Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Marnieladen. I

Sorte II, pfundweise ausgewogen, Reingewicht
für das Pfund 0.604
Bei Verkauf in ganzen Blecheimern voder
sfonstigen Gefäßen unter 5 kg Rohgewicht
für das Pfund 0.65
Sorte III, pfundweise ausgewogen, Reingewicht
für das Pfund 0O.50,
Bei Verkauf in ganzen Blecheimern oder
lonstigen Gefäßen unter 5 kg Rohgewicht
für das Psund 0.55,
Sorte IV, pfundweise ausgewogen, Reingewicht
für das Pfund O.40,
Bei Verkauf in ganzen Blecheimern oder
sonstigen Gefäßen unter 5 kg Rohgewicht
für das Pfund 0.44,
Sorte V, pfundweise ausgewogen, Reingewicht
für das Pfund 0.35,
Bei Verkauf in ganzen Blecheimern oder
sonstigen Gefäßen unter 5 kg Rohgewicht
für das Pfund 0.38.
Brchweizen und Hirse.
Für geschälten Buchweizen sfür das Pfund 0,80M
Buchweizenfuttergrütze W * 0,360,
Buchweizenspeisegrütze, Gries oder-Mehl 0,60,
geschälte Hirse 9,47,
polierte Hirse 0,50,
Hirsenqgrütze, „Gries oder -Mehl ,83,
Wild für beste Ware.
Rot⸗ und Damwild für das Pfsund 1,40 M
Rehwild sür Rücken und Hinterkeule
für das Pfund 4,60,
Rehwild für die übrigen Teile * 1,90,
Wildschweinen im Gewichte von mehr als 30
Kilogramm für Keule und Mücken
für das Pfund 1,20,
Wildschweinen im Gewichte bis zu 30 Kilo—
gramm (Frischlinge) für Keule und Rücken
für das Pfund 1.50.
Wildschweinen für andere Stücke
für das Pfund 0,90,
Hasen ohne Fell, im ganzen, für das Stück —XVE
Hasen ohne Fell, zerlegt, für das Stück 5,00,
Hasen mit Fell, im ganzen, für das Stüc 5,25,
Kaninchen ohne Fell für das Stück 1,50,
Kaninchen mit Fell für das Stück 1,660,
Fasanenhähnen für das Stück mit Federn 3,50,
Zasanenhennen für das Stück mit Federn —A
Süßwasserfische.
Für Karpfen in lebendem Zustand f. d. Pffd. 1,30 M
„Karpfen in totem Zustand 140ò,
„Schleien in lebendem Zustand 1,50,
„Schleien in totem Zustand 120
„Hechten in lebendem Zustand 1428
„Hechten in totem Zustand — 1,900,
„Bleien oder Brachsen von 1Kg. und dar⸗
über in lebendem Zustand f. d. Pfd. 1,00,
Desgl. in totem Zustand 0,80,
Bleien oder Brachsen unter 1 Kilogramm
in lebendem Zustand f. d. Pfd. 0,75,
Desgl. in totem Zustand 0,60
Plötzen und Rotaugen von 0,6 Kg. und
darüber in lebendem Zustand f. d. Pfd. 0,75,
Desgl. in totem Zustand —0— — —
TRlötzen und Rotaugen unter Oß Kg.
in lebendem Zustand f. d. Psd. 0,65,
Desal. än totem Zustand —————

Die Preise fur Mehl gelten auch fur aus landisches
und beschlagnahmeßreies Mehl, wenn nicht in einzelnen
Fällen von dem Landrat ein höherer Verkaufspreis
zugelafsen wird.

Die sestgesetzten Höchstpreise dieser Waren lind
durch einen von außen für Jedermann sichtbosen Au—
schlag am Verkaufsraum, an dem Fenster oder der Tuür
desselben, sowie in dem Verkaufsraum durch Ausstellen
und Aushängen einer Tafel öffentlich bekannt zu
geben.
Die Abgabe der vorstehenden Gegenstände dar)
in den für den Kleinhandel üblichen Mengen gegen
Barzahlung nicht verweigert werden.
Wer gegen vorstehende Anordnungen verstößt, wird
nach 86 des eingangs erwähnten Gesetzes bestraft
Der 8 6 lautet:
Mit Gefaängnis bis zu einem Jahre oder mit
BGeldostrase bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer die nach 8 1 festgesetzten Höchstpreise über⸗
schreitet;
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags
auffordert, durch den die Höchstpreise überschretten
werden, oder sich zu einem solchen Vertrag er—
bietet:

3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung
6Gs8 2, 3) betroffen ist, beiseite schafft, beschädigt
oder zerstört;
4. wer der Aufforderung der zuständigen Belzörde
zum Verkaufe von Gegenständen, für die Höchst⸗
preise festgesetzt sind (K 4), nicht nachkommt:
ß. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise
festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten gegen⸗
über verheimlicht;
6. wer den nach 8 5 erlassenen Ausführungsbestim⸗
mungen zuwiderhandelt.
Meine Bekanntmachung vom 7. Jannar 1916
tritt mit dem 15. Februar 1916 außer Kraft.
Saarbrücken, den 11. Februar 1916
Der Konigliche Landrat.
„J. V.: Dr. Sommer, Reg—Ass.
bedunnnngen guherer dohdruen.
149.) Bekanntmachung.
Diejenigen Angehörigen von eingezogenen Mann—
schaften, welche bei der bevorstehenden Frühjahrsbe—
stellung ohne Hülfe diese nicht durchführen können
und deshalb die eingezogenen Angehörigen zur Hilfe—
leistung un bedingt haben müssen, werden hier⸗
mit ausgefordert, begründete Urlaubsgesuche auf dem
Bürgermeisteramte bis zum 19. d. Mts. einzureichen.
Die Gesuche müssen die genaue Feldadresse des Rekla—
mierten, Familienverhältnisse, Kinder und deren Alter,
Vichstand und landwirtschaftliches Besitztum in Wiesen.
Getreide⸗ und Kartoffelpflanzungen nach Morgen ent
halten. Ich bemerle ausdrücklich, daß direkte Ein⸗
sendungen von Urlaubsgesuchen an die Truppenteile
oͤder den Angehörigen selbst nur die Entscheidung da⸗
rüber verschleppen und deshalb nicht anzuraten sind.
Der Dienftweg für diese Gesuche ist vorgeschrieben und
muß eingehalten merden
            
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