Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
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15. Februar 1916 42. Jahrg.

Inhalt.

Obchstyreise sAr Heu (S. 69). — Zuckerbaltige Futter⸗
attel (S. 69. — Rückfübrunug von Leichen (S. 70. —
Elinfubr von Suttermtttetr ncee duünoe⸗
ittel (S. 70. — Ausfuhr von Vieb (S. 70. — Land—⸗
urm⸗Aufruf ( S. 71). — Viehbhandel mit sebendem Vieh

behunntmunungen der zontrushehbrüen.
Jao. Belanutniachung.
uber Höchstpreise für Hen.
Vom 3. Februar 1916
Der Bundesrat hat auf Grund des ß 5 des Ge—
Jetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in
der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl
S. 5161 folgende Verordnung erlassen:

81.
Der Preis für die Tonne inländisches Heu darf
deim Verkaufe durch den Erzeuger nicht übersteigen
Lbet Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette
Rotklee, Schwedenklee, Gelbllee und WeißlEe
usw.) von mindestens mittlerer Art und Güte
150 Mark;
2bei Wiesen⸗ und Feldheu (Gemisch von Süß—
grãsern, Kleearten und Futterkräutern) von
mindestens mittlerer Art und Güte 120 Mark.
—Ist das Heu gebunden oder gepreßt, so ist ein
VJuschlag von 6 Mark für die Tonne zulässig.
Die Landeszentralbehörden sind befugt, mit Zu
Itmmung des Reichskanzlers für ihr Gebiet oder Teile
shres Gebiets niedigere Preise festzusetzen. Bei Ver—
schiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaft⸗
Uchen oder gewerblichen Niederlassung des Käufers
und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort
getienden Preile maßgebend.
82.
Die imn gbezeichneten Höchstpreise schließen die
Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des
ODrtes, von dem das Heu mit der Bahn oder zu Wasser
nersandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbsi
ein. Sie gelten für Varzahlung beim Empfange
83.
Beim Umsatz durch den Handel dürfen dem Höchst
vceis Betrãge zugeschlagen werden, die insgesamt
für die Tonne lose verladenes Heu 8 Mark
lür die Tonne gebundenes oder ge⸗
preßzes Huii.. 5 Mark
nicht Abersteigen. Dieser Zuschlag umsaßt insbeson
dere stommissfions⸗, Vermittlungs⸗ und ähnliche Ge
buhren sowie alle Arten von Aufvendungen, nicht
aber die Auslagen für Fracht einschließlich der
derrch Zusammenstellung kleinerer Lieserungen zu Sam
melsadungen nachweissich entstandenen VRorftrackttoften

S. 70. — Söchstpreise für Lebensmittel im Landtreise
Saarbrücken (S. 71. — Beurlaubung von Mannschaften
für kandwirtschaftliche Hilfeleistungen (S. 73). — Tier—⸗
seuchen in den Nachbarkreisen (S. 79. — Personal—
Chronik (S. 74). — Vogelschuß (S. 74.

8 4.
Die Preise in den 83 1 und 3 gelten nicht für
den Kleinverkauf von Heu. Als Kleinverkauf gilt der
Absatz unmittelbar an Verbraucher in Mengen von
nicht mehr als täglich insgesamt 5 Doppelzentner unter
der Voraussezung, daß zur Beförderung des Henes
bis zum Verbrauchsort die Eisenbahn oder der Wasser—⸗
weg nicht benutzt wird.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
8 5.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün—
dung in Kraft.
Berlin, den 3. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskgnzlers.
Delbrück.

141.5

—— ——

Abande ruug
der Preußischen Ausführungsanweisung
zur Verordnung über zuckerhallige Futtarmiltel vom
25. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 614) und zur
Verordnung, vetreffend dio Preise für zucferhaltige
Futtermittel von dems Ion Datum (Necichs-Gesetzbl. S.
320) vom 11. Oktober 1915. Vom 1. Zebruar 1916.
Die Ausführungsanweisung vom 11. Ottober 1915
wird mit rückwirkender Kraft dahin ergünzt, daß an
Stelle des letzten Satzes des Abs. 2 von Art II fol⸗
gender Wortlaut tritt:
„Der Abzug ist zu errechnen nach dem schützungs⸗
weisen Durchschnitt der Kosten aus Verladung
und Transport aller zur Mischfutterherstellung
abgenommenen Melasse. Für die Ablieferungen
nach dem 1. Januar 1916 hat der Abzug zu er—
sfolgen in allen Fällen, in welchen die Melasse
ungemischt zu Zwecken der Mischfutterherstellung
abgenommen wird. ohne Rücksicht darauf, ob die
Erzeugungsanstalt selbst mischen kann oder will“
Berlin, den 1. Februar 1916.
Der Minister für Landwirtschaft, Damuünen und Fursten.
J. V.: v. Falte nhausen.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. A.: Lusensky.
Der Minister des Inneru.
J. N.: v. Zarotzky.
            
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