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3 — Amlliches Anzeigeblatt J
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von C. H. Sche u r in Saar⸗
bruͤcken (Druckort Völtlingen). — Fernsprecher der Geschäftsstelle (Bahnhotstrale 30)
Nr. W8O (Amt Saarbrücken), Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarvrücken).
vir. 129.
Samstac
Bezugepreis füͤr das Vierteljahr 1.8 Mt.
Anzeigengebuühbren: die Agespaltene Zeile oder deren Raum Wfg.
Amtliche Anzeigen: der 800 min breite 1 mm hohe Raum 20 Pfs ·
— Erschetnungéetage: Dienstag und Freitag · —
23. Dezember 1916 42. Jahrg.
Juhalt.
F — Aufhebung einer Bestimmung (S. 629). — Verweigerung
Zvon Arbeitsleistungen (S. 6299. — Verkehr mit Ver—
brauchszucker (S. 6299. — Belohnung (S. 630). — Handels—
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bekuntuchungen iled bonerglkomulbö
prcetoris
isß?J.. VBVecerordnung
Die Bestimmung Ziffer 4 der Verordnung vom
22. November 1916, die lautet: „Für alle von Be—
kleidungsämtern in Auftrag gegebenen und in Privat-—
betrieben erfolgenden Anfertigungen von Mannschafts⸗
Bekleidungsstücken dürfen keine Vereinbarungen ge—
trxoffen werden, welche von den Lohnabreden abweichen,
dje in dem von dem Kriegsbekleidungsamt XVI. Armee—
korps in Metz im Februar 1916 herausgegebenen Ver—
tragsssbedingungen enthalten sind“, wird aufgehoben.
Sie ist ersetzt durch die Bekanntmachung — Nr. Bst.1
1391/3 416K. R.A. — betreffend Regelung der Arbeit
in Web⸗e, Wirk- und Strickstoffe verarbeitenden Ge—
werbezweigen vom 4. 4. 16.
Saarbrücken, den 4. Dezember 1916.
Der Kommandierende General
des Stellvertr. XXI. Armeekorps zugleich für XVI.
Armeekorps und die Festung Bitsch.
von Moßner.
1158.. WVWrerordnung.
Es ist nichtmilitärischen Angehörigen feindlicher
Staaten verboten, Arbeitsleistungen, die ihnen rechtlich
obliegen, ohne hinreichenden Grund zu verweigern.
Darüber, ob eine Weigerung hinreichend begründet
ist, entscheidet in Preußen der Landrat oder der Polizei—
direktor, in Elsaß-Lothringen der Kreisdirektor, im
Fürstentum Birkenfeld der Regierungspräsident in
Birkenfeldd.
Zzuwiderhandlungen werden nach 8 9b des Gesetzes
üͤber den Belagerungszustand bestraft.
Zaarbrücken, den 11. Dezember 1916.
Der Kommandierende General
des stellvertr. XXI. Armeekorps zugl. für das
XVI. Armeekorps und die Festung Bitsch.
von Moßner.
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verbot (S. 630). — Verkauf von Vieh (S. 630). — Ge—
meinderatssitzung Friedrichssthal (S. 630).
bohutushühen sGs sigl. Lunsrutönmles
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1159.) Verordnung
über den Verkehr mit Verbrauchszucker.
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr
mit Verbrauchszucker vom 14. September 1916 (Reichs⸗
gesetzblatt S. 1032 ff.) und der Ausführungsanweisung
yom 27. September 1916 (Reichsgesetzblatt S. 1085)
vird für den Umfang des Landkreises Saarbrücken fol—
gendes angeordnet:
8 *
Die für den regelmäßigen Verbrauch abzugebende
zuckermenge wird auf 1 Pfund für jede Person für
den Monat festgesetzt. Kinder erhalten bis zur Vol—
lendung des zweiten Lebensjahres 2 Pfund Zucker
im Monat. Der Landrat kann eine höhere Menge zu—
assen; auch kann auf besondere Anordnung des Land—
rats für die Obstverwertung ein besonderer Zuschuß
berausgabt werden.
82.
Den gewerblichen Betrieben wird Zucker nach dem
Umfange des Betriebes zugeteilt.
8 3.
Die Verabfolgung des Verbrauchszuckers an die
uckerbezugsberechtigten Personen darf nur gegen Ab—
zabe der Zuckerkarten erfolgen, die von dem zustän—⸗
digen Bürgermeisteramte verausgabt werden? Die
Zuckerkarten sind nur gültig für den auf den Karten
ingegebenen Zeitraum.
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Jede erwachsene Person erhält für den Monat
ꝛine Zuckerkarte. Die Zuckerkarte lautet auf 1 Pfund
Zucker. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Le—
densjahres erhalten zwei Zuckerkarten. Wer sich mehr
Scheine geben läßt, als Personen zu seinem Haushalt
gehören, macht sich strafbar. Der Handel mit Zucker—
karten ist verboten.
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Der Höchstpreis für den Verkauf von Zucker an
Verbraucher wird wie folgt festgesetzt:
für Zucker in Brot- und Plattenform und gea—
mahlenen Zucker auf 30 Pfg. für das Pfund;
Würfelzucker auf 32 Pfg. für das Pfund:
für farbigen Kandiszucker außer schwarzem auf
50 Pfg. für das Pfund;
für weißen Kandiszucker auf 55 Pfg. für das
Pfund;
2.
3.