in Zentnern und
Bunchteikeut von Jemtnern an nehnrein