Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker Kreisblatt

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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken

verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles. Druck und Verlag von C. H. Sche ur in Saar⸗
prücken (Druckort Uertungen). — Fermprecher der Geschäftsstelle (Bahnnorftraße 90)
Nr. M (Amt Saarbruden), Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
— — αααα

Bezugepreis für das Vierteljahr 1.3 Mt.
Anzetgengebübren: die Agelpaltene Zeile oder deren Raum V Rkg.
Amtliche Anzeigen: der 90 inm breite 1 inm hehe Raum Wefg.
— — Erichtinungetage: Dienstag und Frettag. —

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Nr. 131

Freitag,

29. Dezember 1916. 42. Jahrg.

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Inhalt.

Vaterländischer Hilfsdienst (BG. 635). — Einführung
von Reisebrotmarken (S. 636). — Hausschlachtungen (S. 637).
Entrichtung des Warenumsatzstempels (S. 638). — Druck—

ehler-Berichtigung (S. 638). — Rotlaufseuche in Claren—
thal (S. 638).

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ILLLILLIII
21. Armoetors.
1177. Vaterländischer Hilfsdienst!
Aufforderung des Kriegsamts zur freiwilligen
Meldung gemäß; 8 7, Absatz 2 des Gesetzes über
den „Vaterländischen Hilfsdienst“.
Hierzu gibt das stellv. Generalkommando des 21. Ar—
meetkorps bekannt:
Nach 8 1 des Gesetzes ist jeder männliche Deutsche
vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 60. Lebensijahr.
soweit er nicht zum Dienst bei der bewaffneten Macht ein—
berufen ist, zum vaterländischen Hilfsdienst verpflichtet.
2 bestimmt: Als im vaterländischen Hilfsdienst tätig
zelten alle Personen, die bei Behörden, behördlichen Ein—
richtungen, in der Kriefdsindustrie, in der Land- und Forst—
wirtschaft, in der Krankenpflege, in kriegswirtschaftlichen
Organisationen jeder Art oder in sonstigen Berufen oder
Betrieben, die für Zwecke der Kriegführung oder der
Volksversorgung unmittelbar oder mittelbar Bedeutung
haben, beschäftigt sind, soweit die Zahl dieser Personen das
Bedürfnis nicht übersteigt.
Hilfsdienstpflichtige, die vor dem 1. Auqgust 1916 in
einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebe tätig waren,
dürfen aus diesem Berufe nicht zum Zwecke der Ueber—
weisung in eine andere Beschäftigung im vaterländischen
Hilfsdienst herausgezogen werden.
Die Hilfsdienstpflichtigen des Besirks des stello. 21.
Armeekorps, welche nicht im Sinne des 82 genannten Ge—
setzes und im Schiffahrt- und Hafenbetrieb bereits beschäftigt
sind, werden von mir von Fall zu Fall zur freiwilligen
Meldung für bestimmt bekanntgegebene Zwecke aufgefordert
werden.
Sogleich werden benötigt und zur alsbaldigen Mel—
dung aufgefordert Hilfsdienstpflichtige:
a) zum militärischen Arbeitsdienst:
in den Kammern und Küchen der Truppen,
in den Handwerksstuben,
in den Waffenmeistereien,
in den Wäschereien,
im Krankenpflegedienst,
bei den Artillerte- und Train-Depots,
beim Kriegsbekleidungsamt;
als Schreiber in allen militärischen Geschäftszimmern.
Fachpersonal in militärischen Druckereien;
(Rals Boten in militärischen Geschäftszimmern usw.:
1 als Burschen.
zua, b, und e, sind nach wie vor auch weib⸗—
biche Personen zugelassen und erpünscht.
Die Meldungen, unter Beifügung von Zeugnis-Ab—
schriften und eines in letzter Zeit ausgestellten Leumunds—

zeugnisses der Ortspolizeibehörde, sind alsbald bei den
militärischen Dienststellen (Inspektionen, Brigaden, Batail-—
lonen, Bezirkskommandos, Lazaretten, Proviantäutern, De—
pots und dergal.) einzureichen, bei denen der Hilfsdienstpflich—
tige in Tätigkeit treten will.
An Orten, an denen eine solche militärische Dienst—
stelle nicht besteht, nehmen die Bürgermeister die Meldungen
zur Weitergabe an die Bedarfsstelle entgegen.
Unmittelbare Meldung beim stellb. Generalkommando
sst zu unterlassen. Die Meldungen für die beim stellv.
Beneralkommando zu besetzenden Stellen nimmt das Gar—
rison-Kommando in Saarbrücken entgegen.
Jeder Hilfsdienstpflichtige darf sich bis zur Entschei—
zung auf sein Gesuch nur bei einer Stelle melden.
Die Entlohunng der Hilfsdienstpflichtigen erfolgt vor—
äufig auf Grund freier Arbeitsverträge nach den orts—
üblichen Süätzen.
Die Versicherungsbedingungen und die rechtliche Stel—
ung regeln sich bis auf weiteres entsprechend diesem Ar—
zeitsverhältnis.
Alle bei militärischen Behörden und Einrichtungen be—
schäftigten Hilfsdienstpflichtige erhalten als Abzeichen eine
schwarz⸗weiß⸗rote Armbinde.
Hilfsdienstpflichtige, die zur Uebernahme einer Be—
schäftigung der genannten Art gewillt und nach ihren
körperlichen und geistigen Fähigkeiten geeignet sind, werden
zur freiwilligen Meldung aufgefordert.
Der Kommandierende General:
von Moßner.

1178.) Vaterländischer Hilfsdienst!
Aufsorderung des Kriegsamts zur jreiwilligen
Meldung gemäß 8 7, Absatz 2 dro Gesetzes über
den „Vaterländischen Hiljsdienst“.
Hierzu gibt das stellv. Generalkommando des 21.
Armeekorps nachstehendes bekannt:
Eine nachdrückliche Förderung der Binnenschiff—
jahrt ist notwendig. Diesem Zweck müssen auch die
sräfte, die auf Grund des Gesetzes über den Vater—
ländischen Hilfsdienst zur Verfügung stehen, in erster
Linie dienstbar gemacht werden.
Die Betätigung folgender Berussstäude in der
Binnenschiffahrt ist dringend erwünscht:
Alle in Schifsahrts- und Hafenbetrieben beschäst
tigten Personen des Innen- und Nußendienstes, wie
Beschäftsinhaber, kaufmännische und rechnische Ge—
schäftsführer und Angestellte, Schiffsexportein, Ka—
pitäne, Schiffsfführer, Steuerleute. Motorbootführer
Maschinisten, Bergungsfachleute, Fischer, Heizer. Flö—
zer, Torner, Matrosen, Schiffer, Schiffsmaschinisten,
Zchiffsköche und Auswartepersonal, Kanal-, Schleußen—
Brücken- und Fährpersonal, Treideldienstbeamte
            
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