*
8 19.
Die Bekanntmachungen des Vorstandes erfolgen in
den amtlichen Kreisblättern der Provinz, in dem Amts⸗
blatt der Landwirtschaftskammer und der „Allgemeinen
Viehhandelszeitung“.
Die Schlußrechnung ist von dem Oberpräsidenten
der Rheinprovinz zu prüsen und abzunehmen. Ueber
die Verteilung eines danach sich ergebenden Ueber—
schusses unter die Mitglieder des Verbandes oder die
Deckung eines Fehlbetrages beschließt der Verbands—
vorstand nach Anhörung des Beirats. Der Beschlufß
bedarf der Zustimmung des Oberpräsidenten der Rhein
provinz.
820.
Der Verband wird aufgelöst, wenn der Verbands—
vorstand die Auflösung mit zwei Drittel Stimmenmehr—
heit beschließt und der Oberpräsident der Rheinprovinz
dem Beichlusse zustimmt, ferner mit dem Zeitpunkt, zu
dem die Beékannemachung des Bundesrats über die
Errichtung von Preisprüsungsstellen und die Versor—
gungsregelung vom 25. September 1915 außer Kraft
triti.
Die Liquidation des Verbandes erfolgt durch den
Vorstand.
8 21.
Diese Satzung tritt am 15. Februar 1916 in Kraft
Coblenz, den 4. Februar 1916.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz
Freiherr v. Rheinbaben.
Muiter A.
Bieh.
Wohnort: P
Wohnort: —
Gegenstand des Kaufes: .. gezeichnet: eeMpetlãbbn
Vereinbarter Kaufpreis: nnnnnn. Mark für den Zentner 50 k8 Lebendgewicht nüchtern gewogen
(12 Stunden futterfrei*)
gefüttert, geworen mit v. H. Gewichtsabzug *)
. Mark für das Stück.
Es wird ausdrücklich erklärt, daß der vorstehende Preis der allein gezahlte ist und keine wel
teren Nebenabreden getrofsen sind
Tag der Abnahme: P..
Bezahltes Gewicht: .nnnnn Zentner Pfund
Angade des Käufers, wohin das Tier ge bracht ist: cctstel
Unterschrift des Käufer s e
23 Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen.
Anzeige über ven Ankanf von
Name des Käusfers: ůππαXαιäXααXä
Name des Verkauser —
—A
1633 Sundizierung des Viehhandels.
Der Vorsiand des Rheinischen Viehhandelsverban—
des, dessen Geschäftsräume sich in Coln im „Deich—
mannhaus“ befinden, setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsißender: Regierungs- und Geh. Veterinärrat De.
Lothes. stellvertr. Vorsitzender und Geschäftsführer:
Nechtsanwalt Dr. Krähling in Cöln.
Borstandsweitglieder ans Viehhandelskreifen.
ichard Peters, Vorsitzender des Viehkomisfionär⸗
versins zu Cöln, Liebigstraße,
Hermann Herz, Viehhändler, Essen⸗Ruhr. Born⸗
straße 29,
Emanuel Levy, Biehhändler, Vorsitzender des
PKiehhändlervereins für den Regierungsbezirk
Düffeldorf zu Crefrath bei Crefeld.
Stellvertretende Biiglieder.
August Sackermann sen., Kommissionär zu Elber—
seld, J
Hermann Daniel, Vorsitzender des Bundes der
VBiehhändler Deutschlands zu Coblenz. Mainzer⸗
fstraße 102,
3. Andreas Hartog zu Aachen, Bogelgafsse 11.
Boritandsmitglieder aus Laudwirischasiskreisen.
Fritz Bollig, Oekronomierat zu Cötn, von Werch—
straße,
Mathias Thoma, Geschäftsführer zu Cölu⸗Ehrenfeld,
Nußbaumstr. 42,
Landesbkonomierat Fühling zu Haus Horbel bei
Cõln.
Stellspertreiende Mitgliecver.
1. Zuchtdirektoe Dettinger zu Vonn,
2. Oefsmontiernat Felix Lenfing zu Hütum bei Em—
Mmerit
— urer De. Schulte⸗Aufßel zu Essen⸗Ruhr,
Pesleriaanseraße. *
Hinsichtlich der Anmeldung zur Mitgliederliste des
Verbandes sei nochmals darauf hingewiesen, daß die—
selbe nicht an den Vorstand des Verbandes zu richten
ist, sondern an die Bürgermeister. Es ist im Interesse
einer schnellen Erledigung der umfangreichen, orga—
nisatorischen Arbeiten unbedingt erforderlich, daß aus—
nahmslos nach dieser Bestimmung verfahren wird.
In Viehhändler- und Fleischerkreisen ist in letzter
Zeit vielfach die Ansicht laut geworden, daß durch die
Gründung der Viehhandelsverbände der Handel eine
vollkommene Umwandlung erfahren würde, zum Nachteile
der Händler, deren Gewerbebetrieb lahmgelegt
oder wesentlich eingeschränkt werden solle. Wie wir
von zuständiger Seite erfahren, sind diese Gerülchte
unbegründet. Der legitime Viehhandel wird sich auch
unter der Neuregelung in der bisherigen Weise frei
entfalten kLönnen. Nur die unlauteren Elemente, die
glauben, die Kriegszeit dazu benutzen zu sollen, sich
im Viehhandel zu betätlgen und auf Kosten der All—
gemeinheit große Gewinne zu erzielen, soll die durch
die Verbände geübte Aufsicht ausschließen.
Die geldliche Belastung des Viehhandels durch den
Verband ist in der Rheinprovinz eine kaum nennens⸗
werte. Sie beschränkt sich auf die für die Ausstellung
der Ausweiskarte zu entrichtende Gebühr, da der Rhe—
nische Biehhandelsverband von denr ihm nach den Satz
ungen zusteßenden Recht der Besteuerung des einzel⸗
nen BViehtaufs vorerst keinen Gebrauch macht.
Zu 837 der Satzungen wird bemerkt, daß das
Kaufgeschäft gwischen Händler und Fleischer, wenn das
VBietz zur Schlachtung bestimmt ist, nicht unter die
Verbandssatzungen faällt. Hinsichtlich der Ankänfe von
Schlochtvieh vom Händler gilt demnach vorläufig auch
nicht die Bestimmung des 88, wonach Anzeige von
bem Autauf dem Vocstand dee erreches