Haarbrücker Sreisbla
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Amtliches Anzeigeblatt .
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken
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Schriftleitnug des nichtamtlichen Teiles. Druck und Verlag von C. 8. Sche ur in Saar⸗
prücten (Dructort Voltiengen). — Fernsprecher der Geichäftsstelle (Bahnhofst raße 80)
Rr. ASC (Anit Saarbrucken) Fernsprecher der Druckerei Nt. 1184 (Amit Saarbrücken).
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sAr. 132.
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urgugsprets fur das Vierteljahr 1.B8 Mi.
Anzetgengebuüͤhren: die Agespaltene Jeilt oder deren ataum VBsg.
Amtliche Anzeigen: der Memm breite 1 mm hehe Raum WPlg.
— Erichelmungstage: Dienttag und Freitag. —
Samstag.
39. Dezember 1916 12. Jahrg.
Inhalt.
Bestandserhebung von Nähfäden (S. 639). — Vieh—
seuchenvolizeiliche Anordnung (S. 641). — Tierseuche in
Saarbrücken (S. 642). — Ueberweifung einer Gewerbe
Inspektions-Assistentin (S. 642).
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1184.)
Bekanntmachung
(Nr. W. M. 500/12. 16. K. R. A.),
betreffend Bestandserhebung von Nähfäden.
Vom 30. Dezember 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,
sowcit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach 8 5
der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Ok—
tober 4 RεJεVα— S. 54, 5349 und 689 ber
straft wird). Auch kann der Betrieb des Handels—
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhal—
tung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 28.
September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt
werden.
nähzwirne und sonstige Industriegarne usw.) in
handelsfertigen Aufmachungen für den Kleinver—
kauf.
Sämtliche Flachs-⸗ Hanf- und Ramie-Nähfaden
swie zum Beispiel Heftzwirne, Sattlergarne,
Schuhgarne, Doppelgarne, Durchnähgarne, Mackay—
faden, Pantoffelgarne, Sohlengarne, Nähzwirne,
Sacknähzwirne, Sackstoffzwirne, Buchbinderfaden,
sKnopfzwirne, Steppzwirne, Flachszwirne, Stepp—
zarne, Einbindegarne, Bestechgarne, Strähnchen—
zwirne, Kurzhaspelzwirne, Langhaspelzwirne,
Pfundzwirne, Knäuelzwirne, Kärtchenzwirne,
Sternzwirne, Rollenzwirne, Klosterfaden, Dutzend—
zwirne, Wachsmaschinenzwirne, Fabrikationsnäh—
zwirne usw.) in jeder Aufmachung für Groß- und
Kleinverkauf,
die sich am Stichtage im Eigentum oder Gewahrsam
meldepflichtiger Personen besinden, vorausgesetzt, daß
die im 8 A festgesetzten Mindestmengen erreicht sind.
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Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Per—
sonen (meldepflichtige Personen) unterliegen hinsicht—
lich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Ge—
genstände (meldepflichtige Gegenstände) einer viertel—
jährlichen Meldepflicht.
82.
83.
Von der Bekanntmachung betrofsene Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
Alle Personen, die Gegenstände der im 8 2 be—
zeichneten Art in Gewahrsam haben oder aus
Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Er—
werbes wegen kaufen oder verkaufen.
Gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben
solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden.
Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und
Verbände.
Die nach dem Stichtage eintrefsenden, vor dem
Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur
vom Empfänger zu melden.
Von der Bekamntmachung betrofsene Gegenstände.
Meldepflichtig sind:
Sämtliche baumwollene Nähfaden (wie zum Bei—
spiel Nähzwirne, Nähgarne, Heftgarne, Reihgarne,
Buchbinderfaden, Konfektionsgarne, Trikotagen—
) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnund verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frift erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Ängaben macht, wird mit Gefänonis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Marlk bestraft, auch
können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem
Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft,
wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzu rich⸗
ten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrläfsig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet isit, nicht in der gesetzten
Frift erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geidstrafe bis zu dreitausend Mark oder
im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sebs Monaten
bestraft, Ebenso wird bestraft, wer fadrlässig die vor.
V perledeuen Jagerbücher einzurichten oder zu führen unter—
ßt.
84.
Mindestmengen.
Nicht meldepflichtig sind:
. Bei baumwollenen Nähfaden,
1. wenn sie nach der Länge aufgemacht sind, die—
jenigen Vorräte einer Lagerstelle, welche in einer