Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

t

fuhr von Rindvieh, Schafen und Schweinen aus dem
Vereich der beiden Armeekorps verboten worden ist,
wurde mit Wirkung von 15. Februar 1916 wieder
aufgehoben.
Saarbrücken, den 15. Februar 1916.
Der Königliche Landrat.
J. B.: Woytt.

146.) Vekannutnunachung.
Von dem öffentlichen Landsturm-Aufruf vom 5
Juni 1915 wird die ganze jüngste Zahresklasse des
1. Aufgebots betroffen, soweit die Aufgerufenen das
17. Lebensjahr bereits vollendet haben oder sobald
sie dieses Lebensjahr vollenden.
Es besteht daher während der ganzen Dauer des
Krieges die Verpflichtung für diejenigen, die das 17.
Lebensjahr vollenden, sich zur Stammrolle anzumel—
den. Um tägliche Anmeldungen zu vermeiden, ordnet
das Bezirkskommando an, daß die Anmeldungen auf
dem Bezirkskommando (Zimmer 18) in den drei letzten
Tagen des Monats zu erfolgen haben, in dem die
Landsturmpflichtigen das 17. Lebensjahr vollenden.
Königliches Bezirtskonimando Saarbrücken.
gez. Schleenstein,
Oberstleutnant z. D. und Bezirkskommandeur.

Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit
zur öffentlichen Kenntnis.
Saarbrücken, den 3. Februar 1916.
Der Königliche Laudrat.
J. V.: Sommer.

Vekanntmachung.
Anordunnug der Landeszentralbehörden.
Aus Grund der Verordnung des Bundesrats zur
Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung
vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) vom
4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) wird hier—
mit für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der
Hohenzollernschen Lande folgende Ergänzung der An—
ordnung vom 19. Januar 1916 — IA Ie 613 M. f.
L.II 23 Cgqg. 493 M. d. ü. A./ IIb 844 M. f. H. u. G.V.
10 312 M. d. J. — angeordnet:
Artikel J.
Im 8 2 wird in Abs. J Ziffer 1 hinter den Worten
„ihre gewerbliche Niederlassung“ hinzugesetzt: „und be⸗
reits vor dem 1. Zuli 1914 Viehhandel im Haunptbe—
ruf betrieben haäahen“

Artikel II.
8 2 Abs. 2 erhält folgende Zusätze:
3 5. Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre gewerb—
liche Niederlassung haben, jedoch vor dem 1. JZuli
1914 Viehhandel im SBauptberuf nicht getrieben
haben.
dandwirtschaftliche Vereinigungen (Zuchtgenossen—
schaften, Zuchtviehverbände), die ihren Sitz im Ver—
hondshezirke haben.
Artikel III.
Im 8 3 wird folgender Absatz 2 zugesetzt:
„Der nicht gewerbsmäßige Ankauf von Vieh vom
Landwirt oder Mäster zur Schlachtung für den eigenen
Vedarf, soweit er sich im örtlichen Verkehr ohne Ver—
sand auf der Eisenbahn abwicelt, bedingt nicht die
Mitgliedschaft zum Verhand“

Artikel IV.
Diese Anordnung tritt am 15. Februar 1916 in
Kraft.
Berlin, den 3. Februar 19186.
Der Minister der ösfentlichen Arbeiten.
J. A.: gez. Franke.
Der Minister für Handel und Gewerbe,
J. A.: gez. Lusensky.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.
J. A.: gez. Graf Keyserlingk.
Der Minister des Innern.
J. V.: gez. Drews.

Vorstehende Ergänzung der Anordnung vom 19.
1. 1916 zur Regelung der Beschaffsung, des Absatzes
und der Preise von lebendemn Bieh wird unter Bezug—
nahme auf die im Kreisblatte Nr. 9 erfolgte Veröffent⸗
lichnng zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Saarbrücken, den 11. Februar 1916.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Woyhtt, Kreissekretär.
148.) Bekanntuachung.
Höchtyreise für Lebensmittel
vorm 15. Februar 1916 ab.
Auf Grund des Gesetzes betreffend Höchstpreise
vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekannt—
machung vom 17. Dezember 1914 (R. G. Bl. S. 516 ff.)
25. 9. 1915, REBI. S. 607, 4. 11. 1918, RGEBI. S. 723,
4. 11. 1915, RGEBlI. S. 728,
22. 10. 1915, RGEBI. S. 689, 4. 12. 1915, RGEBl. S. 801,
11. 11. 1915, RGSl. S. 752, 4. 12. 1915, RGEBl. S. 803,
11. 11. 1915, RGESl. S. 752, 14. 12. 1915, REBl. S. 817,
28. 10. 1915, RESBI. S. 716, 30. 12. 1915, RGEBlIl. S. 851,
11. 11. 1915, RGEBl. S. 752, 4. 12. 1915, RGEBl. S. 803
11. 11. 1915, RGEBI.S. 750, 16. 11. 1915, REBl. S. 785,
werden nach Anhörung der Preisprüfungsstelle für
den Bezirk des Landkreises Saarbrücken vom 15. Fe—
bruar 1916 bis auf weiteres folgende Höchstpreise fest⸗
gesetzt:

1. Hartkäse.
1. Bester, gespeicherter, wenigstens drei Mo—
nate alter Rundkäse nach Emmenthaler
Art mit einem Fettgehalte von wenigstens
40 vom Hundert der Trockenmasse
für das Pfund
Emmenthaler Ausschuß sowie Käse nach
Schweizer Art mit einem Fettgehalt von
weniger ols 40, aber wenigstens 30 vom
Hundert der Trockenmasse
für das Pfund
3. Tilsiter, Elbinger, Wilstermarschkäse, Käse
nach Holländer (Gouda, Edamer) Art
und anderer Hartkäse mit einem Fett—
gehalte von wenigstens 40 vom Hundert
der Trockenmasse.... für das Pfund
Tilsiter, Elbinger, Wilstermarschläöse, Käst
nach Hollünder (Gouda, Edamer) Ari
und anderer Hartkäse mit einem Fett—
gehalte von weniger als 40, aber von
wenigstens 20 vom Hundert der Trocken⸗
masse...... für das Pfund
Hartküse mit einem Foettgehalte von
weniger als 20 vom Hundert der Trocken⸗
massfseeee für das Pfund 6. 804
2. Weichkäse.
Weichtüse nach Camenibert, Brie, Neu—
schateller, Münster Art mit einem Fett—
gehalte von wenigstete 50 vom Hundert
der Toↄnctenmasse für das Pfund 1.2306

1,360

1,50 4
            
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