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Amtliches Anzeigeblatt
sür den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
Schriftleitung des vichtamtlichen Teiles, Drug und Verlag von E. P. Sche ur ig Saar—
bprücten (Dructort Boöltuungen). — Fernwrecher der Geschäftsstelle GBabnhotstrate 90)
Nr. 2980 (nt Saarbrucken). Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
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RNr. 130
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Orzugspreis für das Viertetjahr 1.25 MNit.
Anzetgengebühren: die Agespaltene Zeile oder deren Riaum 20 Pfg.
Amtliche Anzeigen: der 90 min breite mm hohe Raum 2) Bfg.
— — Ericheinungstage: Dienotag und Freitag. —
Donnerstag
8. Dezember 1918. 42. Jatrg.
Intjalt.
F Serain von 8— Ausführungs-Anwei—⸗
sung (S. 631). Einfuhr von, Säse (S. 632). — Erhöhuns
der — S Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung über Buchweizen und Hirse
S. 632. RNeue Reicbanknoten (S. 639. Ueber—
geanzten 7ßeengnn ügpe«
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1164.) Bekanntmachung.
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leuchtungsmitteln. Vom 11. Dezember 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Ge—
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt—
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs⸗-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
weisung einer Gewerbe-Juspektions-Assistentin (S. 633).
Räude in Saarbrücken (S. 633). — Handel mit Sämereien
S. 633). — Entladung von Eisenbahnwagen S. 633). —
Pflege des Strickens (S. 633). — Steuerveranlagungen
S. 634). — Beschwerdeführung im Viehhandel S. 634)
85.
Die Beleuchtung der öffentlichen Straßen und
Plätze ist bis auf das zur Aufrechlerhaltung der öffent—
lichen Sicherheit notwendige Maß einzuschränken.
Die Polizeibehörden sind berechtigt, die erforder—
lichen Anordnungen zu treffen.
86.
Die elektrischen Straßenbahnen und straßenbahn—
ähnlichen Kleinbahnen haben ihren Betrieb soweit ein—
zuschränken, wie es sich irgend mit den Verkehrsver—
hältnissen vereinbaren läßt.
Die Aufsichtsbehörden können die entsprechenden
Anordnungen treffen.
87
Jede Art von Lichtreklame ist verboten. Als Licht—
reklame gilt auch die Erleuchtung der Aufschriften
von Namen, Firmenbezeichnungen usw. an Läden, Ge—
schüftshäusern, Gast-, Speise- und Schankwirtschaften,
Cafés, Theatern, Lichtspielhäusern, wie überhaupt an
sämtlichen —
Die dauernde Beleuchtung der gemeinsamen Haus—
flure und Treppen in Wohngebäuden ist nach 9 Uhr
abends verboten.
Die zuständigen Polizeibehörden sind berechtigt,
Ausnahmen zu gestatten.
88.
Wer den Vorschriften der 88 1 bis 3, 8 4 Abs. 2
Satz 1, 87 oder den auf Grund des 8 4 Abs. J, der
885, 6 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird
nit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Haft
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft
89.
Diese Verordnung tritt mit dem 15. Dezember
1916, die Vorschrift im 82 jedoch mit dem 1. Januar
1917 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Tag ihres Außer—
krafttretens.
Berlin, den 11. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Ausführungsanweisung
Verordnung des Bundesrats· i ber die Ersparnis von Breun-—
toffen und Belenchtungsmitteln vom 11. Tezember 1916
(RGBl. S. 1355).
Zur Ausführung der vorbezeichneten Verordnung wird
olgendes bestimmt:
Alle offenen Verkaussstellen sind um 7, Sonn—
abends um 8 Uhr abends zu schließen. Ausgenommen
sind nur Apotheken und Verkaufsstellen, in denen
der Verkauf von Lebensmitteln oder von Zeitungen
als der Haupterwerbszweig betrieben wird.
83.
Gast⸗, Speise- und Schankwirtschaften, Cafsés,
Theatern, Lichtspielhäusern, Räume, in denen Schau—
stellungen stattfinden, sowie öffentliche Vergnügungs—
stätten aller Art sind um 10 Uhr abends zu schließen.
Das gleiche gilt von Vereins- und Gesellschaftsräumen,
in denen Speisen oder Getränke verabreicht werden.
Die Landeszentralbehörden und die von ihnen
beauftragten Behörden werden ermächtigt, für be—
stimmte Bezirke oder Betriebe und in Einzelfällen
eine spätere Schließung, jedoch nicht über 112/3 Uhr
abends, zu gestatten.
8 4
Die Beleuchtung der Schaufenster, der Läden und
der sonstigen zum Verkauf an das Publikum bestimmten
Räume ist auf das unbedingt erforderliche Maß ein—⸗
zuschränken. Das gleiche gilt für Gast-, Speise⸗ und
Schankwirtschaften, Cafés, Theater, Lichtspielhäuser,
Räume in denen Schaustellungen stattfinden, sowie für
bffentliche Vergnuügungsstätten aller Art. Die Polizei⸗-behörden
sind berechtigt, die erforderlichen Anord⸗
*ungqen zu kreffen.
die Außenbeleuchtung von Schaufenftern und von
SBebäuden zu gewerblichen Zwecken ist verboten. Aus—
nahmen Ennen von den Bolizeibehörden zugelassen
werden. Die Bestimmung n Abs. 1 Sat 1 hat hier⸗
bei Anwendung zu ftuden
84.
Die nach s 3 Abs. 2 der Verordnung der Landeszentral⸗
zehörden und den von ihnen beaäuftragten Behörden zu—
tehenden Befugnisse werden den Regierungspräsidenten, für
den Landespolizeibezirk Berlin dem Polizeipräsidenten von
Rerlin übertragen.
82.
Die Befugnisse, die der Volizeibebbrde zugewiesen sind,
verden von der Ortspolizeibehörde ausgeübt.
Berlin W. 9, den 13. Dezember 19816.
Der Minister Der Minister Der Minister
Ar Handel u. Gewerbe. der öffentl. Arbeiten. des Innern.
Im Auftrage: Im Auftrage: Im Lluftrage:
Lusensky. Peters. Schlofler.