Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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ist. Der Marlthandel, soweit er das Schlachtvieh vom
Händler dem Fleischer unmittelbar zuführt, ist dem⸗
nach irgendwelchen Verpflichtungen dem Verbande
gegenüber nicht unterworfen. Wir halten es für unde—
dingt notwendig, daß irrtümslichen Auffassungen nach
dieser Richtung hin möglichst aufklärend entgegenge—
treten wird, damit die Bestimmungen von vornherein
ine richtige Handhabung erfahren.
Daß auch der Handel mit Ferkeln und Läufer—
schweinen, im Gewichte unter 30 Kg. das Stück, nicht
unter die Bestimmungen der Satzung fällt, wird eben—
falls hervorgehoben.
— —
J—— 38355 4 355 z*
bBon adchunon ohs brrreannseß
88339883
21. Arnlssö.
3704 Brekanntinachung.
VBerordunng.
Durch die Herrichtung feldnoftversandfähigert
Patete und Doppelbriefe, ihre Uusstellung und Anprei—
sund werd der Feld-Bersand minderwertiger Erzeug⸗—
nifse gefördert, da eine Prüfung des Inhalts der
Sendung in der Regel unterbleibt. Das gefährdet die
Gesundheit der Truppen, vesonders wenn altoholische
Getrünke oder Essenzen zur Serstellung alkpeolischer
Berranke in Frage kommen. —
Ich verbiete darum, Patete und Doppelbriese mit
alfoholischen Getrünken vder Essenzen zur Herstellung
altloholischer Getränke in Schanfenstern und Läden seld⸗
postvrrsandfähig auszustellen oder öffentlich anzuvrei
sen als seldpostversandfähig voer mit Wendungen wie
fürs Feld“, „Felppersand“, „für unsere Fesdtrupven“
und äützulichen.
Zuwiderhandsungen werden auf Grund des 3 9h
des Gesetzes über den Belagerungszustand vonr 4. Jumnij
1854 estraft.
Saarbrücken. den 4. Februar 1916.
Der kommandierende Geiteral
des stellvertretenden XXI. Armeekoros
zugleich für das XVI. Armecforvs.
aez won Moñßner.
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—— —

beneacae
754 — DDDDDDDD——

Niti Grund der Bekanntiunchung vom
2. Februar 1915, R. (G. Bl. S. 5d,
3. September 1915, R. 8. Bl. S. 549.
21. Oftober 1945, R. G. Bl. S. 684,
7. Februar 1916, R. G. Bl. S. 86
wird oarnde Nnordnung erlassen:
814.
Am 24. Februar 1946 sindet in sämtlichen Ge—
meinteit des Landkreises Saarbrücken eine Aufnahnmte
der Kartoffelvestände statt. Die Erhebungen erstrecken
fich auf alle Kartofselbestände von mehr als 20 Pfund,
also neben den Beständen der Gemeinden, industriellen
Werke, Grubenverwaltungen, Händler auch auf die
in den einzelnen Haushaltungen und bei den Land
wirten lagernden Kartoffeln.
Gleichzeitig ist der Bedarf an Speisekartofselu für
zdie Zeit vom 15. Märn bis zur nenen Ernte (1. August!
anzugeben.
Die Kartoffeln sind in denijenigen Gemeinden an—
zumnelden, in denen sie lagern. Die Nufnahme er—
folat durch Zähler. Die Haushaltungen, die am Zähl—
tage keine Kartoffeln oder nicht mehr wie 20 Pfund
inr Besitze haben, sind ebeusalls in die Zählerliste
aufzuneßmeit zur Angabe ihres Kartoffelhedarfs bis
zur neuen Ernte.

82.
Die Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Landkereise
kreise Saarbrücken sowie die Einfuhr von Kartoffela
in den Landkreis Saarbrücken ist nur mit Genehmiqung
des Landrats gestottet.

83.
Wer vorsützlich die Auskunft nicht in der sest
—
unvollständige Angaben mucht oder gegen die Vor—
schrift des 82 verstößt, wird mit Gefängnis bis zu
ß Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark
bestraft: auch können Vorräte, die verschwiegen fsind,
im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden,
Saarbrücken, den 19. Februar 1916.
K. 127493 BL Der Königliche Landrat
und Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. V.: DPr SommereReg.Aslsessor.

Armmrerkung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die
Erhebungen dediglich den Zweck haben, festzustellen,
wiedtel Kartoffeln für die Zeit vom 15. März bis
zur neuen Ernte beschafft werden müssen. Es liegt
daher im eigenen Interesse der Bevöllerung, die An—
gaben rechtzertig und richtig zu machen.
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß der
Bedarf an Speisekfartoffeln sür die Zeit bis zur neuen
Ernte aur 24. Februar angegeben werden muß. Be—
stellungeu, die nach diesem Zeitpunkteer—
fölgen, bönnen nicht mehr berücksichtigt
verden. Im freien Handel knnen Kartofseln nicht
ingekäuft werden. Wer seinen Bedarf jeuzt nicht rich—
zig angibt, kaun später keine Kartoffeln geliefert er—
ralten. Es ist daher dringend notwendig, daß die
Zanuezuitungsusrstände ihren Bedarf genau verechnen
und pei der Zählung angeben.
DTer Nandraf

1721 Bekgnntmechit uin.
Ancbrduung.
Ans Grund der z8 12, 15 und 21 der Bundes—
rütsverordnung vom 25. 9. 1915 — —. 11. 1915
gieichsgesetzblatt S. 697 ff. — 728 ff., — betreffend
die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver—
sorgungsregelung wird mit Genehmigung des Herra
Regiernugs-Präsidenten für den Landkreis Sgarhrücken
rntese grioenrditet

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Es wird bis auf weiteres verboten:
wmeibliche Kälber und Rinder his zum Alter von
18 Monaten,
frischmelkendes Rindvieh, innerhalb von vier Mo—
noten nach dem Kalben.
c) angekörte Zuchtbullen bis zum After von B Jahren,
4) Schweine
für den Hausbedarf unter 120 Pfund.
für den gewerblichen Bedarf unkter 150 Pfund,
zum Zwecke der Schlawtunaga auizutanfen ——
ichsochten

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82.
Es wird ferner verboten:
Kühe, Rinder sowie Sauen, welche fich in einem
zrkennbaren Zustande der Trächtigkeit befinden und
deren Schlachtung bereits durch Bundesratsbekanngß—
machung über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe
und Sauen vom 26. August 1915 (R. G. Bl. S: 5151
allgemein verboten ist, zum Awecke der Schlachtung
aufzukaufen

83.
Die zu F1 und 82bezeichneten Tiere dürsen
ohne Menefnmtineng des Landrats oder der von ihm
            
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