sichtigung erklären, ob sie die Margarine übernehmen
will. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die
Gesellschaft über, in dem die Uebernabmeerklärung dem
Veräußerer zugeht.
85.
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. setzt den
Uebernahmevreis fest.
86.
Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral⸗Einkaufs⸗
gesellschaft m. b. H. und dem Veräußerer über die Lie
ferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsüber—
gang entscheidet endgültig ein Ausschuß.
Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und vier
Mitgliedern sowie deren Stellbertretern, die fämtlich
vom Reichskanzler ernannt werden.
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze auf⸗
stellen, die der Ausschuß bei seinen Entscheidungen be⸗
sfolgen soll.
Der Ausschuß bestimmt, wer die baren Auslagen
des Versahrens zu tragen hat
87
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind ge—
ringfügige Mengen, die als Reiseproviant oder im
Greuzverkehr aus dem Ausland eingesührt werden,
sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwechen erfolgt.
Inwieweit im übrigen Ausnahmen von diesen Be—
stinmungen zugelassen werden, bleibt besonderer An—
ordnung vorbehalten.
88.
Als Ausland im Sinne dieser Bestimmungen gilt
nicht das besetzte Gebiet
89
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft,
wer den Vorschriften in 88 1, 2 oder 3 4uwiderhandelt.
810.
Diese Bestimmungen treten am 11. Januar 1916
sttraft.
Berlin, den 12. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbruck.
Bekauntmachung.
über Höchstpreise für Heu.
Vom 3. Februar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 5 des Ge—
setzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in
der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S 516) folgende Verordnung erlassen:
81.
Der Preis für die Tonne inländisches Heu darf
beim Verkaufe durch den Erzeuger nicht übersteigen
bei Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette,
Rotklee, Schwedenklee, Gelbklee und Weißklee
uswe) von mindestens mittlerer Art und Güte
150 Mark;
2. bei Wiesen- und Feldheu (Gemisch von Süß—
gräsfern, Kleearten und Futterkräutern) von
mindestens mittlerer Art und Güte 120 Mark
Ist das Heu gebunden oder gepreßt, so ist ein
Zuschlag von 6 Mark für die Tonne zulässig.
Die Landeszentralbehörden sind befugt, mit Zu—
stimmung des Reichskanzlers für ihr Gebiet oder Teile
ihres Gebiets niedigere Preise festzusetzen. Bei Ver—
schiedenheit doer Rreise am. Orte dor sandwirftfchaft—
sichen oder gewerblichen Niederlassung des Käufers
und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort
geltenden Preise maßaebend.
8 2.
Die im 8 1 bezeichneten Höchstpreise schließen die
Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des
Ortes, von dem das Heu mit der Bahn oder zu Wasser
versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst
ein. Sie gelten für Barzahlung beim Empfange.
83.
Beim Umsatz durch den Handel dürfen dem Höchst
vreis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt
für die Tonne Ilose verladenes Heun. 8 Mark
für die Tonne gebundenes oder ge—
preßltes Heu 5 Mark
nicht übersteigen. Dieser Zuschlag umfaßt insbeson—
dere Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Ge—
bühren sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht
iber die Auslagen für Fracht einschließlich der
durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sam—
melladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten
84.
Die Preise in den 88 1 und 3 gelten nicht für
den Kleinverkauf von Heu. Als Kleinverkauf gilt der
Absatz unmittelbar an Verbraucher in Mengen von
nicht mehr als täglich insgesamt 5 Doppelzentner unter
der Voraussetzung, daß zur Beförderung des Heues
bis zum Verbrauchsort die Eisenbahn oder der Wasser
weg nicht benutzt wird.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
8 5.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün
dung in Kraft.
Berlin, den 3. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
ca 1 7—
— —A
j ich zapienag
us songchen segserüngs-Pesenten
157.) Bekanntmachung.
Polizeiverordnung,
betreffend die Ausdehnung der Meldepflicht bei vorüber
gehendem Aufenthalt und die Verkürzung der Melde—
frist auf 12 Stunden.
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G—
S. S. 265) und der 88 137 und 140 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
GeS. S. 195) sowie unter Bezugnahme ausf die Poli—
zeiverordnungen vom 26. September 1904 (Amtsbl. S
274), 34. März 1911 (Amtsblatt S. 118) und 28. Dezem—
ber 1911 (Amtsbl. 1912 S. 2), betreffend das Melde—
vesen, wird für den Umfang der Kreise Bernkastel—
Tues, Bitburg, Daun, Prüm, Trier (Stadt und Land)
sowie Wittlich im Einvernehmen mit dem stellvertre—
tenden Generalkommando des 8. Armeekorps und mit
Zustimmung des Bezirksausschusses während der Dauer
des Kriedes solgende Volizeiperordnung erlafsen;
81
Der polizeilichen Anmeldepflicht unterliegen auch
diejenigen Personen, sowohl Inländer als Ausländer
die in einem Orte der genannten Kreise vorübergehend
Aufenthalt in einem Gasthause, einer Herberge, einem
dren dendeime sowie bei Untervermietern aller Ar—
nehmon