für schwarzen Kandiszucker auf 60 Pfg. für das
Pfund.
die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Ge—
setzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekannt—
machung vom 17. Dezember 1914, R⸗G.⸗Bl. S. 516,
in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21.
Januar 1916, R-GeBl. S. 25 und vom 23. Sep—
tember 1915, R⸗GeBl. S. 603.
86.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anord⸗
nung werden auf Grund der 88 19 und 383 der Verord⸗
nung vom 14. September 1916 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000
Mark bestraft. Außerdem können Geschäfte, die gegen
die Anordnung verstoßen, geschlossen werden.
87.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1917 in
Kraft. Mit diesem Tage wird die Verordnung vom
31. Mai 1916 aufgehoben.
Saarbrücken, den 19. Dezember 1916.
Der Kreisausschuß
von Halfern.
Landrat und Porsitzender
1160. Bekanntmachung.
Der Herr kommandierende General des stellver—
tretenden 21. Armeekorps hat dem Holzhändler Wil—
helm Regitz in Karlsbrunn, Kreis Saarbrücken, für
umsichtiges und tatkräftiges Verhalten bei der Fest—
nahme von 2 entwichenen russischen Kriegsgefange—
nen am 9. Dezember 1916 eine Belohnung von 10
Mark bewilligt und dem Genannten seine Anerken—
nung ausgesprochen.
Saarbrücken, den 20. Dezember 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
Bekanntmnachung.
Dem Kaufmann L. Radziewskhy in Saarbrücken,
Königin-Luisenstraße, ist in Gemäßheit des 82 Abs.38
der Bundesrats- Verordnung vom 28. 9. 1915 die
Wiederaufnahme des unterm 4. November 1915 unter—
sagten Handels mit Lebensmitteln gestattet worden.
Saarbrücken, den 21. Dezember 1916.
Der Königliche Polizeidirektor.
J. A.: Schlesinger.
bekunnimochungen gucderer dehürsden.
1162.)
Von dem Rheinischen Biehhandelsverband wird
uns mitgeteilt:
Es bestehen in Kreisen der Landwirte und Mäster
immer noch Zweifel über die Anrechnung des frei—
händig aufgekauften Viehs auf das aus dem Kom—
munalbezirk aufzubringende Kontingent an Schlacht-—
tieren. Wir weisen dem gegenüber darauf hin, daß
das an Mitglieder des Rheinischen Viehhandelsver—
bandes verkaufte Schlachtvieh unter allen Umständen
auf das zu stellende Schlachtkontingent angerechnet
wird. Verkauft der Landwirt oder Mäster ein Stück
Vieh freihändig, so kann eine Enteignung nicht mehr
stattfinden und der freihändige Verkauf wird bei
etwaigen Zwangsmaßnahmen stets berücksichtigt.
1163.)
In der gestrigen Sitzung des Gemeinderats wurde
bei Anwesenheit von 17 Mitgliedern folgendes be—
raten und beschlossen:
dem Erlaß einer Ordnung zur Erhebung einer
hesonderen Gewerbesteuer zuzustimmen:
die von der Kgl. Regierung geforderte Gehalta⸗
rachzahlung an einen Schulamtabewerber zu ge⸗—
nehmigen und dieserhalb einen Ergänzungszuschuß
zu beantragen;
die mit einigen Wohngemeinden für 1908 mit dem
Vorsitzenden vereinbarten Zuschüsse gemüß 8 53
C. A. G. zu genehmigen.
für die Vollziehungsbeamten Dienstmantel und
Dienstmütze zu beschaffen;
den Antrag eines früheren Gehülfen auf Weiter⸗
zahlung seines bisherigen Gehaltes abzulehnen;
das Marktstandsgeld auf 8/, Jahr zu erlassen;
dem Kaninchenzuchtverein einen einmaligen Zuschuß
von 50 Mk. zu bewilligen, die Zahlung jedoch von
der Bedingung abhängig zu machen, daß die Ars
der Verwendung näher nachgewiesen und der Zu—
schuß nicht zu Sportzwecken gebraucht wird;
dem Caritas-Verbande für die Dibzese Trier mit
einem Jahresbeitrage von 10 Mt. beizutreten, dem
deutschen U-Boot-Verein eine einmalige Beihülfe
von 20 Mk. und dem deutschen Frauenderein vom
Roten Kreuz eine solche von 10 Mk. (an Stelle des
Vertriebs von Postkarten) zu bewilligen;
von einer Erhöhung der Hundestseuer und der Ein⸗
führung der Feldhut für die Wintermonate ab—
zusehen;
die einer Familie von der Unterstützungskommission
bewilligte Unterstützung von dem Ehemann gericht⸗
lich einzuklagen;
1. mit der Prüfung der Rechnung für 1915 die bis⸗
herige Kommission zu betrauen;
von den letzten Beschlüssen der Lebensmittelkom—
mission insbesondere dem von dieser beschlossenen
weiteren Ausbau der Massenspeisung Kenntnis zu
nehmen und dem letzteren zuzustimmen—
Friedrichsthal, den 21. Dezember 1916.
Der Buͤrgermeister.
Ballk?e.
12.
ô—
Saarbrücken, den 23. Degember 1916.
Der Königliche Landrat. — 238
von Halfsern.
Die neue Verordnung über den
bersehr mit rotgetrelde und Mohl.
velche in allen Betrieben, in denen Backwaren heo⸗
gestellt werden, sowie in allen Brot⸗ und Meh en⸗
aufsstellen angebracht werden muß, ist zum Rreise
»on 40 Pfg. (Verkaufspreis 50 Pfg.) zu haben in vber
Buchdruckerei C. H. Scheur, Volkliugen.
versteigerung gebrauchter Arbeitswagen.
18 schadhafte, für die Heeresverwaltung unbrauch⸗
bare Arbeitswagen werden
am 3. Januar 1917, vormittags 11 Uhr,
in Saarbrücken-St. Arnual, Artilleriestraße (vor dar
neuen Kaserne) in bestehendem Zustande öffentlich
meistbietend gegen Barzahlung verkauft. Die Ker⸗
kaufsbedingungen werden bei Beginn der Bersteige⸗
rung vorgelesen. Besichtigung am genannten Tagé
vpon 10—511 Uhr vormittags gestattet. Gekaufte
Wagen sind sofort zu übernehmen.
Artilleriedepot Saaruriietean.