wWildschweinen im Gewichte bis zu 30 5311210
gramm (Frischlinge) für Keule und Rücken
für das Pfund
Wildschweinen für andere Stücke
für das Pfund 9,90,
Hasen ohne Fell, im ganzen, für das Stück 4,75,
Hasen ohne Fell, zerlegt, für das Stück 5,00,
Hasen mit Fell, im ganzen, für das Stück 3,. 29
Kaninchen ohne Fell für das Stück 1,50,
Kaninchen mit Fell für das Stück 1,60,
Fasanenhähnen für das Stück mit Federn 3,50,
Fafsanenhennen für das Stück mit Federn 3.00.,
Süßwasserfische.
Für Karpfen in lebendem Zustand f. d. Pfd. 1,30 Ab
„RKarpfen in totem Zustand guee, 1.94,
„Schleien in lebendem Zustand 1,50,
„ Schleien in totem Zustand 1,20,
„Hechten in lebendem Zustand ——
Hechten in totem Zustand — 1,00,
Bleien oder Brachsen von 1 Kg. und dar—
über in lebendem Zustand f. d. Pfd. 1,00,
Desgl. in totem Zustand —RW 0,80,
Bleien oder Brachsen unter 1 Kilogramm
in lebendem Zustand f. d. Pfd. 0,75,
Desgl. in totem Zustand —V—— 0,60,
Plötzen und Rotaugen von 0,5 Kg. und
darüber in lebendem Zustand f. d. Pfd. 06,75,
Desgl. in totem Zustand —— O.60,,
Plötzen und Rotaugen unter 0,5 Kg.
in lebendem Zustand f. d. Psd. 0,65,
Desgl. in totem Zustand 909,52,
Die Preise für Mehl gelten auch für ausländisches
und beschlagnahmefreies Mehl, wenn nicht in einzelnen
Fällen von dem Landrat ein höherer Verkaufspreis
zugelassen wird.
Die festgesetzten Höchstpreise dieser Waren sind
durch einen von außen für Jedermann sichtbaren An⸗
schlag am Verkaufsraum, an dem Fenster oder der Tür
desselben, sowie in dem Verkaufsraum durch Aufstellen
und Aushängen einer Tafel öffentlich bekannt zu
geben.
Die Abgabe der vorstehenden Gegenstände darf
in den für den Kleinhandel üblichen Mengen gegen
Barzahlung nicht verweigert werden.
Wer gegen vorstehende Anordnungen verstößt, wird
nach 86 des eingangs erwähnten Gesetes bestraft
Der 8 6 lautet:
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit
Geldstrade bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer die nach 81 festgesetzten Höchstvreise über⸗
schreitet;
ver einen anderen zum Abschluß eines Vertrags
auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten
werden, oder sich zu einem solchen Vertrag er⸗
bietet;
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung
(88 2, 3) betroffen ist, beiseite schafft, beschädiat
oder zerstört;
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde
zum Verkaufe von Gegenständen, für die Höchst⸗
preise festgesetzt sind (K 4), nicht nachkommt:
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise
festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten gegen⸗
über verheimlicht;
wer den nach 8 5 erlassenen Ausführungsbestim⸗
mungen zuwiderhandelt.
Meine Bekanntmachung vom 10. Dezember 1915
tritt mit dem 12. Januar 1916 außer Kraft.
Saarbrücken, den 7. Januar 1916.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Dr. Sommer, Reqg.Ass
—A npg
In uter beohdeuen
VBekanntmachung.
Gemeinderatesitzung in Friedrichsthal.
In der am 29. Dezember bei Anwesenheit von
18 Mitgliedern stattgehabten Gemeinderatssitz—
ung wurde folgendes beschlossen:
1. Kenntnis zu nehmen von einer von dem Bürger⸗
meister aufgestellten Zusammenstellung über die
durch Vermittelung der Gemeinde an die Ein—
wohnerschaft des hiesigen Bezirks gelieferten
Lebens- und Futtermittel sowie von den
Beschlüssen der Lebensmittelkommifsion vom 16.
und 28. Dezember und dem Stande der Kartoffel⸗
beschaffung. Den von der Kommission gefaßten
Beschlüssen wurde zugestimmt.
Die Ansprüche der Wohnsitzgemeinden auf Zu—⸗
schußleistung gemäß 8 53 des Kommunalab—
gabengesetzes dem Grunde nach in den Grenzen
des maßgebenden Urteils des Oberverwaltungsge—
richts anzuerkennen und den Vorsitzenden vorbe—
haltlich der Prüfung der rechnerischen Unterlagen
mit der Vereinbarung der Höhe zu Zuschüssen zu
ermächtigen.
Dem Stierhalter Dietrich wegen der Teuerung
der Futtermittel zu den Kosten der Stierhaltung
eine einmalige Beihülfe von 50 Mark zu be—
willigen.
Dem Andreas Schattner die Hälfte des Markt—
standgeldes zu erlassen.
Dem Johann Grimm eine Wiese an den drei
Armen zu Bildstock auf weitere 5 Jahre zu ver—
pachten.
Dem Rohrmeister ähnlich wie früher andern Ge—
meindebeamten eine einmalige Teuerungszulage zu
bewilligen.
Das Lohnverhältnis des Bürgermeistereiboten Ritz
und eines Kassenlehrlinas für Schreibhülfe zuü
regeln.
Die Entschädigung für Heizung des Fortbildungs—
schulsaales zu Bildstock auf jährlich 70 Mark sest—
zusetzen und daselbst einen neuen Ofen zu be—
schaffen.
Für das bulgarische Rote Kreuz einen einmaligen
Beitrag von 30 Mark zu bewilligen.
Die Straßenlampe bei der katholischen Kirche als
Dauerbrandlampe einzurichten.
Friedrichssthal. den 31. Dezember 1915.
Der c. Bürgermeister.
Ballke.
27) Bekanntmachung.
Die Brieftaubenvereine
Blitz, Bildstock,
Fauna,,
Feuer, 1
Frei Flug, Friedrichsthal.
Zeppelin,
haben ihre Tauben der Militärverwaltung zur Ver—
fügung gestellt, dieselben genießen deshalb den Schutz
des Gesetzes vom 28. 5. 94, was ich hiermit zur öf—
fentlichen Kenntnis bringe.
Friedrichsthal, den 8. Januar 1916.
Der c. Bürgermeister.
Ballke.
28.) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Der Königliche Kreistierarzt hat in den Stal—
lungen des Stierhalters Johann Resch die Maul- und
Klauenseuche. festgestellt