Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Die Absonderung der Tiere ist solange aufrecht
zu erhalten, bis aus allen Seuchengehöften sämtliches
Klauenvieh beseitigt oder die Seuche abgeheilt und in
allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion be—
wirkt ist. Ausnahmen sind mit Genehmigung des
Herrn Regierungspräsidenten zulässig.
Zur sofortigen Schlachtung darf das abgesonderte
slauenvieh entfernt werden, sofern unmittelbar vor
der Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte durch
amtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der
gesamte Klauenviehbestand des Gehöfts noch seuchen⸗
frei ist. Sofern die Schlachtung im Seuchenorte selbst
erfolgen soll, ist die Genehmigung des Landrats, im
anderen Falle die des Herrn Regierungspräsidenten
erforderlich Sollen die Tiere mit der Eisenbahn be—⸗
fördert werden, so ist von der Erteilung der Ausfuhr⸗
genehmigung die Eisenbahnstation, auf der die Ver—
ladung erfolgen soll, unverzüglich in Kenntnis zu setzen
Die für die Beförderung benutzten Eisenbahnwagen
sind durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Sperrvieh“
zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf den
für die Versendung benutzten Frachtbriefen anzubrin⸗
gen. Dem Frachtbrief ist ferner eine Erlaubnis bei⸗
zuheften. Klauenvieh, das in den so gekennzeichneten
Eifenbahnwagen befördert wird, darf nur nach der auf
dem Frachtbrief angegebenen Eisenbahnstation ver—
bracht werden. Ein Entladen oder Umladen ist un—⸗
terwegs nur insoweit zulässig, als es zur Erreichung
des auf dem Frachtbriefe bezeichneten Bestimmungs⸗
ortes notwendig ist. Die Ortspolizeibehörde des
Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Eintreffen
der Tiere rechtzeitig telegraphisch oder telephonisch zu
benachrichtigen. Sie hat auf das Eintreffen zu achten
und gegebenenfalls über den Verbleib weitere Ermitte⸗
lungen anzustellen.
b) Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die
Aufstallung oder uneingeschränkte Durchführung der
Absonderung des Klauendiehs der nicht verseuchten Ge—
höfte untunlich erscheinen lassen, ist der Herr Regie—
rungspräsident ermächtigt, Erleichterungen zuzulassen.
Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung
ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die
feste Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung
hon Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine ist gestattet.
e) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern
und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen
verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Um—
herziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und
sonftiger Standorte von Klauenvieh in den Sperrbezir⸗
ken, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte ver⸗
boten. In besonders dringlichen Fällen kann die
Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen
Y Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner
Berätschaften und Gegenstände aller Art, die mit sol—⸗
chem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus
den Sperrbezirken nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis
unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaß⸗
regeln ausgeführt werden.
e) Die Einfuhr von Klauenvieh in die Sperr—⸗
bezirke sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch
die Bezirke ist verboten. Dem Durchtreiben von
Klauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuer—
gespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauen—⸗
bieh zur sofortigen Schlachtung kann von der Ortspoli⸗
zeibehörde unter der Bedingung gestattet werden, daß
die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von Klauen⸗
vieh — zu Nutz- oder Zuchtzwecken — ist nur im Falle
eines besonders dringenden wirtschaftlichen Bedürf⸗
nisses mit Genehmigung des Regierungspräsidenten zu⸗
lässig. Im Seuchengehöfte darf die Einfuhr von
Klauenvieh auch ausnahmsweise nicht stattfinden.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anord⸗
nung werden gemäßu8 74 ff. des Viehseuchengesetzes
bom 26. Juni 1909 bestraft.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 29. Dezember 1916.
Der Königliche Landrat
J. V.: Wohtt.
Kgl. Kreissekretär

1186.) Bekanntmachung.
Amtstierärztlich wurde bei 2 Pferden des Wil—
helm Niemann, hier 3, Großherzog-Friedrichstraße 41,
die Räude festgestellt. Die erforderlichen Schutzmaß—
regeln sind getroffen.
Saarbrücken, den 21. Dezember 1916.
Der Königliche Polizei-Direktor
J. A.: Schlesinger.
—ILLLI
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dded hnchen somorungzPrüsfsüenson.
1187.) Bekanntmachung.
Der Herr Handelsminister hat vom 1. Januar
k. Is. an die Gewerbeinspektions-Assistentin Fräulein
Brinkmann der Gewerbeinspektion Saarbrücken—
Ztadt zur Beschäftigung überwiesen. Die Beamtin
wird auf Ersuchen der anderen Gewerbeinspektoren
des Regierungsbezirks auch geeignete Betriebe in deren
Inspektionsbezirk besichtigen. Bei der Ausübung ihres
Dienstes stehen ihr die Befugnisse eines Gewerbeauf—
ichtsbeamten im Sinne des 8 139b der Reichsge—
verbeordnung zu.
Trier, den 13. Dezember 1916. I. E. 4229.
Der Regierungs-Präsident.
Baltz.

Saarbrücken, den 30. Dezember 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.

Kreis⸗Sparkasse
Saarbrücken.

—IVVDO
stassenlokal: Gerichtsstraße 3 in Saarbrücken 1.
Beöfsnet 82,—ã1,. 324 Uhr, Samstags 81—1 Uhr.

Referven ea. 1600 000 Mark.
Die Kafse ist eine Einrichtung des Kreises Sacar⸗
brücken, steht unter Aufsicht der Kgl. Regierung und
ist von dieser als „mündelsicher“ erklärt.
Einziehung von Spareinlagen bei auswärtigen
Kassen ohne Unterbrechung der Verzinsung und ohne
egliche Kosten für die Sparer. — Prämiierung min—
derbemittelter Sparer. — Eröffnung provisionsfreier
Scheck- und Ueberweisungskonten zur Förderung des
»argeldlosen Zahlungsverkehrs. — Mietweise Abgabe
»on seuer⸗ und einbruchssicheren Schrankfächern zur
Ausbewahrung von Sparbüchern, Wertpapieren, Ur—
'unden usw. von Mk. 3.— Mietpreis an pro Jahr.
            
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