Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Für die Preisbemessung bei der käuflichen Ueber
nahme durch die Kommunalverbände ist 8 14 der Be—
kanntmachung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl
S. 728) maßgebend, soweit die Ueberlassung nicht frei
willig erfolgt.
Berlin, den 10. Februar 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Sydow.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten
Frr. von Schorlemer.
Der Finanzminister
Lentze.
Der Minister des Innern.
vonLoebell.
voßnhszungen
— g
doa Cberprssenten ser Renpeoosnz.
168.) Satzu ng
kür de Regelung des Viehankaufs in der Rheinprovinz.
81.
Zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und
der Preise von lebendem Vieh (Rindern, Schafen und
Schweinen) ist auf Grund der Verordnung des Bundes—
rates zur Ergänzung der Bekanntmachung über die
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versor—
gungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs⸗-Ge—⸗
setzblatt Seite 607), vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetßblatt
 Seite 728) für den Umfang der Rhein—
provinz ein Verband gebildet.
Der Verband führt den Namen: „RKheinischer
Viehhandelsverband“.
Der Verband ist rechtsfähig: er hat seinen Sitz
in Cöln

82.
Der Verband überwacht und regelt die Beschaffung
von Vieh in der Rheinprovinz und dessen Absatz.
Er ist mit Genehmigung des Oberpräsidenten der
Rheinprovinz befugt, die zu zahlenden Preise festzu—
setzen und Bestimmungen über die beim Weiterver—
kauf zulässigen Aufschläge zu treffen.
Die Verbandsmitglieder sind an die Einhaltung
der festaesenten Preise gebunden.
83.
Dem Verbande gehören an: J
Alle Viehhändler, die in der Rheinprovinz ihre
geweebliche Niederlassung und bereits vor dem
1. Juli 1914 Viehhandel im Hauptberuf betrie—
ben haben. Falls sie binnen viee Wochen vom
Tage des Erlasses dieser Satzung dem Vorstande
die Erklärung abgeben, daß sie auf die Ausübung
des Gewerbebetriebes verzichten, erlischt die Mit—
gliedschaft. FB
Alle Viehkommissionäre unter der aleichen Vor—
aussetzung wie zu 1.
Die landwirtschaftlichen Genossenschaften, die den
Handel oder den Kommissionshandel mit Vieh
betreiben und ihren Sitz in der Rheinvrovins
haben.
Die vorgenannten Mitglieder haben sich un—
verzüglich, längstens binnen vier Wochen vom
Tage des Erlasses dieser Satzung beim Verbande
zur Mitaliederliste aus umelden
84.
Auf Antrag können Mitalieder des Verbandes
werden:
1. Fleischer, die in der Rheinpropinz Vieh vom
Landwirt oder Mäster kausen wollen.
Viehhändler und landwirtschaftliche Genossen⸗
schaften, die, ohne in der Rheindrovinz eine ge—
werbliche Niederlassung oder ihren Sitz zu haben,
in der Rheinprovinz Vieh kaufen oder Komis—
sionshandel mit Vieß befreihen wossen

3. Viehhändler, die in der Rheinprovinz ihre ge—
werbliche Niederlassung haben, jeboch vor bem
1. Juli 1914 Viehhandel im Hauptberufe nicht
betrieben haben.
Landwirischaftliche Vere nigungen Guchtgenossen⸗
schaftken, Zuchtviehvernände), vdie ihren Sitz in
der Réeinprovinz haben.
Die Miiglieder des VBerlandes erßalten vom Vor—⸗
— DD
Genossenschaften erhalten für die von ihnen zu be—
zeichnenden Personen Ausoeistkarten. Sofern für eine
Genossenschafe mehrere Presonen Naaeiskarten er—
halten sollen, sind neben bder Hauptausweiskarte Ne—
bentarten auf die Person auszustessen. Händler, die
Aufkäufer beschäftigen, haben für diese auf den Namen
laubende Nebenkarten zu veantragen.
Die Ausweiskarten sind von den Verbandsmit—
gliedern bei jedem ihnen nach 8 7 vorbehaltenen Vieh—
handeisgeschäft ohne Aufsforderung vorzulegen
86.
Die Ausstellung von Außweiskarten ist zu ver—
sagen, wenn Gründe vorliegen, die es rehtfertigen
würden, dem Mitgliede den Betrieb des Viehhandels
auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915
zur Fernhaltung unzuverlässiger Persönen vom Handel
Neichsgesetzblatt Seite 603) zu untersagen.
Die Versagung kann bei der Entscheidung auf
Anträge zur Aufnahme als Mitglied nach 8 4 auch
dann ersolen, wenn wichtige Gründe gegen die Er—
beilung der Ausweiskarte vorliegen.
Uebder die Erteitung entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand kann einem Mitqgliede die Aus—
weiskarte (3 5) entziehen, wenn Gründe vorliegen, die
es rechtfertigen würden, dein Mitgliede den Betrieb
des Viehhandels auf Grund der Verordnung vom
23. Sepiember 1915 zur Fernhaltang unzuverässiger
Personen vom Handel (Reichsgesezhlart Seite 603) zu
untersagen, oder wenn das Mitglied wiederholt den
Bestimmungen dieser Sazung oder den gemäßns 11
erlassenen Anordnungen des Vorstandes zuwider
handelt.
Mit der Entziehung der Ausweiskarie verliert
das Mitglied das Recht zum Handel mit Vieh in
der Rheinprovinz.
Ueber Beschwerden wegen der Versagung oder
Entziehung von Ausweiskarten entscheidet der Ober
präsident der Rheinprovinz endgültig.
Wird einem Mitgliede seine Ausweiskarte ent
zogen, so werden damit gleichzeitig die für seine Auf
käufer ausgestellten Nebenkarten ungültig.
Die Entziehung der Karte ist in den für die Be—
kanntmachungen des Vorstandes bestimmten Blättern
(s 19) auf Kosten des Mitgliedes zu veröffentlichen
87.
Der Ankauf von Vieh vom Landwirt oder Möster
zur Schlachtung, der Ankauf von Vieh zum Weiter⸗
verkauf, der kommissionsweise Handel mit Vieh ist
in der Rheinprovinz nur gestattet:
dem Verbande selbst mit Genehmigung des Ober⸗
prösidenten,
den Verbandsmitgliedern, die von dem Vorstande
eine Ausweiskarte erhalten haben.
Der Handel mit Ferkeln und Läuserschweinen im
Gewicht unter 30 Klar. für das Stuück fällt nicht
unter die Bestimmungen der Satzung.
Der nicht gewerbsmäßige Ankauf von Vieh von
Landwirten oder Mäster zum Schlachten für eigenen
Bedarf, soweit er sich im oͤrtlichen Verkehr ohne Ver—
sand auf der Eisenbahn abwicelt. bedingt nicht die
Mitaliedschaft zum Verbande
            
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