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Antliches Anzeigeblatt
sür den Kreis Saarbrücken
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
beraunage zeber vom autal. Randratbamt Saarerice
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IJInhalt.
Herstellung von Süßigkeiten (S. 77). Einfuhr vonn 79). — Unterstützungsgesuche (S. 79). — Kreisschnlinspektion
Margarine (S. 77). — Höchstpreise für Heu (S. 78). — Saarbrücken (S. 79). — Offenlegung des Beitragsverseich—
Ausdehnung der Meldepflicht (S. 78). — Umzugstermine nisses der Rhein. landw. Berufsgenossenschaft in Brebach
in Saarbrücken (S. 79). — Zeichnen und photographieren in S. 80. — Edel-Comfrey „Matador“ (S. 80
Freien (S. 799. — Viehausfuhr aus Elfaß-Lothringen (S
S Fast 344 74 ⸗ —M ⸗
Landwirte, bestellt rechtzeitig bei dem Dürgermeisteramte
das erforderliche Sogtgut.
bobunntechungen ———
Bekanntmachung.
Ausführungsbestimmungen
zu der Verordnung des Bundesrats über die Herstel—
lung von Süßigkeiten und Schokolade vom 16. De—
zember 1915 (RP. G. BI S. 821.5
Auf Grund des 8 7, Abs. J1, der Verordnung des
Bundesrats über die Herstellung von Süßigkeiten
und Schokolade vom 16. Dezember 1915 (R. G Bl
S. 821) wird foldendes hestimmt
J.
Nachdem durch 82 und 8 7, Abs. ‚2, der Ver—
ordnung die Verwendung von Milch und Sahne jeder
Art zur gewerbsmäßigen Herstellung von Süßigkeiten
und Schokolade im Sinne des 8 3, Abs. 1, und 2. da—
selbst für das ganze Reich verboten und die Befugnis
Ausnahmen von dieser Vorschrift zuzulassen, dem
Reichskanzler übertragen ist, wird hiermit die Vor—
schrift in 8 1 Nr. 2 der Anordnung der Landeszentral—
behörden vom 18. Oktober 1915, betreffend Ausfüh—
rungsbestimmungen zur Bekanntmachung über Be—
schränkung der Milchverwendung vom 2. September
1915 (R. G. Bl. S. 545), — veröffentlicht im deutschen
Reichsanzeiger vom 18. Oktober 1915, abends, Nr. 246,
im H. M. Bl. S. 344 und M. Bl. der Landw: Verwaltung
S. 191 — aufgehoben. In 8 1 und 84 der Anordnung
sind demnach die Ziffern 2 zu streichen
II.
Als zuständige Behörde im Sinne des 89 der
Verordnung gelten die Ortspolizeibehörden. Höhere
Verwaltungsbehörde ist der Regierungsvpräsident, für
Berlin der Oberpräsident.
Berlin, den 4. Februar 1916
Der Minister für Handel und Gewerbe
„J. A.: gez. Lusensky.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u KForsten
J. A.: gez. Graf Keyserlingk
Der Minister des Innern.
J. V.: gez. Freund
155.) Bekdanntmachung.
Ausführungsbestimmungen
über die Einfuhr von Margarine aus dem Ausland.
Vom 12. Januar 1916.
Auf Grund des 8 14 der Verordnung über Oele
und Fette vom 8. November 1915 GReichs-Gesetzbl.
S. 735) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom
12. Januar 1916 (Reichs-Gesekbl. S. 25) bestimme
ich
81
Die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen
aus dem Ausland eingesührte Margarine darf nur durch
die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin
in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem
Zeitpunkt Margarine aus dem Ausland einführt, hat
sie an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. zu
verkaufen und z3u liefern.
82.
Wer aus dem Ausland Margarine einführt, ist
derpflichtet, der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H.
unter Angabe von Menge, Preis und Bestimmungs—
Irt unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Ver—
ladung der Margarine Anzeige zu ersstatten, auch alle
sonstigen handelsüblichen Mitteilungen an die Gesell—
ichaft weiterzuleiten. Er hat ferner den Eingang der
Margarine und deren Aufbewahrungsort der Geiell—
schaft unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen tele
graphisch: sie sind schriftlich zu bestätigen
83.
Wer auf Grund des 8 1 an die ZentralEin—
kaufsgesellschaft m. b. H. zu liefern hat, hat die Mar—⸗
garine bis zur Abnahme durch die Gesellschaft mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzube—
wahren, zu behandeln und sie auf Verlangen der Ge—
sellschaft an einem von ihr zu bezeichnenden Orte zur
Besichtigung zu stellen. Er ist verpflichtet, etwaige
Norsahunosanweisungen der Gesellsichaft zu befolgen
8 4.
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. soll nach
Empfang der Anzeige von der Einfuhr, und wenn
eine Boesichtiaung vorgenommen wird., nach der Be—