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*2
in den Faragraphen 8 und 9 enthaltenen Verpflich
tungen wird schon jetzt aufmerlsam gemacht.
Köln Geichmannhaus), den 7. Februar 1916.
Nhrinischer Vieh⸗Gandels⸗Porband.
Dr. Lothe s, Vorsitzender.
Vorstehende Bekauntmachung bringe ich hiermit
zur Kenntnis. Die Anmelbungen der im Landkreis
Saa»brücken vorhandenen Interejsenten sind an das
für deren Wohnort zuständige Bürgerwoifteramt zu
richten.
Da die beantragten Ausweiskarten bis zum 15.
ds. Mis. jedenfalls nicht ausgestellt werden können,
Serden auf Grund der bei den Bürgermeinerämtern
gemuchten Aumeldungen Bescheinigungen darüber aus—
gestellt, daß die Anmeldung zur Mitgliederliste er—
folgt ist. Diese Bescheinigungen vertreten vorläufig
die Ausweistarten.
Saarbrücken, 10. Februar 1916.
Vor Königliche Landrat.
J. V.: Wohtt.
Sreissekretär.
—JJ— de 108
demscecunegn ger ühl. Dehzgihreien.
132. Nolizeiserordnuung.
Auf Grund des 8 2 des Gesetzes vom 30. Inni
1834 über die Terntine bei Wohnungsmietsverträgen
G. S. 1334 S. 92) der 83 53 und 6 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G. S. S.
265) und des 8 143 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. NAugust 1883 wird hier—
mit „nter Zustimmung des Gemeindevorstandes der
Stabt Saarbrücken sür den Stadtbezirk Saarbrücken
sfolgende Volizeiverordnung erlassen:
81.
Wenn Umzugstermine bei Wohnungsmietsverträ—
gen in dem Kalenderjaäahr 1916 auf den 1. April,
1. Juli oder 1. Oltober sfallen, so muß die Räumung
seitens des abziehenden Mieters:
bei kleineren, d. h. aus höchtens 2 Wohnzimmern
und Zubehör bestehenden Wohnungen bis zum 3.
April, 3. Juli und 2 Oktober Abends;
. bei mittleren, d. h. aus 3 bis 4 Wohnzimmern
und Zubehör bessehenden Wohnungen bis 4. April.
4. Juli und 4. Oktober Abends;
bei großen, d. h. mehr wie 4 Wohnzimmer um⸗
fassenden Wohnungen bis 6. April, 6. Juli oder
6. Oltober abends beendigt sein.
8 2.
Die im 81 zu 2 und 3 nachgelassene Vergünsti—
gung einer verlängerten Räumungsfrist wird den be—
treffenden Wohnungsinhabern indessen nur mit der
Maßgabe gewährt, daß
a) bei Wohnungen, welche aus 3 Wohnzimmern und
Zubehör bestehenden, 1 Wohnzimmer,
bebei Wohnungen von mehr als drei Wohnzimmern
und Zubehör 2 Wohnzimmer schon am 1. April,
1. Juli und 1. Oktober vollständig geräumt dem
neu anziehenden Mieter für die Unterbringung
seiner Möbel usw. zur Verfüqung gestellt wor
den
83.
Unter Zubehör einer Wohnung sind Küchen, Kam⸗
mern, Wasch⸗ uno Trockenräume, Speisekammer, Vor⸗
ratsleller und Badeeinrichtungen zu verftehen
84.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vor⸗
schrisften werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im
Unvermögensfolle mit entiprechender Haft bestraft.
8 5.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung
in Kraft.
Saarbrücken, den 15. Januar 1916.
Der Königliche Polizeidirektor:
von Miquel.
sgnntenn eeno nn gangelguen 9 Ihr
s — orruen
133.) Bekanntmachnug.
