142.) Belauntmnchung.
RBeerkblatt
zu den Autruigen auf Rückführnug der Leschen von
gekfallenren Kriegsteilnehntern in die Hemat.
Wenn es auch begreiflich erscheint, daß viele Angehörige
gefallener Krieger den Wunsch haben, die sterbiichhen Neber—
reste der im heldenmütigen Kampfe Gesallenen in heimat—
licher Erde zu bestatten, um ihre Nuhestütten asdann versönlich
pflegen zu können, so mögen sie vor Ausführung
— — —
Edhren wir die Toten wirklich dadurch, daß wir sie in
ihrer Rube stören und umbetten? J
Der Opfertod sürs Vaterland auf dem Echlachtfelde bat
den Zrleger weit herausgehoben autz dem engen reis der
Familie. Nicht ihr allein mehr, sondern dem ganzen deoui⸗
schen Volle ist er zu eigen gewprden. Idm gehört daber
auch die Sorge um seine letzte Ruhestätle. Und wenn wir
an nie fernere Zukunfst denken, ist nicht eine Volktsgemeinschaft
besser dagü imstande als eine einzelne Famtlie?
Mit allen ibnen zu Gebote ssebenden Mitteln begen
und ptlegen heute Vater und Murrter, die Gattin, die Kin
der das Grab des gesallenen Helden. Wissen sie, ob in allen
Zällen nach ihrem Tode diese Lebestätisteit fortgesett wirb
oͤder auh nur fortgosetzt werden kann?
Wie onders ein Heldengrab auf dem Slachtfeldel Nach
langer, langer Zeit joll es noch zeugen von dem gewaltigen
Ringen, soll es ZJeugnis ablegen von dem todesmutigen Ein—
setzen der Kersonlichkelt derer, die gegen eine Uebermacht
von Feinden das Vaterland vor der Vernichtung, vor Blün—
derung und Brandschatzung bewahrten.
Da. wo Heit undGelegenhbeit waren, hat treue Famerab⸗
schaft, dem Gefallenen die letzte Rudestätte bereitet, zeugen
schlichte Denkmäler von pietätvollein Handeln. Und wo die
Zeit der Not es noch nicht hat zur Herstellung einer wür—⸗
digen SGroabstelle kommen sassen, da wird mit denuticher Ge—
wissenbaftigkeit borgesorgt werden.
Das Kriegsministerium hat es als eine Ebrenßflicht ange⸗
lehen, Mahnohmen zu treffen, die geeignet erscheinen, alles
jür die dem deutschen Volke so teuren Grabstellen zu zun.
was ihre dauernde und würdiee Erhaltung gewährlestten
ann.
Neben allen nur möglichen Feststellüngen und Vorar—
belten, die der Sicherstellung von Grund und Boden dienen,
erfolgt eine Bereisune der Kriegergrabstätten durch Nit⸗
glieder dez Bundes deutscher Bgumschutenbesitzer und der
deutschen Gesellichaft für Gartenkunst, im Verein mit nam—
haften Künstlern und Architekten, damit schon jegt die
Brundlage für Bläne geschaffen wird, welche in ihrer Aus
sührung der Nachwelt Zeuqguis ablegen sollen von der sitt
lichen Grbhe unseres Volktes in dieser gewaltigen Zeit.
Kein Grab, sofern es Überhaupt aufzufinden Iist, wird
unbeachtet bleiben, und der Dank des Laterlandes wird
rer gefallenen Sühnen auch über den Fod birous auteiüs
rden.
Darum störe man unsere Helden nicht in ihrem lehten
Schlafe. Man denke auch an den Seemanuistod, der manchen
Braven unserer Marine ereilt hat. Memand fann ihre
sterblichen Ueberreste beimholen, niemand vermag idre Rußve,
stätte zu schmiüiden.
Die würdigste Rubestätte für einen gefallenen Krieger
ist dort, wo er die Treue zum Valerland mit bem Toöde
veitegett dw*
u gran möge man denken, ob es nicht mehr —
Zinne des Gefallenen Uegen wuürde, daß bi⸗ eeth
Koslen der Ueherführung beffer für die Erziehung und ne
hbildung der binterlasse nen Kinder vder minderiabeaen e
schwister verwandt werden würden.
