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87.
Muster.
owie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen
neldepflichtigt Gegenstände sich befinden oder zu ver—
muten sind
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf be—
sonderes Verlangen dem Webstoffmeldeamt zu über—
senden.
89.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekannt—
nachung betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt zu
ichten.
Lagerbuch.
88.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen,
aus dem jede Aenderung der Vorratsmengen melde—
pflichtiger Gegenstände und ihre Verwendung ersicht—
lich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein
derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes
Lagerbuch einzurichten. Diejenigen Nähfaden, welche
in offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder in
Konfektions- und sonstigen gewerblichen Betrieben zur
Verarbeitung bereitliegen, sind zwar meldepflichtig,
brauchen aber nicht gebucht zu werden.
Beauftragten Beamten der Polizei- oder Militär—
behörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches
Saarbrücken, den 30. Dezember 1916.
Königlich Preußisches Stellvertretendes Generalkommando 21. Armeekorps.
bekunsmuhungen deß ßgl. Lunpsesörmibö
uün dor sgl postzeldtrotton
1185.5. Viehserchenpolizeiliche Anordnung.
Unter den im Gehöft von Konrad Schiel, Völk⸗
lingen, Moltkestraße 30, untergebrachten Ochsen der
Firma Röchling zu Völklingen ist der Ausbruch der
MaulbundKiarenfenche amtstierärzt lich estgestelst
worden.
Anfragen, welche die Herstellung von Nähfaden
detreffen, sind unmittelbar an die Kriegs-Rohstoff-Ab—
eilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
zerlin 8WV. 48 — nicht an das Webstoffmeldeamt —
zu richten, und zwar, wenn sie Baumwoll-Nähfaden
hetreffen, an Sektion W. II, wenn sie Flachs-, Hanf—
oder Ramie-Nähfaden betreffen, an Sektion W. III.
810.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 30. Dezember
1916 in Kraft.
oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be—
rührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie
aus dem Gehösft herausgebracht werden. Milchtrans—
portgefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren.
n) Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus
dem Gehöst ausgeführt werden.
2. Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Ge—
höfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor
den Eingangẽn des Gehofts die Wege an den Ställen
und in den dazu gehörigen Hofräumen sowie die etwai—
gen Abläufe der Dungstätten oder der Jauchebehälter
sined täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch
zu übergießen.
3. Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von
Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von
dem Besitzer der Tiere, dessen Stellvertreter, den mit
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere
hetrauten Personen und Tierärzten betreten werden.
Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben,
dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das
Seuchengehöft verlassen.
4. Zur Wartung des Klauenviehs in den Ge—
höften dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit
fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
5. Das Abhalten von Veranstaltungen in den
Seuchengehöften, die eine Ansammlung einer größeren
Zahl von Personen im Gefolge haben, ist vor er—⸗
folgter Schlußdesinfektion verboten.
II. Für den Sperrbezirk gelten folgende Vor—
schriften:
J. An den Haupteingängen des Sperrbezirks
sind von der Ortspolizeibehörde Tafeln mit der deut—
lichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauen—⸗
euche-Sperrbezirk. Einfuhr und Durchtreiben von
dlauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuerge—
spannen verboten“ unverzüglich leicht sichtbar anzu—
bringen.
2. Für den ganzen »Bereich des Sperrbezirks
gelten folgende Beschränkungen:
a) Sämtliches Klauenvieh (Rindvieh, Schafe, Zie—⸗
gen und Schweine) nicht verseuchter Gehöfte des Sperr—
bezirks unterliegt der Absonderung im Stalle
Der Sperrbezirk umsaßt die Moltkestraße, Eingang
Marktplatz bis Cloosstraße, die Cloosstraße, die Göthe—
straße und, den großen und kleinen Marktplatz.
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche
wird auf Grund des 8 18 ff. des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 (R-G.Bl. S. 519 mit Ermächti,
gung des Herrn Regierungspräsidenten folgendes be—
stimmt:
.Für das verseuchte Gehöst gelten folgende Vor—
schriften:
) Das Klauenvieh unterliegt der Stallsperre.
b) Geflügel ist so aufzubewahren, daß es das Ge—
höft nicht verlassen kann. Die Hunde sind festzulegen.
c) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöft fern—
zuhalten.
d) Milch dars aus dem Gehöft nur nach vorheriger
Abkochung oder anderer ausreichender Erhitzung ab—
gegeben werden.
e) Die Entfernung des Düngers aus den dver—
seuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und
Jauche von Klauenvieh aus den verseuchten Gehöften
dürfen nur nach den Vorschriften des 8 19, Abs. 3,4
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren er—
folden.
h) Futter und Streuvorräte dürfen für die Dauer
der Seuche nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde,
und nur insoweit aus den Gehöften ausgeführt werden,
als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und
der Art des Transports Träger des Ansteckungsstoffs
nicht sein können.
8) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und son—
stige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken