Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

angetuachungen deß sneh segeeungg-Prusseeo
Dheunt ezungen deß oömluhen seteungsrdeilßl.
124) Vekanuatachtiteng.
J achnestend briuge ich oen Verteilungspran der Beschäler des Köniplichen Landnestüts Wickrgiß zur Deck
zeit 1068 zur öffentlichen Kennutnis.

Verteilsungsplan
der Beschäler des Königlichen Landgestüts Wickrath zur Deckzeit 1916.

Stalion

Dirmingen
Eiwoiller

Schaaf⸗
brücke
Begumarais

Bettingen

h

Ittexsdorf
Saar⸗
wellingen

7

—— — — —

Kreis — Vater⸗
Name Farbe land und
Geburtsj.

Der Beschäler

Deck
geld
satz
Mi

Abstammung

Regiervnaosbezirk Trier.
Ottweiler Verdi F. Rh. 1909 v. Quack a. d. Opale J St. 2883
Stilton F. B. 1908 v. Tuc de Her 15406 a d. Flora 48929
Saarbrücken Rhein F. Rh. 1905 v. Nimbus St. 122 a. d. Modelle St. 2079
Uhrich F. Rh. 1908 v. Jupiter II St. 150 a. d. Roulette II St. 3822
irber 3. 36. 1010 v. Poin a d Rie in St Adodä
Quecksilber obr. B. 1803 v. Reveur 11758 a. d. Hauchampdu Pare 16178
Morik F. Rh.. 19111v. Qrateur du Fosteau St. 228 q. d.
Rottraut St 3917 13,50
v. Quirinal a. d. Larosse St. 1636 1,56
v. Ignatz a. e. belg. Stute 13,50
v. Sterling a d. Rampe 3 201 16,50
v. Richelien 19934 a. d. Molie de Merbes 58813 13,50
v. Cajus (Kr-H.) a. d. Sabine II St 4488 113,50
v. Moct 45310 a. d. Ron ette B. 34583 13,50
1v. Marimus 7770 a. d. Zos D'O 45687 10,56

Aumerkitugen —
i Rotwendige Aenderungen in der Verteilung der Beschäler behält sich das Gestüt vor.
Für die Benußung der Landbeschäler sind die in den öffentlichen Aushängen der Degstation augegebene
Bedingungen maßgebend.
In dem Deacedsotz ist das offizielle Trinkgeld mit 50 Pfag. und die Schreibgebühr für den Decd'schei
Taut z 8 der Stationzverträse init 1 Mt. enthalten.
Exrlauterungeꝛ: 7 J
B. — Belgien, Rh. — Rheinprovvins, — Enn land, B. — Vollblut, br. — braun, bbr. — hellbraun
dbr. ⸗ dunkelbraun, F. ⸗ Fuchs, D.e⸗ F. — DunkelFuchs. Rich. — Rotfschimmel, R. — Rappe
Trier, den 26. Zanuar 1918

Der Regierungs⸗Präsident.
J. B: Schulin.

836863 3 830 358145 3238306
benn mamen ußd behertmmsnc
21. Meeets.
125.) Bekanntmachuug.
Ich verbiete den Banken aus Guthaben von An—
gehörigen feindlicher Staaten, die sich außerhalb
Deutschlands und der besetzten Gebiete aufhalten, Zah—
lungen zu machen.
Auf die Guthaben von Ztalienern und Japanern
findet die Sperre keine Anwendung.
Auf die Guthaben von Belgiern findet die Sperre
auch insofern Anwendung als sich der Gläubiger im
besetzten Gebiet außerhalb Deutschlands und Beloiens
aufhält. —
Zinsen ause den gesperrten Guthaben können ab—
geführt werden, soweit sie den zum Lebensunter—
halt des Gläubigers notwendigen Betrag nicht über—
steigeii.
In besonderen Fällen können die Banken die aus
nahmsweise Genehmigung zu einer durch die Sperre
verbotenen Zahlung beim Generalkommando nach
suchen.
gahlungen an Angehörige feindlicher Staaten, die sich
im neutralen Ausland aufhalten, auch wenn die Zah
lung nicht aus dem Guthaben des Angehörigen des
seindlichen Staates erfolgen soll. und an sich nicht
verboten ist, haben die Bauken dem Generalkommande
zu melden, sofern nach den Begleitumständen anzu—
nehmen ist, daß die Zahlung verdächtig ist oder nich
imn ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr erfolgt

Ich ersuche sehr ergebenst den in meinem Be—
fehlsbereich befindlichen Banken von den Bestimmunget
Kenntnis geben und das Geeignete zur Ueberwachun—
der Durchführung der Vestimmungen veranlafsen »
wolfen

Der lhommandierende General
gez. von Moßner
126.) WBerordnung.
Ich verbiete Jugendlichen (Perfonen unter
Jahren):
1. in der Oeffentlichkeit zu rauchen;
2 äußerhalb der Wohnung in Abwesenheit de
Eltern oder deren Vertreter alkohosische Getränt
zu sich zu nehmen;
Wirtschafsten und Konditoreien vhne Begleitnn—
der Eltern oder Vertreter zu befuchen, salls e
sich nicht um eine notwendige Einkehr zur Er
frischung vver Einnahme von Mahlzeiten handelt
Schaustellungen, die unter dem Namen von Licht
spielhänsern Spezialitätentheater, Varietes, Tin
geltangel, Cabarets, sowie Wirtschaften, in dene
Suinger oder Sängerinnen auftreten, zu besucher
es sei denn. daß die Schaustellung als Jugend
Vorstellung von der Ortspolizeibenßrde gevrün
und zugelassen ist I
5. auf öffentlichen Straßen und Plätzen zwedl—
nach Eintritt der Dunkelheit zu verweilen;
ß. unrichtige Angaben über ihr Alter zu machen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.