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werden, welchen Wert diese Arbeiten für die Eingelwirt—
schaft und Volkswirtschaft haben.“
Saarbrücken, den 23. Dezember 1916.
Königl. Kreisschulinspektion
1. V2 Völklingen: Neunkirchen:
Marx. i. V.: Marx, Hirtz. Hirtz. i. V.: Marx.
1174 ODeffentliche Bekanntmachung.
Veranlagung der Besitzsteuer und der
Kriegssteuer.
Auf Grund des 852 Absatz 1 des Besiztzsteuergesetzes
und des 826 Absatz 1 des Kriegssteuergesetzes werden
hiermit
alle Personen mit einem steuerbaren Vermögen von
26000 Mk. und darüber, welche nicht zum Wehrbeitrag
veranlagt sind, sowie alle Personen, deren Vermögen
sich seit der Veranlagung zum Wehrbeitrag um mehr
als 10000 Mk. erhöht hat;
alle Personen, deren Vermögen sich seit dem 1. Januar
1914 bis 31. Dezember 1916 um mehr als 3000 Mt.
auf mindestens 11000 Mt. erhöht hat,
im Veranlagungsbezirk aufgefordert, die Besitzsteuer und
Kriegssteuererklärung nach dem vorgeschriebenen Formular
in der Zeit vom 4. Januar bis zum 15. Februar 1917*)
dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter
der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem
Wissen und Gewissen gemacht sind.
Andere als die oben beßgeichneten Versonen sind zu
der freiwilligen Abgabe einer Besitzseuer- und Krieas—
steuer-Erklärung berechtigt. Von dieser Befugnis Gebrauch
zu machen, liegt im dringendsten Interesse der Beteilig—
tent, um irrtümliche Veranlaguügen seitens der Veran—
lagungs-Behörden auszuschließen.
Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der
Vermögenserklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine be—
sondere Aufforderung oder ein Formular nicht zugegangen
ist. Auf Verlangen wird jedem Pflichtigen das vorgeschrie—
bene Formular von heute ab im Amtslokal des Unter—
zeichneten und bei den Gemeindebehörden kostenlos ver—
abfolgt.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die
Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders
und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. Münd—
liche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten wäh—
rend der Geschäftsstunden in seinem Amtslokal zu Proto—
koll entgegengenommen.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden
Steuererklärung versäumt, ist gemäß s 54 des Besitzsteuer—
Sesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 Mk. zu der Abgabe
anzuhalten: auch hat er einen Zuschlag von 5 bis 10»6 der
deschuldeten Steuer verwirkt.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in
der Besitzsteuer- und Kriegssteuer-Erklärung sind in den
28 76, 77 des Besitzsteuer-Gesetzes und den 88 33, 34 des
Kriegssteuer-Gesetzes mit Geldstrafen und gegebenenfalls mit
Befängnis bis zu einem Jahre und mit Verlust der bürger⸗
lichen Ebrenrechte bedroht.
Saarbrücken, den 26. Dezember 1916.
Der Vorsitzende
der EinkommenstenereBeran lagungskommission.
) gur die in außereuropuischen Ländern und Gewässern
Abwesenden verlüngert sich diese Frist bis Ende Zuni.
für die im e uropäischen Auslande Abwesenden bis Ende
Februar.
1173.) Deffeutliche Bekanutmachung.
Beranlagung der Kriegssteurr für
turistische Personen.
dtuf Grund des g 26 Absatz 2 des Kriegssteuer
gefetzes werden hiermit die Vorstände, persönlich haf⸗
tenden Gesellschafter, Reprüsentanten, Geschäftsführer
und Liquidatoren
a) aller inländischen Aktiengesellschaften, Kommandit—⸗
gesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und
anderer Bergbau treibenden Vereinigungen, letz—
tere, soweit sie die Rechte juristischer Personen
—
eingetragenen Genossenschaften,
o) aller Gesellschaften der vorbezeichneten Art, die
ihren Sitz im Ausland haben, aber im Inland
einen Geschäftsbetrieb unterhalten,
m Veranlagungsbezirk aufgefordert, die Kriegssteuer—
ꝛrklärung nach dem vorgeschriebenen Formular bis
;zum 31. Januar 1917 dem Unterzeichneten schriftlich
»der zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben,
daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht sind.
Soweit die Kriegssteuererklärung nicht die sämt—
ichen in Betracht kommenden Kriegsgeschäftsjahre um—
aßt, ist eine weitere Steuererklärung zum Zwecke der
endgültigen Festsetzung der Kriegssteuer binnen sechs
Monaten nach Abschluß des letzten Kriegsgeschäftsjahres
bzugeben.
Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe
der Kriegssteuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen
ine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht
zugegangen ist. Auf Verlangen wird jedem Pflich—
tigen das vorgeschriebene Formular von heute ab im
Amtslokal des Unterzeichneten kostenlos verabfolgt.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die
Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absen—
ders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs.
Mündliche Erklärungen werden von dem Unterzeich—
reten während der Geschäftsstunden in seinem Amts—
okal entgegengenommen.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden
krklärung den 54 des Besitzsteuer⸗
gesetzes mit Geldstrafe big zu I”t der Abgabe
inzuhalten, auch hat er einen Zuschlag von 5 bis 1004
der geschuldeten Steuer verwirkt.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
in der Kriegssteuererklärung sind in den 88 33, 34 des
Kriegssteuergesetzes mit Geldstrafen und gegebenenfalls
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht.
Saarbrücken, den 26. Dezember 1916.
Der Vorsitzende
der Einkommensteuer-Veranlagungskommission.
Dr. von Dewitz, Regierungsrat.
1176.) Bekanntmachung.
Es ist häufig vorgekommen, daß Landwirte siech
beschwerdeführend über angebliche Benachteiligungen
hei Aufbringung oder bei Nichtabnahme des Viehes an
»as Kriegsernährungsamt oder auch an die Herren
Minister des Innern oder für Landwirtschaft gewendet
zjaben. Wir weisen darauf hin, daß die Provinzial⸗
leischstelle die zuständige Behörde zur Entscheidung
über derartige Beschwerden, sei es, daß nes sich um
Nichtbezahlung von Vieh, um zu niedrige Bezahlung
oder um Nichtabnahme von schlachtreifem Vieh handelt,
ist. Als höhere Instanz kommt das Landesfleischamt
allein in Betracht.
Töln, den 18. Dezember 1916.
sKönigl. Preuß. Provinzial⸗Fleischstelle
für die Rheinprovinz.
Dr. Lothes, Vorsitzender
Taarbrücken, den 28. Dezember 1916
Der Königliche Landeat.
von Halfsern.