Eollten solche Gedanken dennoch den tinen oder andern
nicht davon abbalten, die eigenen Wumche nach neberfüß,
xruna eines gefallenen oder verstorbenen Angehörien bon
anzustellen, so waͤren für die Rucfuhrung der Leicen nag
ketende Bedingungen zu erfntlen; J *
“ e x —— von — ind au das itell
nde Generallommande zu richten, das fur den Wohn
ort des Gesuchstellers zußgnnig . —
Zu den Gesuchen muß dargetegt fein:
2) daß es sich um ein Eingelarad handelt; Massen⸗ und
Reihengräber durfen nicht geoftnet werben; aug dg
O en werden in keinem Falle zugelaffen. Anirege
dieser Art an das Kriegsministerinin, wie sle —
vestellt werden, um dos zu Lrreisen, was von den
stellvertretenden Venerallvmmandos in gewisse aften
Auslsegung der Betimmn naen nersagt varet
v e Grab hiegt
wo rab lient: — die Angabe muß so gennungt
jgend nzguich feit, tuntichten ene Ihen
fügen; del kleinen schwer ufindbaren Srten in
nin dis idon ße — Wennd
guf die nüchst arüßers Ortschaft Siade i berunn
e) wer bie Ueberfüt rung bewirken soll: — orundfätzlich
muß ein Verwundter oder Freund zugezogen werden
der bei Erkennung der Leiche mitwirkt: bei Begräbnis
auonmnstalten ist deren Vertrauenswürdigkeit darzulegen
) daß sich der Gesuchsteller allen Bedingungen unter
wirft, die von der Militärbebßbrde aufgestellt werden
Reise und Ueberführung dürfen nur mit der Eisenhahn
und Rrerdefubrwmerk geschehen. Die Verwendung von Kraft
wvagen ist verbbten. Die Befbrderung der Leichen auf den
im Militärbetrieb befindlichen Bahnen erfolgt frachtfrei, auf
d übrigen Bohnen nach den Bestimmungen der Verkehrs
dordonnug.
Für die Nebersührung der Leichen der an Ubeoriragbaren
oder nemeingesährlichen Krankheiten Verstorbenen
gelten die Rleicßhen Bestimmungen wie im Frieden.
Far Uedersüßrung nach Friedensschluß werden auf den
Eisenhahnen die valben Gebübren erhoben werden.
—DD—
143.) Ausfuhrungsanmneifteng
zur Bunbreratsverordnuzug über künsttiche Tüngemitte
—D
Zußündige Behörde im Sinne des 8 10 Absatz
ist der Landrat, in Stadttreisen der Gemeindevor
and.
Hötere Berwaltungsbehörde in Sinne des 8 I
Absatz 2 ist der Regierungspräfident, für Berlin der
Oberpräsident.
Oertlich zuständig ist die Verwaltungsbetzürde, i
deren Begirk der Betrieb gelegen ist.
Berlin, den 4. Februar 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Austrage: Lusensky.
Der Minister für Landwirtschaft, Domünen u. Forsier
In Vertretung: Freiherr von Falkenhausfsen.
Der Minister des Innern.
FIFimn Nustrage: von Jarotzki.
144.) Ausuͤrungsbeftiumn u ng en
zu den Aussführungsbestinrmirugen des Reichstanzier:
zur Berordnung des Bundesrats über die Einfuhr
von Futtermitteln, Hilsostossen und Annstdünger von
28. Januar 1916 (NeichseGesetzbl. S. 67) vom
31. Jauuar 1816 Reichs⸗Secsetzs. S. 1).
Zustündige Behörde für die im 85 Abs. 2 der
Ausführungsbestimmungen vorgesehene Anordnung is
der Landrat, in Stadttreisen der Gemeindevorstand
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8*
der Ausführungsbestimmungen ist der Regierungsprüsi
dent, für Berlin der Oberpräsident. 9
Dertlich zuständig ist die Behörde, in deren Be—
zirk der zur Abgabe der Ware Verpflichtete seine ge
werbliche Niederlafsung oder in Ermangelung einet
solschen seinen Wohnsitz hat.
Berlin, den 7. Februar 1916.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsien
FIrhr. v. Schorlemer.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage: Lusensky.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: von Jarokki.
sEgtrezttu eenee geeg 33363783
ueanz —X Egl. Lonrene
145 Vekanutmaachunug. *—
Die Anbrdnung des Stellvertretenden —
Kommandos des 21. Armeekorps, zugleich für das
Armeekorps. vom 2. Fehruar 18146 wonach die Miit