Aus gegebener Veranlassung bringen wir die nach
beze ichneten Vertuguncen in Esrinnerung:
I. II C. 257. 14. 9. 1u45 Amtl. Schubl. Nov. 1915, S. 32.
II C. 276. 29. 9. 1915 „ „1965, S. 33,
II. IIC. 2. 7. 1. 1916. Amtl. Schulbl. Febr. 1916, S. 56.
III. II 115654. 322. 8. 03 Dumdeg. S. 630,
II 9549. 30. 7. 02 * S. 627.
Zu Tu: De icitnnnten boben ergeben. daß der
MinisterialSctaß hetr. esebrung über den Berbrau van
Futternileln nitt gebüßrentee Baachtung gefuünden hat.
tese eα sind der auttunde zuzutvetsen, Rinde
wichtige Stoffe funnen gestrihen werden. Die Kinder sind
nicht nur bahin zu belehren, daß das Derfüttern von
Brotgetreites Anersaubt ist, viesmebr find auto bit geeigneten
Sriagiurtiermittet und sparsame ürterung zu baneeqhen
Die Schulletter werden ersncht, bri den ANlaffenbe uchen zu
prüfen. ob die blaweite ansniebig gescheden und die Ve—
lehrunen den vhen angedeuteten Forberunen entipreden.
Die Hinweise sind in jeder Stunde zu mirherbolen. Auch
muß erwartet werhen, daß Lebrer und, Lehrecinnen mit
der Bevölkerung Fühlung nehmen und ihren Einfluß un—
— — J
Zu lit. AInt üInteresise der Tolfsqefundheit ist den
angegone erenn erüetnat —,na zu scecnken
Die Anlagen And äghic von Den balietteen zu üar
ichteᷣen.
Saarbrüsen 1. &u Februar 1916.
Könialtge
Kreisschulinspekt. T: Völtkringen: Neunkirchen
Marx. Hir. J. V.:
Ma —— Marr.
134.) Bekanntmachung.
M. E. UIII A Nr. 56, 21. 1. 1916 weist darauf
—D
zeitigen Durchführung der landwirtschaftlichen Arbei—
ten die Beurlaubung älterer Schulkinder nach dem Be—
dürfnis weiterhin unerläßlich ist. Die Schwierigkeiten,
die sich daraus für den Unterricht ergeben, sind nach
Möglichkeit zu überwinden durch eine sorgfältige Sich—
tung der Stoffpläne unter Ausscheidung des weniger
Wichtigen zugunsten des Unentbehrlichen, wie auch durch
eine den Umständen angepaßte Ausnutzung der Unter⸗
richtszeit; so kann z. B. in Schulen mit mehreren Ab—
teilungen durch stärkere Förderung der jüngeren Schü—
ler bei Abwesenheit der älteren die Möglichkeit gewon—
nen werden, sich vorübergehend vorzugsweise der älte—
ren anzunehmen. Die Königliche Regierung gibt hier—
zu bekannt, daß die denselben Gegenstand betreffenden
Verfügungen vom 9. 8. 15. II0 72 — A. Schulblatt
S. 68 — und vom 9. 4. 15. II C 104 — Atl. Schulblatk
S. 77 — für die ganze Dauer des Krieges in Krakft
bleiben.
Saarbrücken, den 6. Februar 1916.
Königl. Kreisschulinspektion
I: II: Bölklingen: Neunkirchen:
Marx. i. V.: Marx, Hirtz. Hirtz. i. V.: Marx.
135.) Befanuntunachung.
Im Verlage von Velhagen und Klasing in Biele—
feld ist der 3. Band des Werkes: Der Weltkrieg. Il—
lustrierte Kriegschronik des Daheim“ erschienen. Dii
Vergünstigungen sind dieselben wie bei dem 2. Bande
Saarbrücken J, den 6. Februar 1916. *
Königl. Kreisschulinspektion
1I: II: Völklingen: Neunkirchen:
Marx. i. V.: Marx, Hirtz. Hirtz. i. B. Marrx.